Ohne den BFH wüssten wir es nicht – die „Klauenpflege“ dient nicht unmittelbar der Tierzucht, daher unterliegt sie dem vollen Umsatzsteuersatz
Ein selbstständiger Klauenpfleger verdient seinen Lebensunterhalt mir der Pflege von Klauen von Rindern. Seine Umsätze versteuerte er nach dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) waren anderer Meinung und gingen vom Regelsteuersatz aus. Die Klauenpflege sei keine Leistung, die „unmittelbar“ der Förderung der Tierzucht diene, was das Gesetzt aber fordert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich mit dem Urteil vom 16. Januar 2014 (Urteil v. 16.1.2014, V R 26/13) dieser Meinung an und wies die Revision des Klauenpflegers zurück. Der Förderungszweck stehe bei der Tätigkeit des Klauenpflegers nicht im Vordergrund. Es handele sich laut BFH weder um eine Leistung, die zur Anwendung des § 12 II Nr. 4 UStG führen würde, noch sei die Anwendung des § 12 II Nr. 3 UStG möglich, da hier nur „die Aufzucht und das Halten von Vieh … und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere“ begünstigt besteuert werden. Die Klauenpflege stelle lediglich eine allgemeine Gesundheitsmaßnahme dar, welche, wie beispielsweise die richtige Ernährung der Tiere, lediglich der Nutztierhaltung diene.
Hier greift auch nicht der Vorrang des Unionsrechts. Die nationalen Gesetzgeber können, sind aber nicht dazu verpflichtet, weitergehend als nach § 12 II Nr. 4 UStG einen ermäßigten Steuersatz für Dienstleistungen im Landwirtschaftlichen Bereich anzuordnen. Hier würde die Klauenpflege dazuzählen. Das aber hat der Gesetzgeber nicht getan.
Vergleichbare Tätigkeiten an anderen Tieren könnten somit durchaus unterschiedlicher Besteuerung unterliegen. Dem Klauenpfleger aber bleibt nichts anderes übrig, als den vollen Steuersatz zu zahlen.
ws/jb