Archiv für Oktober 2014

Flott unterwegs – Der Herr Veterinär, der Ferrari als Neidobjekt und die lieben Steuern – BFH – Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20 / 12

Montag, 20. Oktober 2014
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Sportwagen, also auch Ferraris, Porsches usw., sind – jedenfalls in Deutschland – leider immer auch Neidobjekte. Es wundert daher auch nicht, dass sich die Finanzverwaltung immer für solche Fahrzeuge interessiert.

Der BFH hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Tierarzt mit Einkünften aus § 18 EStG den Aufwand für einen Ferrari Spider als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Den geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (20 Fahrten in drei Jahren) hatte er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Genutzt hatte der den PKW im Wesentlichen für Fahren zu Fortbildungen.

Das Finanzamt hatte den Aufwand für die betrieblichen Fahrten nur pauschal mit 1,00 € je gefahrenen Kilometer zum Abzug zugelassen, das Finanzgericht dagegen immerhin 2,00 € je Kilometer. Den darüber hinausgehenden Aufwand, den der Kläger als Betriebsausgaben abziehen wollte,  sahen Finanzamt und Finanzgericht als unangemessen i.S.v. § Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG an.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. § 4 und die Grenzen dessen Abs. 5 erfassen auch die Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte PKW. Für einen nur in geringem Umfang betrieblich genutzten PKW könne daher nichts anderes gelten. Der von dem Veterinär geltend gemachte Aufwand sei unangemessen. Der BFH hat es als aber als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen. Den Tierarzt wird die Entscheidung dennoch nicht so wirklich gefreut haben.
ws

 

Die Vertragsstrafe bei den Einkünften aus § 21 EStG als steuerbare Einnahme? „es kommt darauf an“ – über den Wert, die Systematik verstanden zu haben

Samstag, 04. Oktober 2014
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookBei den sogenannten Überschusseinkunftsarten unterliegt (nur) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten der Ertragsteuer. Sie sind aber nur dann als Einnahmen zu erfassen, wenn sie den Tatbestand einer der Überschusseinkunftsarten erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG). Erfüllt eine Einnahme den Tatbestand nicht, ist sie nicht steuerbar. Fraglich ist, wie eine im Zusammenhang mit einem vermieteten Haus stehende Vertragsstrafe steuerrechtlich zu bewerten ist. Zur Beurteilung stand der folgende Sachverhalt: In dem Kaufvertrag über ein noch zu errichtendes Haus hatte sich der Verkäufer verpflichtet, das Haus bis zum 31.12.2011 fertig zu stellen. Zur Absicherung dieses Termins hatten die Parteien in den Kaufvertrag eine Vertragsstrafe aufgenommen. Danach verpflichtete sich der Verkäufer, für jeden angefangenen Monat der späteren Fertigstellung 5.000 € an den Käufer zu zahlen. Die Vertragsstrafe diente ausdrücklich dem Zweck, die fristgerechte Fertigstellung abzusichern. Die Vertragsstrafe trat außerdem ausdrücklich neben etwaige, dem Käufer zustehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen der verspäteten Fertigstellung.

Das Objekt wurde nicht zum 31.12.2011 fertig. Der Verkäufer zahlte im Jahr 2012 eine Vertragsstrafe i.H.v. 60.000 € an den Käufer. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vertragsstrafe als Einnahme aus § 21 EStG zu erfassen sei. Denn die Vertragsstrafe sei der Ersatz für entgangene Mieteinnahmen des Käufers.

Diese Rechtsauffassung des Finanzamtes ist nicht haltbar. Denn die Vertragsstrafe i.H.v.60.000 € ist keiner Überschusseinkunftsart zuzurechnen. Einnahmen aus § 21 EStG liegen nicht vor, weil die Vertragsstrafe kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist. Denn das Haus war im Jahr 2012 noch nicht fertig gestellt. In Betracht kommt allenfalls eine Steuerbarkeit der Vertragsstrafe als Entschädigung im Sinne von §§ 21, 24 Nr. 1 a) EStG. Das aber setzte voraus, dass die Vertragsstrafe eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen wäre. Einen Ersatz für entgehende Einnahmen stellt die Vertragsstrafe nicht dar. Sie ist aber auch kein Ersatz für entgangene Einnahmen. Denn nach dem im Streitfall geschlossenen Kaufvertrag stand dem Käufer der Anspruch auf Schadensersatz (dazu gehören auch entgangene oder entgehende Einnahmen) neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe war also im vorliegenden Fall kein pauschalierter Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen, sondern war ein Druckmittel eigener Art, um die fristgerechte Fertigstellung des Hauses abzusichern.

Die Vertragsstrafe mindert auch nicht die Anschaffungskosten des Hauses und des Grund und Bodens. Denn die Anschaffungskosten des Hauses und des Grund und Bodens sind durch die Vertragsstrafe unberührt. Der Käufer war nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Denn auch der Verkäufer blieb trotz der Vertragsstrafe dazu verpflichtet, das Haus vertragsgemäß fertig zu stellen. Zutreffend ist die Vertragsstrafe somit dem Vermögensbereich zuzuordnen. Die Vertragsstrafe ist damit im Ergebnis eine nichtsteuerbare Einnahme.
ws

random coil vertritt erneut erfolgreich mittelständische Unternehmensgruppe außergerichtlich bei gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzung in Ostwestfalen-Lippe

Samstag, 04. Oktober 2014
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random coil ist es erneut gelungen, unter eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung komplexer steuerrechtlicher Aspekte einen Schlussstrich zu ziehen. In der Sache ging es um einen Streit zwischen Gesellschaftern von 2 GmbH & Co. KGs und einer GmbH. Der Streit wurde jetzt mit einer notariellen Vereinbarung und einer Zahlung an eine der KGs beendet. Ein Gesellschafter scheidet aus den drei Gesellschaften aus. Die Beteiligten sind sich jetzt in allen streitigen Fragen ohne die sonst drohenden und üblichen Rechtsstreite einig geworden. Die Beurkundung fand bei Notar Kokerbeck, Bad Salzuflen, statt. Die Gegenseite war vertreten von Rechtsanwalt Ahle, Büro Drewermann & Mauritz, Bad Salzuflen.
ws

random coil unterstützt international tätigen Mittelständler aus Ostwestfalen-Lippe erfolgreich bei außergerichtlicher Konfliktlösung

Samstag, 04. Oktober 2014
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random coil ist es gelungen, im Team mit dem Mandanten ein Mandat mit hohem Gegenstands – und Prestigewert ohne Rechtsstreit außergerichtlich zu beenden. In der Sache ging es um erhebliche Forderungen eines Kunden wegen der Lieferung angeblich mit Sachmängeln behafteter Produkte. Durch intensive Aufarbeitung der Tatsachen mit dem Mandanten und einer darauf aufbauenden rechtlichen Stellungnahme sowie strategisch abgestimmten Vorgehen gelang es, die Differenzen mit der Gegenseite zu beseitigen, und die Gegenseite davon zu überzeugen, dass keine Sachmängel vorlagen, sondern dass die Ursache für die beklagte fehlerhafte Funktion in einem von dem Kunden beigesteuerten Teil lag . Positiv daran für beide Seiten: das zunächst empfindlich gestörte Verhältnis der Parteien ist nach der gefundenen Lösung wieder entspannt. Das Tischtuch ist also nicht, wie sonst regelmäßig bei langwierigem Streit vor Gericht der Fall, zerschnitten.
ws

Steuerfahnder unheilbar krank? Gericht verurteilt Psychiater auf Schadensersatz für zwangspensionierte Fahnder – Spiegel online 30.09.2014

Samstag, 04. Oktober 2014
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Vier hessische Steuerfahnder wiesen auf Missstände hin und wurden daraufhin von einem Psychiater für dienstunfähig erklärt. Das Frankfurter Landgericht verurteilte jetzt den Gutachter zu Schadensersatz.

Auslöser des Gutachtens war eine interne Anordnung der hessischen Steuerverwaltung. Die vier  Frankfurter Steuerfahnder sollten einen Teil der Ermittlungen zu versteckten Konten, auf die sie bei Razzien in Banken gestoßen waren, nicht weiter bearbeiten. Die vier hatten daraufhin ihre Vorgesetzten wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Anordnung ein großer Fehler sei. Die Vorgesetzten reagierten darauf nicht. Also schrieben die Beamten dem hessischen Finanzminister und dem Ministerpräsidenten und wiesen sie auf die ihrer Meinung nach gravierenden Missstände hin.

Auch hier blieb die erhoffte Reaktion aus. Die Landesverwaltung forderte die vier Steuerfahnder stattdessen auf, sich von einem Psychiater untersuchen zu lassen. Dieser Psychiater erklärte nun alle vier Fahnder in einem Gutachten für praktisch unheilbar krank und dienstunfähig auf Lebenszeit. Die vier führten nun einen Rechtsstreit, der zu dem Ergebnis kam, dass die zwangspensionierten Beamten mental kerngesund waren.

Der Psychiater wurde verurteilt, insgesamt rund 200.000 EUR Schadensersatz an drei der vier Fahnder zu leisten. Nur einer konnte sich nicht durchsetzen. Er hat aber bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Auch der Psychiater kündigte an, das Urteil anfechten zu wollen.
Quelle: Spiegel Online

WoEigG: Sondernutzungsrecht kann nicht durch Beschluss begründet werden; auch eine Vereinbarung bindet späteren Käufer nicht (LG Hamburg vom. 09.04.2014, 318 S 117/13); das gilt auch für „Altfälle“

Samstag, 04. Oktober 2014
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Vorsicht Falle: Sondernutzungsrechte können bei Wohnungseigentum durch Beschluss nicht „wasserdicht“ begründet werden. Der Beschluss bindet als Vereinbarung bestenfalls nur die Eigentümer, die ihn getroffen haben. Rechtsnachfolge, z.B. Käufer, sind daran nicht gebunden. Ein Bindung tritt nur ein, wenn das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist.

Dem Urteil des LG Hamburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Wohnungseigentümer verlangte von einer anderen Wohnungseigentümerin, einen Kellerraum an die übrigen Wohnungseigentümer herauszugeben. Die Besitzerin des Kellers hatte ihre Wohnung 1981 mit dem Kellerraum gekauft. Zuvor hatten 1978 die Eigentümer einen einstimmigen Beschluss gefasst, den Kellerraum der Verkäuferin der jetzt beklagten Eigentümerin zur Sondernutzung zuzuweisen. Ein Wohnungseigentümer, der an der Beschlussfassung 1978 nicht beteiligt war, weil er sein Wohnungseigentum erst danach gekauft hatte, verlangte jetzt von der Eigentümerin, den Kellerraum geräumt und besenrein an die anderen Wohnungseigentümer herauszugeben.

Das LG kommt zu dem Ergebnis, dass die Eigentümerin den Kellerraum herausgeben muss, allerdings weder geräumt noch besenrein.

Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Bei dem Kellerraum handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümerin hat kein Recht zum alleinigen Besitz erworben, insbesondere kein Sondernutzungsrecht. Der 1978 gefasste Beschluss ist nach dem LG nichtig, weil es der Eigentümerversammlung an einer Beschlusskompetenz gefehlt hat. Auch dass die überwiegende Rechtsprechung seinerzeit davon ausging, Sondernutzungsrechte wirksam durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss begründen zu können und erst der BGH durch die „Jahrhundertentscheidung“ zum Zitterbeschluss vom 20.9.2000 Klarheit geschaffen hat, ändert daran nichts.

Da der Beschluss 1978 einstimmig gefasst wurde, könnte es sich materiell um eine Vereinbarung gehandelt haben. Aber auch dies half der beklagten Eigentümerin nicht weiter, da der jetzt klagende Eigentümer erst später Mitglied der WEG geworden ist. Vereinbarungen der Wohnungseigentümer wirken gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Interessant: die beklagte Eigentümerin kann sich auch nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ berufen, weil sonst die Publizitätswirkung des Grundbuchs unterlaufen werden würde. Die Eigentümerin muss den Raum aber nicht in geräumtem und besenreinem Zustand herausgeben. Solche Räumungspflichten können sich nur als Rechtsfolgen eines Beseitigungsanspruchs aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG ergeben. Ein Beseitigungsanspruch wäre aber verjährt, anders als der Herausgabeanspruch aus Eigentum. Die Eigentümerin muss den Raum daher nur in dem Zustand herausgeben, in dem sich dieser befindet.
ws