Archiv für September 2012

Videokonferenz mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg; es geht doch – zugleich ein Lob an die Finanzverwaltung

Samstag, 22. September 2012
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Beharrlichkeit führt also doch zum Ziel. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, mit Sitz in Cottbus, wollte zunächst nicht per Videokonferenz mündlich verhandeln. Grund: man wolle sich von den Beteiligten einen persönlichen Eindruck verschaffen. Verständlich war das schon, war doch ein Beteiligter ein bekannter (frührerer) Vorstandsvorsitzender einer weltweit agierenden AG. Der Haken an der Sache: weder er noch die Zeugen waren geladen. Die Vorsitzende hatte ein in einem mit ihr geführten Telefonat ein Einsehen und so konnte der auf 09:30 angesetzte Termin (bei einer ansonsten notwendigen Anfahrt von rd. 450 km) pünktlich beginnen.Für diejenigen, die noch nie per Videokonferenz verhandelt haben: es ist wirklich kein Unterschied, ob man sich real gegenübersitzt oder per Videokonferenz kommuniziert. Kurios indes: Richterbank und beklagtes Finanzamt machten sich mit dem aus dem TV bekannten „Winken“ bemerkbar, obwohl eine einfache Nachfrage („Bild und Ton ok?“) gereicht hätte.  Videokonferenz ist also immer noch ein bißchen wie „Apollo 11„.

Ein großes Lob gebührt der Finanzverwaltung in NRW, die die Anlage freundlicherweise zur Verfügung stellte (sie aber erstaunlicherweise für eigene Zwecke nur selten nutzt).

Selbstanzeige wegen ausländischer Einkünfte aus § 20 EStG: random coil setzt mit Steuerberater bei Selbstanzeige Steuererstattung nebst Zinsen durch

Samstag, 22. September 2012
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Die umstrittenen CD – Käufe, aber auch z.B. Kontrollen des Zolls an den Grenzen, veranlassen Steuerpflichtige, ihre Steuererklärungen zu berichtigen und vorsorglich Selbstanzeige zu erstatten. Nicht selten zeigt sich nach mühevoller Aufarbeitung des Sachverhaltes, dass die Mandanten mit dem ausländischen Vermögen in einigen Jahren Verluste erlitten haben. Im Regelfall führt das zu dem bitteren Ergebnis, dass die positiven Einkünfte als „neue Tatsachen“ (§ 173 AO) besteuert werden, während die Verluste nicht mehr berücksichtigt werden können. Zwar sind auch die Verluste neue Tatsachen. Dass diese erst später bekannt werden, ist regelmäßig ein sog. „grobes Verschulden„. Und das schließt nach dem Gesetz im Regelfall eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen aus. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater haben wir jetzt für einen Mandanten einen Weg gefunden, mit dem diese Verluste über ein vorgeschaltetes Feststellungsverfahren doch berücksichtigt werden können. In dem von uns betreuten Fall führt das zu de Ergebnis, dass sich der Mandant über eine nicht unerhebliche Steuererstattung (übrigens nebst 6 % Zinsen pa.) wird freuen können.

Änderung der Rechtsprechung des BFH zu nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Donnerstag, 20. September 2012
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Mit Urteil vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10) hat der BFH seine Rechtsprechung zum steuerlichen Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geändert. Bislang war die Rechtsprechung restriktiv. Wurde ein Gebäude veräußert und reichte der Veräußerungserlös nicht aus, um die Darlehen zu tilgen, waren die nach der Veräußerung anfallenden Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall erwarb der Klägerin im Jahr 1994 ein Wohngebäude, aus dem er Einkünfte aus § 21 EStG erzielte. 2001 verkaufte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Erlös aus dem Verkauf konnte er die bei der Anschaffung im Jahr 1994 aufgenommenen Darlehen nicht vollständig ablösen. Der Kläger musste auch im Streitjahr 2004 noch Zinsen auf die ursprünglich aufgenommene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf des Gebäudes zahlen. Das Finanzamt erkannte die für 2004 geltend gemachten nachträglichen Zinsen nicht als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten an.

Der BFH sah das anders. Allerdings stützte der BFH im Streitfall seine Entscheidung maßgebend darauf, dass Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist steuerlich zu erfassen seien. Daher können auch die Zinsen steuerlich abgezogen werden.

Recht kurios: Paar trennt sich – Sie behält das Cabrio / BGB AT wird immer gebraucht!

Montag, 17. September 2012
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Die Rechtsprechung findet immer wieder Gelegenheit, über Sachverhalte zu entscheiden, die das Leben schreibt. In dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) am 12. Mai 2012 (3 U 69/11) entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Nachwirkungen der Trennung eines Paares. Zugleich ist das Urteil ein Schulbeispiel für Liebhaber des BGB, allgemeiner Teil. Was war geschehen? Sie kaufte kurz vor dem 60. Geburtstag ihres (damaligen) Freundes ein Cabrio für 50.000 EUR. Am Geburtstag des Freundes fuhr sie mit diesem Cabrio zu seiner Arbeitsstelle. Das Auto war mit einer Schleife geschmückt. Zugleich übergab sie ihrem Freund den Fahrzeugschlüssel. Das Cabrio stellte sie danach wieder in ihrer Garage ab. Zweitschlüssel und KFZ-Brief bewahrte sie in ihrem Tresor auf. Das Cabrio nutzte ab da ihr Freund.

Nachdem es zwischen den beiden zu Streitigkeiten gekommen war, nahm sie das Fahrzeug mit dem Zweitschlüssel wieder an sich. Der Freund behauptete, sie habe ihm das Cabrio geschenkt. Sie vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Cabrio nur nutzen dürfen. Das Eigentum habe sie nie übertragen wollen.

Das OLG folgte der von „ihr“ vertretenen Auffassung. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung der Handlungen. Denn eine auf die Schenkung des Cabrios gerichtete ausdrückliche Willenserklärung gab es nicht. Er behauptete, das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Cabrio, der Gratulation zum Geburtstag und die Übergabe des Schlüssels nebst Cabrio sei dahin zu verstehen, dass darin konkludent ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Cabrios gemacht worden sei. Das Ergebnis des OLG scheint uns, obwohl auf den ersten Blick überraschend, gut vertretbar. Dafür spricht insbesondere das Zurückbehalten des Zweitschlüssels und des KFZ-Briefes.

Zu schnell gefahren? OLG Hamm entscheidet: kein „4-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit Lasergerät

Freitag, 14. September 2012
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Am 21. Juni 2012 (III-3 RBs 35/12) hat das OLG Hamm eine interessante Entscheidung getroffen. Was war geschehen? Ein Polizeibeamter hatte das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung vom Anzeigefeld des Lasermessgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen. Die Richtigkeit des abgelesenen und des eingetragenen Wertes wurde nicht durch einen zweiten Polizeibeamten kontrolliert. Der Betroffene meinte, das Messergebnis sei nicht verwertbar. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigt. Das vom Betroffenen reklamierte „4-Augen-Prinzip“ gäbe es nicht. Das gilt auch bei Lasergeräten, bei denen das Messergebnis nicht fotographisch-schriftlich dokumentiert wird. Das dem Betroffenen vorgehaltene Messergebnis sei im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Der Beweis könne daher auch durch Zeugenaussage nur eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden.

Wir halten die Entscheidung für bedenklich, weil einfache mechanische Fehler wie Verlesen, Verschreiben, oder eine falsche Zuordnung eines PKWs nie ausgeschlossen werden können.

Dewey & Le Boeuf – Insolvenz schafft Transparenz – Vergütungen der deutschen Partner lassen sich für 2011 und 2012 grob in gewisser Bandbreite berechnen –

Donnerstag, 13. September 2012
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Nach Presseberichten zahlen die deutschen Partner der in Insolvenz geratenen Kanzlei Dewey & Le Boeuf jeweils bis zu 180.000 $ an den Insolvenzverwalter. Nach der NJW Heft 38/2012, NJW – aktuell, Bl. 10, fordert der Insolvenzverwalter, dass je nach Einkommenshöhe zwischen 10% und 30 % der Vergütungen aus den Jahren 2011 und 2012 zurückgezahlt werden müssen. Unterstellen wir einmal, dass wir das Jahr 2012 mit acht Monaten rechnen, weil es noch nicht abgelaufen ist, dann lassen die in der NJW enthaltenen Informationen den Rückschluss auf folgende Einkommenshöhen zu:

Bei 20 Monaten und einer Rückzahlung von 180.000 $ und der Annahme, dass dieser Betrag 10 % der Vergütungen für den Zeitraum darstellt, wären 100 % 1,8 Millionen $. Bei 30 % wären das für 20 Monate  600.000 $.

EGVP und Videokonferenz: Gute Ideen werden in der Justiz nicht umgesetzt: Die entwaffnende Antwort der Präsidentin eines Landgerichtes dazu

Mittwoch, 12. September 2012
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EGVP und Videokonferenz: Diese Zukunft gibt es im deutschen Recht schon lange. Während andere noch Schriftsätze mit beglaubigten und einfachen Abschriften und vielerlei Anlagen mühsam erstellen und per Post versenden, brauchen wir das in der Bundesrepublik Deutschland nicht: Wir verschicken bequem und sicher mit Signaturkarte per EGVP. Das erspart das lästige Erstellen der Kopien und ermöglicht es der Justiz, Akten online zu führen und einfach den übrigen Beteiligten zuzustellen. Eine geradezu unglaubliche Arbeits- und Kostenersparnis, die sich angesichts der leeren Kassen geradezu aufdrängt.

Ebenso die Videokonferenz: Wer zu einem 500 km entfernten Landgerichtstermin um 9:30 Uhr geladen wird, muss keine Umladung mehr beantragen. Er setzt sich entspannt in sein Büro und nimmt per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. Dazu braucht er mittlerweile nicht einmal mehr eine teure Videokonferenzanlage. Verschiedene Anbieter, u.a. die Telekom, bieten einen Service auf Abruf. Dazu braucht man für eine sehr gute Qualität nur ein Notebook, eine Kamera und einen Beamer. All das spart Zeit, Geld, und schont zudem die Umwelt. Millionen von Kilometern müssen nicht mehr mit dem PKW absolviert werden.

So könnte und so müsste es sein, gerade angesichts der leeren Kassen unseres Staates. Wie aber sieht die Realität aus? Ganz anders. Wir haben daher die Probe aufs Exempel gemacht und einmal die Präsidentin eines Landgerichtes, nennen wir es einmal, B., angeschrieben. Wir haben dort gebeten, sich dafür einzusetzen, dass EGVP und Videokonferenz auch bei diesem Landgericht eingeführt werden. Die Antwort ist ernüchternd. Wir geben sie im Wortlaut wieder:

„Ich teile die Ansicht, dass der Elektronische Rechtsverkehr in vielen Bereichen der Justiz zu einer Beschleunigung oder jedenfalls zu einer Effizienzsteigerung der Bearbeitung führen kann und sicherlich den Zugang zu Gerichten und Behörden vereinfacht. Gleichwohl ist in Niedersachen das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ zumindest in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bisher lediglich für einige wenige Verfahrensarten eingerichtet und wird zur Zeit im Wesentlichen im Bereich der Insolvenzverfahren und der Registerverfahren genutzt. Dies ist auch im Landgerichtsbezirk B. der Fall. Eine Ausweitung des EGVP auf andere Verfahrensarten, insbesondere die Nutzung in Zivilverfahren, ist derzeit nach meinem Kenntnisstand landesweit noch nicht umgesetzt. Eine Nutzung des EGVP für Zivilverfahren im Landgerichtsbezirk B. ist daher derzeit nicht möglich.

Ebenso muss ich Ihnen mitteilen, dass es zur Zeit keine Möglichkeiten gibt, bei dem Landgericht B. in einem Zivilverfahren per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Gleichwohl halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass Videokonferenzen in Zukunft einmal Realität in einem Zivilverfahren sein können. Die technischen und rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch derzeit noch nicht geschaffen.“

Unsere Hoffnung, dass die Präsidentin sich für EGVP und Videokonferenz stark macht, dürfte sich damit erledigt haben.

Erschreckend: Die GbR ist und bleibt eine gefährliche Rechtsform, insbesondere für Berater

Montag, 10. September 2012
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Am Ende einer mehr als 10-jährigen Rechtsentwicklung steht das Urteil des BGH vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10). Im Kern eigentlich nichts Neues: Alle Gesellschafter einer GbR haften für alles.

Auch wenn der Mandant selbst Rechtsanwalt ist, entbindet dies den beauftragten Anwalt nicht, den Mandanten umfassend zu beraten. Noch viel wichtiger aber: Ein Mandant kann einen Sozius in einer gemischten Sozietät (z.B. aus Steuerberatern und Rechtsanwälten) in Anspruch nehmen, selbst wenn dieser Sozius eine Leistung gar nicht hätte erbringen dürfen. So haftet in einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden gemischten GbR der Steuerberater also auch in vollem Umfang für Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte, obwohl er die von den Anwälten begangenen Berufsfehler nie hätte verursachen oder gar hätte verhindern können.

Die Entscheidung des BGH ist in sich konsequent. Der Mandatsvertrag wird mit der (gemischten) Sozietät geschlossen. Das ist die Folge, wenn man die GbR als rechtsfähig anerkennt.

Und die akzessorische Haftung der Gesellschafter ist ebenso konsequent. Was bleibt, ist das Warten auf die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, der Flucht in Rechtsformen ausländischen Rechts oder der Weg in die GmbH.

In weiterer Konsequenz ist zu befürchten, dass die Prämien der Haftpflichtversicherer aufgrund des größeren Risikos deutlich steigen werden.

Die Regelungswut im Steuerrecht erfasst – mal wieder – die Currywurst / ermäßigter Steuersatz oder Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer?

Donnerstag, 06. September 2012
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Besitzer von Imbissbuden haben in der Vergangenheit nicht nur Erfahrungen mit Betriebsprüfungen, sondern auch Erfahrungen mit Steuerfahndern sammeln dürfen. Der Grund liegt in der Regelungswut auf steuerrechtlichem Gebiet. Während der Verzehr von Speisen an Ort und Stelle mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern ist, ist der Verkauf der gleichen Ware zum Verzehr außer Haus mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu belegen. Diese den Kunden an der Imbissbude sicher nicht einleuchtende Differenzierung hat in der Praxis aber eine große Relevanz: Denn der Preis für eine Currywurst ist immer gleich, egal ob der Kunde die Wurst an Ort und Stelle oder erst zu Hause verspeist. Die erhebliche Differenz zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz macht es für die Betreiber der Imbissbuden attraktiv, mehr Currywürste außer Haus zu verkaufen als solche, die an Ort und Stelle verzehrt werden. Entsprechend erbittert wurde und wird in vielen Betriebsprüfungen um dieses Thema gerungen. Häufig erfolgten „Testkäufe“ von Angehörigen der Finanzverwaltung, um Imbissbudenbesitzern Steuerhinterziehung nachweisen zu können.

Rettung in dieser vertrackten Situation versprach eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus August 2011. Die Richter am BFH hatten mit den Imbissbudenbesitzern ein Einsehen. Sie entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Speisen tatsächlich vom Kunden nach Hause getragen werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt nach der höchstrichterlichen Entscheidung auch dann zur Anwendung, wenn „einfach oder ähnlich standardisiert“ zubereitete Speisen nur an „behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen“ wie zum Beispiel „Ablagebrettern“ gegessen werden. Stellte der Imbissbudenbesitzer aber z.B. einen Tisch und „Sitzgelegenheiten“ bereit, war weiterhin der volle Steuersatz von 19 % fällig. Und die Ausnahme von der Ausnahme nach dem BFH: Verzehrvorrichtungen Dritter, wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn, seien nicht dem Imbissbudenbesitzer zuzurechnen, auch wenn diese Einrichtungen im Interesse des Imbissbudenbesitzers zur Verfügung gestellt würden. In diesem Fall gilt also als Ausnahme von der Ausnahme auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Wer aber gedacht hätte, dass mit der Entscheidung des BFH Ruhe an der Imbissbudenfront eingekehrt wäre, der sah sich getäuscht. Der Streit zwischen Steuerpflichtigem und Fiskus ging jetzt nicht um die Frage des „Verzehrs außer Haus“, sondern um die Frage, was denn „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ sind. Die alten Abgrenzungsfragen waren gelöst, es taten sich dafür aber neue auf. Diese Fragen sind offensichtlich so virulent, dass nach Zeitungsberichten Bund und Länder einheitliche Regelungen erlassen möchten. Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich: Die Abgrenzungen wären nicht erforderlich, gäbe es nur einen einheitlichen Umsatzsteuersatz.

Eins aber ist sicher: Die Currywurst ficht das nicht an.

Auffassung eines Steuerberaters aus Österreich zum Thema Kanzleiwachstum (zu NJW 2012, Seite 14)

Mittwoch, 05. September 2012
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Steuerberater Stefan Lami nimmt in der NJW 2012 auf Seite 14 zu dem Thema Kanzleiwachstum – Fluch oder Segen? Stellung. Die Stellungnahme ist für den Anwalt interessant. Lami arbeitet sehr schön heraus, dass nicht Größe, sondern Stärke zählt. Nach Lami entsteht ein starkes Unternehmen insbesondere durch

–          eine hohe Produktivität

–          ein ordentliches Maß an Innovationen

–          eine ausgeprägte Marktstellung

–          ausgezeichnete Managementfähigkeiten.

Zu Recht weist Lami darauf hin, dass Wachstum, das nicht durch einen dieser Faktoren erzielt wird, ungesund ist. Als Beispiel für ungesundes Wachstum nennt Lami etwa die Senkung der Preise oder den Zukauf von Marktanteilen.

Auch wenn wir in einigen Punkten mit Lami nicht übereinstimmen, so hat Lami im Ergebnis doch Recht, dass Wachstum die einzige Option ist, um dauerhaft im Wettbewerb zu bestehen. Wir sind gespannt, wie die Anwaltschaft auf diese Herausforderungen reagiert. Wir haben den Eindruck, dass der deutsche Anwaltverein dieses Thema bereits erkannt hat und für seine Mitglieder „vordenkt“.