Archiv für Dezember 2014

Die Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer vom 17.12.2014 – ein erster Blick der Praxis auf die Folgen

Freitag, 19. Dezember 2014
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Nach langem Warten wissen wir jetzt, warum das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Wir wissen aber nicht, wie die neue Regelung aussehen wird. Sicher ist nur, dass bis zu einer Neuregelung niemand sicher sein kann, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Übertragung sein wird. Denn die neue Regelung wird, dafür muss man kein Prophet sein, Rückwirkung haben. Und der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine neue Regelung zu finden. Die wird er angesichts des Aufgabenheftes des Bundesverfassungsgerichts wohl auch brauchen. Dennoch entsteht für die Steuerpflichtigen durch einen derart langen Zeitraum eine außerordentlich missliche Situation. Zu denken ist darüber hinaus an die Todesfälle. Bei einem Übergang von Betriebsvermögen von Todes wegen besteht keine Möglichkeit der Gestaltung, die Übertragung etwa erst dann vorzunehmen, wenn klar ist, wie die neue Regelung des Gesetzgebers aussieht.

Schon jetzt aber ist absehbar, dass die neue Regelung eine Vielzahl von Fragen offenlassen wird. Und angesichts der Länge der Frist, die der Gesetzgeber zur Umsetzung der Neuregelung hat, wird es eine Vielzahl von Fällen geben, bei denen von Todes wegen Betriebsvermögen übertragen wird, ohne dass die Chance bestanden hätte, die Neuregelung abzuwarten und zu disponieren.

Ein weiteres großes Problem sehen wir in der Tatsache, dass die Lohnsumme jetzt auch für Betriebe mit einer recht geringen Mitarbeiterzahl gelten soll. Das macht nach unserer Einschätzung die Neuregelung völlig unkalkulierbar. Denn gerade in kleineren Betrieben sind Schwankungen in der Mitarbeiterzahl in großem Maße von der Konjunktur abhängig. Sie können erheblich sein. Am Ende könnte dann genau das Szenario eintreten, dass eigentlich niemand will: Ein Unternehmen geht auf die nächste Generation über, scheitert aber, und der Inhaber muss dann noch Erbschaftsteuer zahlen, obwohl das Unternehmen bereits insolvent ist.

Interessant sind auch die Sondervoten der drei Richter, die noch einmal ausdrücklich auf das Sozialstaatsprinzip als tragende Säule unseres Staates hingewiesen haben. Sie weisen darauf hin, dass der Umverteilungsgedanke ein Rechtfertigungsgrund für die Erbschaftsteuer ist.

Wir dürfen die Neuregelung mit Spannung erwarten. Eins aber es jetzt schon sicher: Die Steuerbelastungen werden nicht geringer, und das Steuerrecht wird auch nicht einfacher werden
ws

Die Entscheidung des VGH Hessen zur Pferdesteuer vom 08.12.2014 (5 C 2008/13 N) in der Kritik

Freitag, 19. Dezember 2014
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Pferdesteuer für rechtmäßig. Nach der Satzung der hier in Rede stehenden Gemeinde Bad Sooden -Allendorf vom 14.12.2012 ist „Gegenstand der Pferdesteuer ……der Aufwand für das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet.“ (§ 2 Abs.  1 der Satzung). Die Steuer beträgt je Pferd 200,00 EUR (§ 5). Man muss kein Mathematiker sein, um zu erkennen, dass dies pro Jahr einen Betrag von 2.400,00 EUR, in 10 Jahren einen Betrag von 24.000,00 EUR ergibt.

Stellt man jetzt in Rechnung, dass es eine Vielzahl von Reitern gibt, die sich ein Pferd für 2 bis 3 TEUR gekauft haben, und die für den monatlichen Unterhalt an allen Ecken und Enden sparen, dann ist klar, dass das Hobby für diese Reiter durch die Pferdesteuer jetzt unbezahlbar wird.

Die Satzung enthält nur eine Steuerbefreiung: Von der Steuer ausgenommen sind Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden (§ 6 der Satzung). Wann aber soll das denn der Fall sein? und was heißt denn „eingesetzt“ werden? all das sind Fragen, die zeigen, dass hier eine Satzung erlassen worden ist, um eine neue Geldquelle zu erschließen. in Deutschland sind Steuern für die meisten Menschen immer nur dann gut, wenn nur andere sie zahlen müssen. Dass man mit dieser Satzung aber nur die „Besserverdienenden“ trifft, ist sicher ein Irrglaube.

Schade, aber wahr: ein weiteres Beispiel, wie die Kommunen uns Bürger für Misswirtschaft bestrafen. Diese Steuer kann nicht darauf hoffen, auf eine auch nur geringe Akzeptanz zu stoßen.Wie wäre es jetzt mit einer örtlichen KFZ  -Steuer, oder einer Lederjackensteuer?

ws

 

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild “Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit

Donnerstag, 18. Dezember 2014
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Tempolimit mit Schneeflocke

Das Zusatzschild “Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Das entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 4. September 2014 (1 RBs 125/14).

Der Betroffene befuhr im Januar 2014 mit seinem Auto eine Bundesstraße. An dem Tag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzschild “Schneeflocke“ angebracht. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde eine Geschwindigkeit von 125 km/h festgestellt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 160,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene erklärte in seiner Beschwerde, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild “Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei irreführend gewesen.

Die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich den Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis diene nur einer Erhöhung der Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung. Anders als das Zusatzschilf „bei Nässe“ besteht bei dem Zusatzschild „Schneeflocke“ keine Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmte Wetterverhältnisse. Autofahrer müssen angeordnete Höchstgeschwindigkeit deshalb auch bei nicht winterlichen Verhältnissen beachten.

ws/ng

Prof. Dr. Wolfgang Sturm erhält einen Ruf an die FHDW; er ist dort Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht

Sonntag, 14. Dezember 2014
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Das Bessere ist des Guten Feind“. Wir freuen uns, dass das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung in Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Wolfgang Sturm im November 2014 die Befugnis verliehen hat, den Titel eines Professors zu führen. Er ist an die Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) mit Standorten in Paderborn, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Marburg, Mettmann und Hannover berufen worden. Er hat dort eine Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht inne. Herausragend an dem Konzept der FHDW sind die kleinen Gruppen, die enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis, die persönliche Betreuung der Studenten, das hohe Niveau der Lehre und die Anforderungen an die Leistungsbereitschaft der Studenten. Insbesondere der Studiengang „Wirtschaftsrecht“ ist für Steuerberater, Rechtsawälte und Wirtschaftsprüfer für deren Mitarbeiter und den Nachwuchs sehr gut geeignet.

Es war schon immer unser Ansatz, die Theorie mit der Praxis und die Praxis mit der Theorie zu verknüpfen. Wir haben daher schon immer einen strukturierten Beratungsansatz verfolgt. Wir lassen uns die Terminkalender nicht von den Gerichten diktieren, wir haben unsere eigenen. Fristsachen bearbeiten wir im Regelfall lange Zeit vor Fristablauf. Unser Büro ist sehr gut organisiert, wir arbeiten ständig an Verbesserungsprozessen. Die Professur ist daher ein sinnnvoller Schritt, um das nach außen zu dokumentieren. Wir sind uns sicher, dass die Professur unsere Praxis unterstützt, wie auch umgekehrt unsere Praxis dazu beiträgt, die wissenschaftlichen Lehrinhalte für die Studenten nachvollziehbar und praxisbezogen, zugleich aber auch unterhaltsam, zu gestalten, und dass wir an der FHDW unseren Beitrag zur Forschung leisten werden.