Sprachsoftware, § 13 BeurkG und die erfreulich menschliche Seite des Notarberufs
eine Anmerkung zu Sikora/Häming, „Eine Sprachsoftware kann und darf nicht i.S.d. § 13 Abs. 1 BeurkG vorlesen“, DNotZ 2026, S. 404 ff.
A. Siri liest vor.
Die Idee klingt bestechend: Der Notar lädt die Urkunde hoch, eine Sprachsoftware liest sie mit angenehmer Stimme vor, alle nicken, unterschreiben – fertig. Effizient wäre das. Nach dem im og. Aufsatz ist aber das rechtlich nicht zulässig.
Ausgangspunkt ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeurkG. Danach muss der Inhalt der Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
B. Das Wort „vorlesen“ hat es in sich
Der Aufsatz stellt auf den Wortlaut ab. „Vorlesen“ wird als menschliche Tätigkeit verstanden. Die herrschende Meinung in der dort ausgewerteten Literatur lehnt eine Verlesung durch technische Mittel ab. Als historische Parallele wird ein Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 1977 genannt, nach dem bereits das Abspielen eines Tonbands das Vorlesen nicht ersetzt.
Die Technik mag inzwischen besser klingen. Sie bleibt aber Technik. Und genau darin liegt nach den Autoren der Unterschied.
C. Warum das für Mandanten wichtig ist
Bei notariellen Beurkundungen ist das Vorlesen kein lästiges Ritual, das man möglichst elegant automatisieren sollte. Es ist Teil des gesetzlich vorgesehenen Beurkundungsverfahrens.
Wer eine Beurkundung vorbereitet, sollte daher nicht darauf setzen, dass technische Hilfsmittel den eigentlichen Verlesungsvorgang ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die künstliche Stimme überzeugender klingt als mancher menschliche Vorleser.
D. Mein Fazit
KI darf beim Entwurf, bei der Recherche und bei der Vorbereitung außerordentlich hilfreich sein. Beim gesetzlich vorgeschriebenen Vorlesen sollte der Mensch aber Mensch bleiben.
Oder, etwas weniger technisch: Der Notar ist noch nicht durch eine freundliche Computerstimme ersetzbar. Meine Meinung: das ist sicher nicht das letzte Wort.
Last modified: 22. August 2026