Kein Betrag ist zu klein, keine Frist zu kurz, als dass der BFH darüber nicht entscheiden müsste, Ball paradox / Säumnis infolge gesetzlicher Fiktion, obwohl das Geld da ist

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Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Immer wieder werden insbesondere Finanzgerichte mit Fragen befasst, die wirtschaftlich völlig bedeutungslos sind. Mit seinem Urteil vom 28. August 2012, VII R 71/11, DStR 2012, 2385, hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob eine Scheckzahlung fristgerecht war. In der Sache selbst ging es um einen Säumniszuschlag von sage und schreibe 8,50 EUR. Was war geschehen? Der Steuerpflichtige schuldete Umsatzsteuer. Er übergab dem Finanzamt am 8. November einen Scheck. Der Scheck wurde im Finanzamt am 10. November eingelöst. Die Zahlung am 10. November wäre fristgerecht gewesen, ein Säumniszuschlag von 8,50 EUR also nicht angefallen. Die Wirklichkeit half dem Steuerpflichtigen aber nicht weiter. Denn eine Steuerzahlung durch Scheck gilt nach der gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO erst drei Tage nach dem Tag des Scheckeingangs als geleistet.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige den Scheck am 8. November übergeben. Trotz Einlösung am 10. November gilt die Zahlung nach der gesetzlichen Regelung also erst am 11. November als bewirkt.

Das Finanzgericht Münster als Vorinstanz hatte noch die für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten, die dem „gesunden Menschenverstand“  entspricht: Wenn der Scheck am 10. November eingelöst worden ist und das Geld bei dem Finanzamt auf dem Konto gutgeschrieben wird, kann es doch nicht sein, dass eine gesetzliche Fiktion dazu führt, einen tatsächlich eingegangenen Geldbetrag als nicht eingegangen anzusehen.

Genauso sieht es aber der BFH. Ausdrücklich hat der BFH erkannt, dass die 3-Tages-Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO selbst dann gilt, wenn dem Finanzamt der Gegenwert bereits vor Ablauf der gesetzlichen 3-Tages-Frist gutgeschrieben wird.

Mit Abstand betrachtet könnte man dieses Urteil als Schildbürgerstreich werten.

WS

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