Nachweis des entgangenen Gewinns bei Schadensersatz im Zusammenhang mit Prospekthaftung: Anlagezinsen müssen dargelegt und bewiesen werden

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Mit Urteil vom 24. April 2012 (XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266) hat der BGH erkannt, dass der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasst. Dazu gehören auch entgangene Anlagezinsen. Der entgangene Gewinn ist allerdings von dem Geschädigten darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Einen Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. kann der Geschädigte nicht verlangen.

Allerdings kann sich der Geschädigte auf die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB berufen. Danach gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen erwartet werden konnte. Im Streitfall hat der BGH es abgelehnt, auf Basis des § 252 Satz 2 BGB einen Mindestzinssatz in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. nach § 246 BGB dem Geschädigten zuzusprechen.

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