LG Coburg vom 29.04.2014: Schadensersatz bei Nichtlieferung eines gekauften Porsches

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Die Klage einer eBay-Käuferin gegen den Verkäufer auf über 16.000,00 Euro Schadenersatz wegen Nichtlieferung eines Porsches war erfolgreich. Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin mit Urteil vom 29.04.2014 (21 O 135/13) den geforderten Schadenersatz zu.

Der Beklagte hatte im Juli 2012 auf der Internetplattform eBay einen Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600,00 Euro eingestellt. Die Klägerin kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungs-E-Mail von eBay über den getätigten Kauf. Danach konnte die Käuferin den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen.  Der Beklagte teilte mit, dass er das Inserat bei eBay so nicht aufgegeben habe. Er sei Opfer einer Phishingattacke geworden. Das Auto stehe überhaupt nicht zum Verkauf, einen Nachweis für die Phishingattake konnte er jedoch nicht liefern.

Das LG Coburg entschied nun, dass der Beklagte der Klägerin den entstandenen Schaden ersetzen muss, da der Beklagte die Leistung aus dem Kaufvertrag nicht erbrachte. Das Gericht hat den Wiederbeschaffungswert des Porsches durch einen Gutachter ermitteln lassen. Dier Wiederbeschaffungswert beträgt 53.000,00 Euro, der Verkäufer muss nun Schadensersatz in Höhe der Differenz von  16.400,00 Euro zu leisten.

Über das Internet abgeschlossene Kaufverträge gelten in gleicher Weise wie mündlich oder schriftlich geschlossene Verträge. Häufig sind diese sogar bei Dritten wie Internetplattformen dokumentiert. Derjenige, der den Einwand einer Manipulation erhebt, muss ihn auch beweisen.

ws/ng

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