Stilblüten des Umsatzsteuerrechts: Zur Höhe des Steuersatzes bei Lesungen einer Schriftstellerin

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Es ist nicht überliefert, ob die mündliche Verhandlung zu dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. August 2012 (12 K 1967/11, EFG 2012, 2248) in der Zeit von Rosenmontag bis Aschermittwoch stattgefunden hat. Fest steht jedenfalls, dass diese Entscheidung in das Kuriositätenkabinett des Steuerrechts aufzunehmen ist. Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Lesungen einer Schriftstellerin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen. Die bahnbrechende Entscheidung des Finanzgerichts Köln geht dahin, dass die Lesungen der Schriftstellerin aus ihrem Buch dann dem 7 %igen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie nicht nur vorliest. Wenn die Schriftstellerin also über das reine Vorlesen hinaus ihr eigenes Werk kommentiert, Geschichten aus ihrem Leben erzählt, mit dem Publikum interagiert und Fragen des Publikums beantwortet, dann gehört die vorlesende Schriftstellerin zu der glücklichen Sorte der Unternehmer, die ihre Leistungen nur mit 7 % versteuern muss.

Ein Wermutstropfen allerdings: Unter Aktenzeichen XI R 35/12 ist eine Revision anhängig.

WS
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