BFH: Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen zur Besteuerung eines Konkurrenten

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Manchmal möchte man gerne „Mäuschen“ spielen, um mehr über seine Konkurrenten zu erfahren. Dies betrifft nicht nur interne Unternehmensvorgänge, Produkte oder ähnliches, sondern manchmal, ganz banal, welchen Umsatzsteuersatz ein Konkurrent eigentlich zahlt. Denn eine niedrigere Umsatzsteuer des Konkurrenten ist für diesen ein Wettbewerbsvorteil. Da der Konkurrent dies nicht freiwillig mitteilen wird, und auch keine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, ist es naheliegend, dass man sich an das Finanzamt wendet. Bisher haben Finanzämter diese Auskunft immer verweigert und sich auf das Steuergeheimnis des Konkurrenten berufen. In Zukunft wird dies nicht mehr so sein.

Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11, juris), dass Konkurrenten, im Fall des BFH ging es um zwei gemeinnützige Vereine, vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen können, welcher Steuersatz auf Umsätze des Konkurrenten angewendet worden ist. Denn nur anhand dieser Information könne der Unternehmer dann entscheiden, ob er wegen der unzutreffenden Besteuerung des Konkurrenten eine sog. Konkurrentenklage erheben will. Das Auskunftsrecht durchbricht hier das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO).

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