OLG Brandenburg: Schweigen darf nicht gegen Angeklagten ausgelegt werden

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Der sogenannte nemo-tenetur Grundsatz (von „nemo tenetur se ipsum prodere“, lat. sinngemäß: „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.“) ist ein zentraler Bestandteil in Strafverfahren und beschreibt das Recht eines Angeklagten oder Beschuldigten zu Vorwürfen gegen ihn zu schweigen.

Dieser Grundsatz des Strafrechtes war nun Gegenstand einer Verhandlung vor dem OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2014 (53 SS 90/14). Das Amtsgericht hatte im vorhergehenden Verfahren entschieden, dass allein die Tatsache, dass der Angeklagte keinerlei entlastende Tatsachen vortrug dafür spreche, dass er der Täter sei. Der Angeklagte wurde des Diebstahls verdächtigt. Weiter machte der Angeklagte im vorliegenden Fall keine Äußerungen zu seiner Person, was ebenfalls gegen ihn ausgelegt wurde.

Der Angeklagte wandte sich daraufhin in der Revision an das OLG Brandenburg. Dieses sah in dem Urteil des Amtsgerichts einen „eklatanten Verstoß gegen den nemo-tenetur Grundsatz“ und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

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