OLG Hamm (13.01.2015 – 26 U 95/14) verurteilt Tierarzt wegen ungenügender Aufklärungs- und Beratungspflicht vor Operation eines Pferdes zu hohem Schadensersatz

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copyright by Slawik.comDas OLG Hamm hat am 13.01.2015 erneut bestätigt, dass Tierärzte weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen. Im Streitfall hatte ging es um ein Dressurpferd, dass die Kläger im Jahr 2006 für 300.000,00 € gekauft hatten. Im Jahr 2008 fiel das Pferd bei einem Turnier durch fehlenden Schwung und Elastizität auf. Die Kläger wandten sich an einen Tierarzt. Dieser röntgte das Pferd und stellte die Verdachtsdiagnose der Ataxie. Er empfahl eine chiropraktische Maßnahme. Für diese Behandlung musste das Pferd in der Praxis in Kurznarkose gelegt werden. Die Kläger stimmten der Maßnahme per Telefon zu. Nach dem Eingriff konnte das Pferd nicht mehr aufstehen,  es starb einen Tag später. Die Kläger verlangten von dem Tierarzt Schadensersatz für den Verlust des Tieres in Höhe von 500.000,00 €. Sie trugen vor, der Tierarzt habe das Pferd nur unzureichend untersucht, und er  habe es falsch behandelt. Außerdem habe der Tierarzt sie nur unzureichend über die Risiken der von dem Tierarzt empfohlenen Behandlung und Behandlungsalternativen aufgeklärt. Hätte der Tierarzt Sie zutreffend über die Risiken aufgeklärt, hätten sie in den Eingriff nicht eingewilligt.

Das OLG Hamm kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der beklagte Tierarzt den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Gericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Tierarzt seine Pflicht, die Kläger vor dem Eingriff hinreichend aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.  Auch ein Tierarzt habe eine Aufklärung – und Beratungspflicht, selbst wenn diese nicht mit der in der Humanmedizin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gebotenen Aufklärung zu vergleichen sei. Gerade bei besonders risikoreichen Behandlungen und erkennbar erheblichen finanziellen Eigentümerinteressen müsse der Tierarzt den Eigentümer über die Risiken der Behandlung und über andere in Betracht kommende Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Im Streitfall hätte der Tierarzt nach Auffassung des Gerichts die Kläger durch die umfassende Aufklärung in die Lage versetzen müssen, eine Entscheidung über die Art der Behandlung des Pferdes treffen zu können. Durch die Aufklärung hätten die Kläger in die Lage versetzt werden müssen, eine Entscheidung zwischen dem vom Tierarzt vorgeschlagenen schnelleren, dafür aber deutlich riskanteren chiropraktischen Eingriff oder einer länger dauernden, dafür aber risikoärmeren Behandlung, z.B. mittels Medikamenten, treffen zu können. Das Gericht ging außerdem davon aus, dass die Kläger bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht in die von dem Tierarzt vorgeschlagene risikoreichere Behandlung eingewilligt hätten.

ws

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