AG München: Haftung ohne Verschulden und trotz Einhaltens aller Standards – Hotelier haftet für geplatztes Glas in der Dusche ohne Möglichkeit der Exkulaption

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Das AG München hat mit Urteil vom 7. September 2011 (111 C 31658/08) erkannt, dass ein Hotelbetreiber verschuldens-unabhängig für die Schäden einzustehen hat, die ein Gast erleidet, wenn eine Glasscheibe der Dusche beim Öffnen plötzlich explosionsartig platzt.

Das AG meinte, das Hotelzimmer habe bereits bei Anmietung einen Mangel aufgewiesen. Dabei ist es für das AG nicht erheblich, ob technische Normen und Verkehrssicherungspflichten eingehalten wurden. Das AG verurteilte den Hotelbesitzer zum Schadensersatz und auf Zahlung von 2000 € Schmerzensgeld Außerdem stellte es fest, dass der Beklagte zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wir meinen, dass das Urteil unrichtig ist, weil es durch den Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens eine uferlose Haftung bedeutet. Wenn ein Glas in der Dusche eine Gefahrenquelle darstellt, dann gilt das für das gesamte Hotelzimmer und auch für das gesamte Hotel. Das AG verkennt, dass Leben immer gefährlich ist. Das geltende Recht gibt Geschädigten genug Möglichkeiten, Ersatz für Schäden zu verlangen, Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Der Bogen wird aber überspannt, wenn eine Haftung ohne Vorliegen von Verschulden angenommen wird.

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