Schlagabtausch zwischen Bundesfinanzhof und Bundesministerium für Finanzen – Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

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Nach diversen Urteilen und anschließenden Anwendungsschreiben wird die nächste Runde im Schlagabtausch zwischen dem BFH (Bundesfinanzhof) und dem BMF (Bundesministerium für Finanzen) zum Thema Teilwertabschreibung eingeläut. Es geht um die voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter Aktien:

Mit dem kürzlich verfassten Entwurf eines Schreibens zur „Teilwertabschreibung gemäß § 6 I Nr. 1 und 2 EStG“ stellt die Finanzverwaltung alle vorangegangenen Einzelschreiben unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 08.06.2011 und 21.09.2011 zusammen. Allerdings scheint das BMF dabei der unmissverständlichen Rechtsprechung des BFH auszuweichen, und der Praxis die Anwendung der Norm damit sichtlich zu erschweren. Dabei hatte der BFH präzisiert, welche Meinung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung bei börsennotierten Aktien zu vertreten ist. Nach dem Urteil des BFH ist eben hiervon auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den Wert zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs fällt und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag komme es gerade nicht an. Obwohl diese Auslegung in dem Entwurf der Finanzverwaltung weitgehend aufgegriffen wird, fügt sie die Einschränkung hinzu, dass der Kurs sich nach der Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben darf. Eine erneute Abweichung der Verwaltungspraxis zur Rechtsprechung ist damit vorprogrammiert. Eine Beobachtung und Prüfung, die Auswirkungen der hinzugedichteten Ergänzung wären, müssten Steuerzahler und Finanzbehörden tragen.

Das ist nicht hinnehmbar. Durch Stellungnahme (Stellungnahme S 03/14 unter http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/stellungnahmen-steuern/2014-s-03-teilwertabschreibung) hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) seinen Unmut formuliert. Er fordert ein Festhalten an dem vom BFH aufgezeigten einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug.

ws/jb

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