Archiv für Juni 2013

Strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung bleibt bei 5 Jahren – Finanzausschuss lehnt Vorstoß des SPD – geführten Bundesrates ab

Donnerstag, 27. Juni 2013
Download PDF

Am Mittwoch, 26. Juni 2013, lehnte der Finanzausschuss eine vom Bundesrart vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre ab. Für den Entwurf des Bundesrates stimmten die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Linken enthielten sich.

Der Bundesrat hatte argumentiert, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel 10 Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber nur 5 Jahre betrage. Wegen derr zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten nach Meinung des Bundesrates alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Der Finanzausschuss lehnte den Antrag aber ab.

Des einen Freud, das andern Leid: Musikunterricht in Mietwohnung kostet die Mitbewohner Nerven, nach BGH (!!) kostet er den Musicus aber die Wohnung

Dienstag, 25. Juni 2013
Download PDF

Musik ist (eigentlich) schön und daher zu Recht (grundsätzlich) ein Kulturgut. Das gilt aber nur dann, wenn man selbst musiziert oder die freie Wahl hat, wann man Musik hören will, und um welche Musik es sich dabei in welcher Lautstärke handelt. Wer sich aber auf das erste Staatsexamen im Fach Rechtswissenschaften oder auf einen wichtigen Termin vorbereitet, wird sicher nicht sehr erfreut darüber sein, dass in der über seinem Zimmer liegenden Wohnung nicht nur 2 Stunden (mehr oder weniger zusammenhängend) am Tag Klavier geübt wird, sondern die in der Wohnung lebenden Kinder offensichtlich einen großen Spaß daran haben, immer wieder einmal zwischendurch an das Klavier zu gehen und zwischen 5 und 20 s wie von Sinnen auf die Tastatur des Klavier einzuhämmern. Die Freude wächst ins exponentielle, wenn die darauf angesprochenen Eltern (Lehrer oder Sozialwissenschaftler) das Wirken ihrer Kinder für pädagogische besonders wertvoll und geradezu notwendig bewerten.

Hier ist juristischer Rat oft vergebens. Wer in Ruhe leben und vermeiden möchte, mit den Füßen voraus aus der Wohnung getragen zu werden, der ist gut beraten, sich rechtzeitig eine neue Bleibe zu suchen.

Das aber ist leider allen Menschen möglich. Das Musizieren in Häusern mit mehreren Wohnungen hat daher wiederholt die Gerichte beschäftigt. Wie bei fast allen Miet- und Nachbarschaftsstreitigkeiten nehmen die Auseinandersetzungen in diesem Bereich sehr schnell heftige Züge an. Nicht selten gehen die Beteiligten auch physisch aufeinander los. Verständlich: geht es im Kern doch darum, das eigene Territorium zu verteidigen. Die Musizierenden halten mit der Musik die Fahne des Kulturgutes hoch und beschimpfen alle anderen schnell als Banausen, die von katzenartiger Violinenmusik geschundenen armen Mitbewohner dagegen sprechen von Lärm und Ruhestörung.

Der BGH entschied jetzt mit Urteil vom 10. April 2013 (VIII ZR 213 / 12, NJW 2013, 1806) kurzerhand, dass die Erteilung von Gitarrenunterricht in einer Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Den Räumungsanspruch hielt der BGH für begründet. Das Argument des Mieters, es habe eine Pflicht des Vermieters bestanden, die Erlaubnis für den Gitarrenunterricht zu erteilen, überzeugte den BGH nicht. Eine daraus abgeleitete Pflicht des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume für den Gitarrenunterricht zu dulden, kommt nach dem BGH nur in Betracht, wenn von dem Gitarrenunterricht keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Diese Voraussetzung konnte der BGH im entschiedenen Fall nicht erkennen.

Die Mitmieter wird die Entscheidung freuen, bei dem Gitarrenspieler wird sie Katzenjammer verursacht haben.

ws

Wenn Juristen Juristen beschäftigen – dann werden Probleme bekannt, die sonst niemand hätte (wenn das die Mandanten wüssten)

Samstag, 22. Juni 2013
Download PDF

Ein Streit, besonders vor Gericht, hat häufig skurrile Züge. Besonders skurril werden die Züge aber oft immer dann, wenn Juristen gegeneinander antreten. So bedurfte es erst der Entscheidung des BGH vom 8. April 2013 (Anwaltsblatt 6/2013, 466), um zu wissen, dass die Pflicht, eine bestimmte Anzahl von Fortbildungsstunden nachzuweisen, nicht mit dem Nachweis, dass diese Pflicht auch tatsächlich erfüllt worden ist, verwechselt werden darf. Ah ja.

Was war geschehen? Die Rechtsanwaltskammer Celle hatte einen Fachanwalt aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass er die nach der Berufsordnung vorgeschriebenen insgesamt 10 Stunden Fortbildung p.a. absolviert hatte. Der Rechtsanwalt wies darauf hin, dass er die 10 Stunden Fortbildung erbracht habe, er reichte aber hartnäckig die Nachweise dafür nicht ein. Die Anwaltskammer wiederrief die Zulassung des Anwalts als Fachanwalt. Dagegen wendete sich der Kollege bei dem Anwaltsgerichtshof. Dort reichte er auch die Nachweise über die Fortbildung ein.

Damit wäre das Thema eigentlich erledigt gewesen, eigentlich. Wenn da nicht die Kammer nochmal eins drauf gesetzt hätte. Sie sah das anders und bliebe bei dem Widerruf der Zulassung als Fachanwalt. Denn der Anwalt habe zwar die Fortbildung nachgewiesen, das aber nicht rechtzeitig.

Dagegen wehrte sich der Kollege bei dem BGH. Der gab dem Kollegen recht. Sehr scharfsinnig differenzierte der B GH zwischen der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden für die Fortbildung pro Jahr abzuleisten davon, die Erfüllung dieser Pflicht auch nachgewiesen zu haben. Wenn die Fortbildungspflicht erfüllt worden sei, komme ein Widerruf der Zulassung mit der Begründung des fehlenden Nachweises nicht in Betracht.  

Es bedurfte also einer Entscheidung des BGH, damit dem Kollegen der Titel eines Fachanwaltes erhalten blieb. Wenn man sich jetzt fragt, ob das Ganze nicht auch wesentlich einfacher – ohne der BGH – hätte erledigt werden können, kommt man relativ einfach zu der Frage, warum die Rechtsanwaltskammer die Zulassung des Widerrufs noch aufrecht erhalten hatte, nachdem der Kollege die Nachweise eingereicht hatte. Geht man dann noch weiter ins Detail, fragt man sich aber auch schon vorgelagert, warum es dem Kollegen trotz mehrfacher Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer nicht möglich gewesen ist, die von ihm erbetenen Nachweise der Rechtsanwaltskammer gegenüber zu (einigermaßen) rechtzeitig zu erbringen.

Lange Rede kurzer Sinn: ein unsinniger, aber lehrreiche Rechtsstreit.

Fazit: das dürften die Mandanten des Kollegen besser nicht wissen, und wir alle sollten hoffen, dass diese Anwaltskammer und allen anderen Anwaltskammern auch demnächst – nicht nur in solchen Fragen – deutlich souveräner und entspannter bleiben.

ws

random coil setzt für Mandanten vor dem Finanzgericht Münster Aufhebung eines Feststellungsbescheides aus verfahrensrechtlichen Gründen durch; Steuer entfällt damit endgültig.

Freitag, 14. Juni 2013
Download PDF

random coil hat einen mittelständischen Mandanten erfolgreich vor dem Finanzgericht Münster vertreten. In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht zu Az. 6 K 41/10 F haben wir uns mit unserer Auffassung, dass ein Irrtum über den Verfahrensweg kein Irrtum im Sinne von § 174 Abs. 4 AO darstellt, durchgesetzt. Das Finanzgericht folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach dem die Vorschrift des § 174 Abs. 4 immer nur innerhalb des gleichen Verfahrens gelte. So könnten die Konsequenzen bei Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides nur durch Erlass eines anderen Einkommensteuerbescheides, nicht aber durch Erlass eines Feststellungsbescheides gezogen werden. So war es im Streitfall. Das Finanzamt Gütersloh wollte, nachdem wir für den Mandanten vor Finanzgericht und BFH einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 erfolgreich angefochten hatten, für das Jahr 1993 eine nach Auffassung des BFH notwendige Feststellung nachholen. Dabei war dem Finanzamt Gütersloh bereits eine Feststellung gegenüber weiteren Miterben, die ebenfalls an den Einkünften beteiligt waren, verwehrt, weil bei ihnen bereits Verjährung eingetreten war.

Der dritte verbliebene Miterbe sollte aber über einen Feststellungsbescheid für das Jahr 1993 noch zur Steuer herangezogen werden. Dem erteilte jetzt das Finanzgericht Münster in dem Verfahren 6 K 41/10 F eine Absage. Es vertrat, unserer Argumentation folgend, die Auffassung, dass es für den Erlass des Feststellungsbescheides für 1993 keine Rechtsgrundlage gäbe. In der Konsequenz bedeutet das Urteil, dass der unseren Mandanten belastende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 aufzuheben ist.
ws

EuErbVO – Wortungetüm mit großer praktischer Bedeutung – Europäische VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht vereinfacht künftig die Erbfolge

Montag, 10. Juni 2013
Download PDF

Die Europäische VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht (VO (EU) Nr. 650/2012, ABL EU 27.07.2012, L 201, 107) ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Sie gilt nach einer Übergangsfrist von drei Jahren in den Mitgliedsstaaten  der VO (sie gilt nicht in Großbritannien), also für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Vereinfacht gesagt kann man dann abweichend von dem Aufenthaltsrecht als Erblasser das Heimatrecht wählen. Es ist also schon jetzt für Deutsche mit Wohnsitz im EU – Ausland möglich, für den Erbfall ab dem 17. August 2015 deutsches Erbrecht zu wählen. Tritt der Erbfall vor dem genannten Zeitpunkt ein, bleibt es bei dem bisherigen Recht.

Künftig wird das Vererben also deutlich einfacher, weil sich viele Testierende in dem ihnen bekannten Recht bewegen können. Schon jetzt gilt es, das neue Recht in relevanten Fällen im Interesse der Mandanten zu beachten.
ws

FHDW Forum „Steuern im Bermuda-Dreieck“ am 06.06.2013 – Dr. Wolfgang Sturm trägt zur Selbstanzeige vor

Montag, 03. Juni 2013
Download PDF

Dr. Wolfgang Sturm trägt im Rahmen des FHDW – Forums „Steuern im Bermuda-Dreieck“ zur Selbstanzeige und zu den dabei zu beachtenden Fallstricken und aktuellen Entwicklungen vor. Einige wenige Plätze sind bei der Veranstaltung noch frei. Anmeldungen dazu am 6. Juni 2013 sind über uns oder über die FHDW möglich. Dr. Sturm ist seit 2012 Dozent der FHDW und trägt dort auch im Wirtschaftsrecht vor.