Archiv für Januar 2014

random coil berät und vertritt gemeinnützige Stiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte (LG Detmold 9 O 282/13)

Sonntag, 26. Januar 2014
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Die von random coil beratene gemeinnützige Stiftung ist überregional bekannt. Bei dem – leider unvermeidlichen – Rechtssttreit geht es um Ansprüche der Stiftung gegen Personen, die Gelder aus dem Nachlass an die Stiftung herausgeben müssen. Mehrere Versuche einer außegerichtlichen Einigung, die zu einer sehr weitgehenden Annäherung der Parteien geführt hatten, scheiterten, weil die Anspruchsgegner sich „im Recht“ fühlten. In der Sache ist die Auslegung eines Testamentes streitig, und, ob die Anspruchsgegner einen ihnen anvertrauten namhaften Betrag für Grabpflege behalten dürfen. Wir vertreten dazu mit den vormaligen Testamentsvolllstreckern die Auffassung, dass die Grabpflege – nach Anordnung der Erblasserin – durch einen Dauergrabpflegevertrag  geregelt ist, so dass der verbleibende Betrag an die Stiftung zu zahlen ist. In Kürze wird in Detmold vor dem Landgericht die mündliche Verhandlung stattfinden.
Vertretung Gegner: Rechtsanwalt Tabarelli aus Herford, Rechtsanwälte Schütte aus Paderborn

ws

Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen

Sonntag, 19. Januar 2014
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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 24. Oktober 2013 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die wesentlichen Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung beschrieben sind. Das Schreiben wird jeder Prüfungsanordnung beigefügt. Wünschenswert wäre es, wenn Betriebsprüfer tatsächlich der gesetzlichen Anweisung Folge leisten, und auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen prüfen würden.

ws

random coil vertritt Mittelständler im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wegen Rückstellungen nach ElektroG – Rückstellung wegen Rücknahmeverpflichtungen bei Energiesparlampen

Sonntag, 19. Januar 2014
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random coil berät und vertritt nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Mittelständler vor dem Finanzgericht Münster gegen das Finanzamt Wiedernbrück (Az. FG Münster: 10 K 3410 / 13 G, K). In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Rückstellungen für Pflichten von Herstellern zur Entsorgung und Rücknahme von Elektroartikeln (hier: Energiesparlampen) gebildet werden können / müssen. Der Gesetzgeber hatte die Pflicht zur Regelung der  Entsorung der wohlklingenden Stiftung ear“ – ausgeschrieben etwas sperriger „Elektro – Altgeräte – Register“ – übertragen. Die EU hatte beschlossen, die Sammelquote – wie bei den Batterien – in relativ kurzer Zeit auf 65% zu erhöhen.

Im Rahmen einer Bp meinte der Prüfer, unsere Mandantin haben eine entsprechende Rückstellunge nicht bilden dürfen. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei ganz wesentlich darauf, dass die Pflichten nach ElekrtoG erst durch Bescheid (sog. Abholanordnung) konkretisiert werden müsse. Diese Frage wird jetzt das Finanzgericht zu  klären haben. Die BFH – Rechtsprechung ist dabei durchaus großzügiger geworden. Sie läßt z.B. Rückstellungen für Kosten im Zusammenhang mit einer künftigen Bp auch dann zu, wenn eine Prüfungsanordnung noch gar nicht vorliegt.

Im Rechtsstreit wird das Finanzgericht außerdem prüfen müssen, ob zwei der angefochtenen Änderungsbescheide aus formellen Gründen überhaupt noch erlassen werden durften. Wir bestreiten, dass insoweit die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorlagen. Zudem berufen wir uns für unsere Mandantin darauf, dass die Finanzverwaltung bereits zugesagt hatte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
ws

Reform des Punktesystems in Flensburg

Donnerstag, 16. Januar 2014
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Statt der ein bis sieben Punkte wird es künftig nur noch bis zu drei Punkte geben. Einen Punkt gibt es für schwere Verstöße, dazu gehört auch das Telefonieren mit dem Mobiltelefon am Steuer, oder das unzulässige Parken in einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges. Zwei Punkte gibt es für besonders schwere Verstöße. Dazu gehört das Überfahren roter Ampeln. Drei Punkte gibt es für Straftaten. Dazu gehören die Unfallflucht und die Trunkenheit am Steuer.

Ebenfalls neu sind die Verjährungsvorschriften. Jeder Eintrag verjährt für sich, und nicht, wie heute, in Summe. Schwere Verstöße verjähren nach zweieinhalb Jahren, besonders schwere Verstöße nach fünf Jahren. Straftaten verjähren erst nach zehn Jahren.

Besonders bitter: der Führerschein wird künftig schon nach acht statt bisher nach achtzehn Punkten entzogen. Bei vier Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei sechs Punkten eine Verwarnung.

Soweit das neue Bußgeldsystem für Verstöße keine Punkte mehr vorsieht, werden die alten Punkte gelöscht. Alle anderen Punkte werden auf das neue System umgerechnet.

Die Neuregelung wird zum 1. Mai 2014 in Kraft treten.

ws