Anwaltsgericht Köln entscheidet kurz vor dem 11.11.2014 (11:11 Uhr) zum Thema Beleidigungen von Richtern durch einen Anwalt mit bemerkenswerter Begründung
Das Anwaltsgericht Köln entschied am 06.11.2014, dass die Verwendung des Begriffs „Schweinesystem“ von einem Anwalt für die Richter der Verwaltungsgerichte keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darstellt, wenn er in Anführungszeichen gesetzt ist. Dagegen ist die Äußerung eines Rechtsanwalts, dass die zuständige Richterin am Verwaltungsgericht eine staatstragende Art derart internalisiert habe, dass sie wahrscheinlich gar nicht verstünde, wie sie auch anders hätte entscheiden können, eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung (AnwG Köln, Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11.
Was war passiert? Nach dem Beschluss hatte ein Rechtsanwalt einen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten, das in der Sache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Kostenentscheidung des Gerichts fiel aber zu Lasten des Mandanten aus. Der Rechtsanwalt teilte seinem Mandanten mit Schreiben v. 6.6.2010 mit, gegen die Kostenentscheidung seien keine weiteren Rechtsmittel gegeben. Dieses Schreiben leitete er in Kopie auch dem Verwaltungsgericht Köln zu. ln dem Schreiben heißt es u.a.:
„Die Verwaltungsgerichte fungieren als „Abnickverein“ für die Entscheidungen der Verwaltung. Die Richterschaft dieses Gerichtszweiges wird gezielt so ausgewählt, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Verwaltungsrichteramt gelangen, was zielgerichtete Methode ist: Die Exekutive entscheidet schließlich, wer zum Richter ernannt wird – und wer nicht. …
Die Richterin hat diese Art, „staatstragend“ zu sein, offenbar aber so sehr internalisiert, dass sie wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können.“
Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Zur Abhilfe weiß ich allerdings auch nicht, was ich Ihnen empfehle könnte. Wahrscheinlich bleibt nur, beiden kommenden Wahlen eine extremistische Partei zu wählen, die mit dem „Schweinesystem“ insoweit aufzuräumen bereit ist.“
Das Anwaltsgericht entschied, wie erwähnt. Nach dem Beschluss waren die Äußerungen, soweit strafrechtlich nicht relevant, zwar von der Meinungsfreihiet gedeckt. Gleichwohl waren die Äußerungen nach Auffassung der Anwaltsgerichts kein guter und einem Anwalt nicht angemessener Ton.
ws