Vorsicht Falle: Ehefrau kann auch für Gewerbesteuerhinterziehung ihres Ehemannes haften

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Vielen Ehepaaren ist nicht bekannt, dass beide Ehegatten mit Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung auch eine Erklärung darüber abgeben, dass die Erklärungen des jeweils anderen Ehegatten richtig sind. Stellt sich diese Annahme als falsch heraus, kann der andere Ehegatte bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Der VGH München hatte jetzt über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Ehefrau für die hinterzogene Gewerbesteuer ihres Ehegatten haften sollte. Die Ehefrau war von einem Amtsgericht wegen Teilnahme an der Gewerbesteuerhinterziehung ihres Ehegatten angeklagt worden. Das Verfahren gegen die Ehefrau stelle das Gericht nach § 154 a stopp ein. Die Beklagte in dem Verfahren des VGH München (Beschluss vom 6. Februar 2012, 4 ZB 11.2024, NJW 2012, 2293) übernahm die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts und erließ gegen die Ehefrau einen Haftungsbescheid.

Das angerufene Verwaltungsgericht hob den Haftungsbescheid auf. Dem folgte der VGH München in der eben genannten Entscheidung. Zwar habe die Ehefrau Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Ehegatten geleistet. Der VGH konnte aber nicht feststellen, dass die Ehefrau insoweit auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt hatte.

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