Archiv für Juni 2011

Big brother is watching you: Preisgeld für den Gewinner steuerpflichtig, weil Gegenleistung für eine Leistung oder doch nur ein Lottogewinn ?

Montag, 20. Juni 2011
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Der BFH (Verfahren ist unter Az. IX R 6/10 anhängig) wird’s  bald zu entscheiden haben, ob das Preisgeld bei „Big Brother“ zu versteuern ist. Wer gedacht hatte, dass die Teilnehmer von Big Brother einfach rumhängen (heute sagt man dazu „chillen“, was deutlich besser klingt), der sah sich durch die I. Instanz des FG eines Besseren belehrt: von wegen Abhängen und das Preisgeld von 250 TEUR steuerfrei mitnehmen. Das Preisgeld sei, so die Richter, schließlich eine Gegenleistung für die Leistungen der Kandidaten, die man von ihnen erwarte. Nach den Richtern des Finanzgerichts seien die Teilnehmer bei Big Brother mit Schauspielern vergleichbar, die eine Gage erhielten. Sie billigten daher die Versteuerung des Preisgeldes nach § 22 Nr. 3 EStG. Schade, dass der Kläger die Hälfte des Preisgeldes bereits ausgegeben hatte. Aber das war nicht schlimm, denn das waren ja die Steuern, die schon weg waren. Den Rest, glaubte er, könne er behalten.   

Ich bin da hin-und hergerissen und tue ich mich schwer, die Teilnehmer bei Big Brother als Schauspieler zu bezeichnen. Aber andererseits gibt es so viele „Blitzbirnen“, die auch keine Leistung bringen, wie man sie landläufig versteht, die aber denoch eine Vergütung erhalten. Also warum nicht. Im Übrigen: wenn nur intelligente und künstlerisch wertvolle Aktivitäten besteurt werden dürften, dann hätten wir bald rapide sindkende Steuereinnahmen. 

Aber wo hört die (zu versteuernde) Leistung auf und wo fängt Lotto an ? sind denn nicht  auch 6 richtige mit Zusatzzahl eine Gegenleistung für eine Leistung (das Ausfüllen des Lottoscheins ?). In einer Gesellschaft, die von Leistung nicht viel hält, in der dafür umso mehr der Neid verbreitet ist, eine spannende Frage.

speak you english ? foreign law nix immer gut – zugleich ein Abgesang auf die Ltd. in Deutschland und ein Warnhinweis für vollmachtlos klagende Anwälte und Steuerberater

Freitag, 10. Juni 2011
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Die Rechtsform der englischen Ltd wurde lange Zeit als die Alternative zur deutschen GmbH gefeiert. Jetzt ist es still geworden und man könnte bei Betrachtung der Entscheidung des FG Münster vom 11. Mai 2011 (9 V 3872/10 K) auch sagen; „die Revolution frisst ihre Kinder“ oder: „die Geister, die ich rief …“

Es mag zwar einfach sein, im Ausland eine Gesellschaft zu gründen, man muss aber auch verstehen, wie sie funktioniert. In dem vom FG entschiedenen Verfahren war es so, dass die Ltd. aufgelöst war und jetzt vor dem Problem stand, sich im Klageverfahren und im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen belastende Steuerbescheide der Finanzverwaltung wehrte. Die Bevollmächtigten legten auch eine Vollmacht der Ltd. vor, das FG entschied aber, dass die Vollmacht nicht wirksam von der Ltd. erteilt worden sei; denn der sie ausstellende driector war nach dem englischen Handelsregister nicht mehr zur Vertretung der Ltd. befugt.

Ergebnis I: der Antrag ist unzulässig mangels Vollmacht;
Ergebnis II: die Kosten des Verfahrens wurden dem director als „Veranlasser“ des Verfahrens auferlegt. 
Dieses Schicksal hätte im Verfahren auch die Bevollmächtigten treffen können. Das FG sah sie aber als gutgläubig an.

Die Lehre aus dem Verfahren: Achtung bei ausländischem Recht und Vorsicht bei Vollmachten; wer als Bevollmächtigter die Vertretungsbefugnis nicht prüft, läuft Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.