BFH – Urteil vom 01.07.2014: keine Abzug von Zinsen bei dem Verkauf von Beteiligungen nach 2009
Der BFH entschied mit Urteil vom 01.07.2014 (VIII R 53/12), dass Schuldzinsen für Beteiligungen, die auf den Zeitraum nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, nach 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.
Im Jahr 2009 wurde die pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt, das Finanzamt schränkte im gleichen Zug den Werbungskostenabzug ein. Nun ist nur noch der sog. „Sparer-Pauschbetrag“ von 801,00 EUR pro Steuerpflichtigem abzugsfähig. Die tatsächlichen Werbungskosten werden vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt. Nun kam es zum Streit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, da es dem Steuerpflichtigen auch den Abzug für Zinsen verwehrte, die für ein – vor der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer – aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind.
Im Streitfall hielt der Kläger ab 1999 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 15 Prozent. Zwei Jahre später verkaufte er diese Anteile zum Preis von 1,00 DM, wobei er der GmbH im Verkaufsvertrag eine bestimmte Eigenkapitalausstattung garantierte. Der Kläger musste daraufhin einen Ausgleichsbetrag an die GmbH entrichten. Diese Ausgleichsbeträge finanzierte er mit Hilfe eines Bankdarlehens.
Seit 2005 machte er nun diese Kosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. In den Jahren 2005 bis 2008 erkannte das Finanzamt diese auch an. Ab dem Jahr 2009 versagte das Finanzamt jedoch einen Abzug.
Der Kläger klagte dagegen und bekam in erster Instanz Recht. Der BFH entschied nun jedoch gegenteilig. Die Berücksichtigung des „Sparer-Freibetrages“ in Zusammenhang mit dem pauschalisierten Steuertarif von 25 Prozent sei verfassungsgemäß.
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