Eiswein muss Eiswein bleiben: VG Neustadt (an der Weinstraße – wo sonst?) bleibt hart: Eiswein muss aus Trauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet wurden

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Weinliebhaber wird es freuen: Eiswein ist und bleibt etwas besonderes. Am 19. März 2013 (2 U 761/12.NW) entschied des VG Neustadt (an der Weinstraße), dass Eiswein aus Trauben gewonnen werden muss, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als -7° C geerntet worden sind. Die Trauben müssten zudem in gefrorenem Zustand gepresst werden. Es handelt sich nach den VG  sich um einen seltenen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure. Die den Charakter des Eisweins prägende Konzentrierung der Beereninhaltsstoffe müsse aber Folge der besonderen Wetterbedingungen, also des Frosts, und nicht Folge des Fäulnisbefalls und Einschrumpfens sein. Bei der Verwendung von mit Botrytis befallenem Lesegut für die Herstellung von Eiswein sei es daher für die Erteilung des Prädikats „Eiswein“ erforderlich, dass die Konzentrierung der Inhaltsstoffe als Folge harten Frostes eingetreten sei. Eine solche Feststellung konnte das VG im Streitfallnicht treffen. Das VG ließ aber die Berufung zum OVG Koblenz zu.

ws

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