Archiv für August 2011

Gott sei Dank: der BFH rettet die gute alte Pommes-Bude; es lebe die „Manta-Platte“

Mittwoch, 31. August 2011
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Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen vom 30. Juni 2011 (V R 35 /08 und 18/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig auch strafrechtlich verfolgten streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) bei Pommesbuden Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass eine (nur) dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vorliegt, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen wie die „Mantaplatte“) abgegeben werden und dem Kunden lediglich „behelfsmäßige“ Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08).

Damit dürfte der BFH einen großen Beitrag zur Rettung der Pommes – Buden geleistet haben. Dumm nur für alle Betreiber, die in der Vergangenheit sogar strafrechtlich zur Veratwortung gezogen worden sind. Hier wäre zu prüfen, ob nicht doch geholfen werden kann. Selbst bei verjährten Zeiträumen wäre ein Erlass zu prüfen. Denn die Betroffenen müssen es als himmelschreiende Ungerechtigkeit empfinden, nicht nur Steuern (und Zinsen) gezahlt zu haben, sondern zudem bestraft worden zu sein für eine Tat, die es nach den Entscheidungen des BFH heute nicht mehr gibt und damit wohl auch früher nicht.

Fazit: es ist nicht immer sinnvoll, streitige Verfahren zu vermeiden. Es kann durchaus lohnend sein, einen langen Atem zu haben.

Augen auf….. gilt auch für die Finanzverwaltung – bei Überweisung Pech gehabt…

Montag, 15. August 2011
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Geld aufs falsche Konto überwiesen (omg), wie bekommen wir es nur zurück ? das war die Frage, die die Finanzverwaltung in dem vom Finanzgericht Münster in dem am 24. März 2011 entschiedenen Verfahren (6 K 2439/10 AO) umgetrieben hatte.  Was war passiert ? Der Steuerpflichtige hatte seinem Finanzamt eine neue Bankverbindung mitgeteilt. Das Finanzamt überwies eine Steuererstattung dennoch auf das „alte“ Konto. Das Kreditinstitut leitete das Geld aber nicht an die neue Bankverbindung des Steuerpflichtigen weiter, sondern rechnete mit eigenen Ansprüchen auf. Kein Problem, dachte sich die Verwaltung. Wenn wir unsere Vollstreckungstitel selbst schreiben können, dann erlassen wir gegen die Bank rasch einen Rückforderungsbescheid und die Welt ist in Ordnung. Das Kredinstitut sah das anders, zahlte nicht und wehrte sich.

Mit Erfolg: Das Finanzgericht hob auf Klage den Bescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Begründung: Leistungsempfänger sei nicht das Institut, sondern der Steuerpflichtige. Pech für das Finanzamt. Denn der „hatte nichts mehr“. Aber der BFH wird Gelegenheit haben, die Sache zu prüfen: das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Man darf also gespannt sein.  

Nur eine Frage wird in diesem Verfahren sicher nicht beantwortet werden: wer ersetzt der Allgemeinheit den Schaden durch das Versäumnis der Behörde ?