Von 18:18 Eheverträge, Steuerrecht, Vermögensnachfolge, Was uns an der Finanzgerichtsbarkeit wundert

Wenn der Ehevertrag plötzlich kein Ehevertrag mehr sein soll

FG Münster, Urteil vom 18.06.2026, 8 K 901/23 E – oder: Manchmal entscheidet ein Etikett über erstaunlich viel – Der Laie staunt, und der Fachmann wundert sich.

Es gibt im Steuerrecht jene Fälle, bei denen man zunächst denkt: Das kann doch nicht ernst gemeint sein. Und dann stellt man fest: Doch. Sehr ernst sogar.

Das FG Münster hatte einen solchen Fall auf dem Tisch und entschied darüber am 18.06.2026, https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/8_K_901_23_E_Urteil_20260618.html, abgerufen am 01.09.2026 um 19:10 Uhr.

Was war passiert? Ein Ehepaar trennte sich. Die Scheidung lief bereits. Man wollte – verständlicherweise – nicht noch jahrelang über Immobilien, Zugewinn, Unterhalt und sonstige eheliche Themen diskutieren. Also setzte man sich zusammen und regelte die Sache.

Der Ehemann übertrug seine Miteigentumsanteile an drei Immobilien auf die Ehefrau. Die Ehefrau übernahm die Belastungen. Gleichzeitig wurden Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt geregelt. Ein klassischer Schlussstrich also. Nicht romantisch, aber praktisch.

Das Problem kam später. Das Finanzamt sah in der Immobilienübertragung ein entgeltliches Geschäft und damit einen möglichen Fall des § 23 EStG. Das FG Münster folgte dieser Sicht.

Nun kommt der besonders feine Teil der Entscheidung: Das Finanzgericht sagt nämlich, die Parteien hätten keinen Ehevertrag geschlossen. Sie hätten vielmehr eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen.

Das klingt zunächst nach einem nur kleinen Unterschied. Juristisch wird daraus im Urteil allerdings ein ziemlich großer Unterschied. Denn nur ein Ehevertrag könne das gesetzliche System des Zugewinnausgleichs so verändern, dass ein bestimmter Gegenstand selbst zum Zugewinnausgleich wird. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung dagegen – so die Logik des FG Münster – führe zurück zum gesetzlichen Geldanspruch.

Ich gestehe: Das überzeugt mich nicht.

Denn was ist ein Ehevertrag? Ein Vertrag, in dem Ehegatten ihre ehelichen Rechtsverhältnisse regeln. Und was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung? Ein Vertrag, in dem Ehegatten anlässlich ihrer Scheidung ihre ehelichen Rechtsverhältnisse, also den letzten Akt, regeln.

Das eine beschreibt den Inhalt. Das andere beschreibt den Anlass.

Man kann also durchaus beides zugleich haben. Wie beim guten Restaurant: Ein Menü kann ein Abschiedsessen sein und trotzdem aus mehreren Gängen bestehen. Der Anlass ändert nicht die Zutaten.

Noch hübscher wird es bei § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dort steht ausdrücklich, dass Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich treffen können. Das Gesetz hat also gerade den Fall vor Augen, den das FG als Problem empfindet.

Auch der BGH kennt solche Vereinbarungen. In XII ZB 71/16 hat er einen im Scheidungsverfahren geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich als Vereinbarung im Sinne des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB behandelt.

Die entscheidende Frage sollte deshalb nicht lauten: „Wie heißt das Papier?“ Sondern: „Was haben die Ehegatten darin eigentlich vereinbart?“

Wenn sie vereinbaren, dass die Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns gerade diese Immobilie erhalten soll, kann man darüber diskutieren. Aber man sollte diese Diskussion führen. Man sollte sie nicht mit dem Hinweis beenden, das Papier heiße Scheidungsfolgenvereinbarung.

Denn sonst entsteht eine eigentümliche Situation: Je vernünftiger die Ehegatten sind und je früher sie ihren Streit im Scheidungsverfahren beenden, desto schlechter könnte ihre steuerliche Position werden. Wer hingegen Jahre vorher beim Notar sitzt, darf unter Umständen auf die bessere Etikettierung hoffen.

Das kann kaum der Sinn des Gesetzes sein.

Für die Praxis bleibt daher ein Rat: Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollte sehr genau formuliert werden, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand selbst Zugewinnausgleich sein soll oder ob er nur zur Erfüllung einer Geldforderung übertragen wird. Das ist keine sprachliche Petitesse. Es kann steuerlich sechsstellige Folgen haben.

Und vielleicht sollte man bei dieser Gelegenheit eine alte juristische Tugend wiederentdecken: Nicht auf das Etikett schauen, sondern auf den Inhalt.

Oder, in lateinischer Sprache: non quod nomen est, sed quid continet.

Das ist zwar kein klassisches Zitat. Aber für diesen Fall passt es erstaunlich gut.

Zum Glück hat der Bundesfinanzhof die Gelegenheit, in der Revision das Urteil des Finanzgerichts überprüfen zu können. Bis dahin der Rat eines Praktikers: Auch wenn sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung wollen, nennen Sie das Ganze lieber Ehevertrag.

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Last modified: 1. September 2026

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