OLG Oldenburg: 500.000,00 EUR Schmerzensgeld

Download PDF

Bildergebnis für SchmerzensgeldDas OLG Oldenburg hat mit Urteil v. 02.09.2014 (12  U 50/14) dem Kläger, welcher nach einer Betriebsfeier von einem betrunkenen Arbeits- kollegen mit dem Auto angefahren wurde und nunmehr seit 4 Jahren im künstlichen Koma liegt, 500.000,00 EUR Schmerzensgeld zugesprochen.

Was war passiert? Im August 2010 kam es auf einer Betriebsfeier zu einem Streit zwischen zwei  Arbeitskollegen, wobei der Beklagte dem Kläger einen Schlag ins Gesicht versetzte. Der Beklagte stieg gegen Ende des Festes stark alkoholisiert in sein Auto und verließ zunächst das Betriebsgelände. Nach kurzer Zeit kam er jedoch mit hohem Tempo wieder zurück und erfasste dabei den Kläger, der ebenfalls das Betriebsgelände verlassen hatte und an der Straße stand. Dadurch wurde der 35-jährige Familienvater lebensgefährlich verletzt. Er erlitt u.a. ein Polytrauma mit schwerstem Schädel-Hirn-Trauma und liegt seit dem Vorfall im Wachkoma mit künstlicher Ernährung.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zahlte die beklagte Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro. Darüber hinaus leistete die Verkehrsopferhilfe einen Betrag von 80.000 Euro. Der Beklagte wurde u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.

Die Beklagte war mit der Höhe des Schmerzensgeldes nicht einverstanden und legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Das OLG Oldenburg vertrat jedoch die Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € angesichts der schweren Verletzungen durchaus angemessen sei. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben. Der Kläger, welcher 3-, 8- und 9-jährige Kinder habe, sei  nicht mehr ansprechbar und könne sich auch nicht mehr mitteilen. Eine schwerere Gesundheitsbeschädigung sei kaum vorstellbar, so das Gericht.

Für diesen Zustand sei der Beklagte auch verantwortlich, da er unter Außerachtlassung jeglicher Sorgfaltspflichten betrunken in sein Auto gestiegen und, um seinen Kollegen zu provozieren, mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgefahren sei.

ws/ng

Wenn wir Sie über neue posts in unserem blog informieren sollen, tragen Sie sich bitte mit Ihrer E-Mail-Adresse in unseren Verteiler ein: >> hier eintragen!


JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Kommentar abgeben:

Sie müssen angemeldet sein um Kommentare abgeben zu können.