Archiv für September 2015

BFH bleibt hart: Kosten für die Feststellungserklärung sind auch bei Gewinneinkünften steuerlich nicht abzugsfähig (Beschluss vom 28.05.2015, VIII B 40/14) – hat es sich der BFH da nicht etwas zu einfach gemacht?

Samstag, 19. September 2015
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91007 Linus fliege orange_1Nichtzulassungsbeschwerden („NZB„) sind kein einfaches Geschäft. Nach der Statistik des BFH für 2014 waren nur 17% dieser Verfahren für die Steuerpflichtigen erfolgreich. Da ist es umso ärgerlicher, wenn man als Beschwerdeführer den Eindruck hat, dass der BFH sich die Sache vielleicht etwas zu einfach gemacht hat, und dass die Beschwerde auch erfolgreich hätte sein können, wenn, ja wenn sich der BFH den guten Argumenten angeschlossen hätte. Das hat der BFH in der besprochenen Entscheidung leider nicht gemacht Er hat stattdessen seine bisherige Rechtsprechung, nach der Steuerberatungskosten für die Feststellungserklärung steuerlich nicht abzugsfähig sind, mit der Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigt und damit faktisch zementiert. Im Streitfall hatte eine Personengesellschaft die Steuerberatungskosten für das Erstellen der Feststellungserklärung, in der die Gewinne einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für zwei Ärzte enthalten waren, als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Betriebsausgaben ab. Mit seiner Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigte der BFH die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht.

Im Kern führt der BFH aus, dass die Kosten für die Feststellungserklärung nicht betrieblich, sondern privat veranlasst seien. Der BFH wörtlich:

“Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist es, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen, die mehrere Personen betreffen, gemeinsam und mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bindend festzustellen. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist und daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht als betriebliche Verpflichtung angesehen werden kann, muss dies auch für die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Deren Kosten sind daher –wie Steuerberatungskosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV)– nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Kosten für die Steuererklärung.“

Wir meinen, dass der BFH sich die Entscheidung damit etwas zu leicht gemacht hat. Methodisch betrachtet stützt der BFH seine Entscheidung auf einen Erst-Recht-Schluss. Sind schon die Kosten für die Einkommensteuererklärung, da pirvat, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, dann muss dies erst recht für die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Denn diese Grundlagen würden ja nur für die Einkommensteuer erfasst. Und damit liege die Veranlassung im privaten Bereich. Dieses Argument ist aber nur auf den ersten Blick bestechend. Bei näherer Betrachtung erweist es sich als falsch. Denn so könnte mit der gleichen Argumentation den Kosten für die Gewinnermittlung der Betriebsausgabencharakter versagt werden. Denn auch die Gewinnermittlung dient im Ergebnis nur dem Zweck, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen zu ermitteln. Die Steuerpflichtigen haben sich das Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO auch nicht ausgesucht. Die Abgabenordnung zwingt sie dazu, ihre Einkünfte einheitlich und gesondert vom Finanzamt feststellen zu lassen. Zu diesem Zweck geben die Beteiligten eine von Gesetz vorgeschriebene Feststellungserklärung ab. In dieser Feststellungserklärung werden aber im Streitfall steuerliche Gewinne festgestellt. Es ist unstreitig, dass die Kosten, die für die Ermittlung der Gewinne anfallen, betrieblich veranlasst, und damit Betriebsausgaben sind. Nichts Anderes kann daher für die von der Finanzverwaltung für die Feststellung dieser Gewinne geforderten Feststellungserklärung folgen. Denn diese Kosten haben ihre Ursache in den erzielten Gewinneinkünften. Dass diese Einkünfte der – privaten – Einkommensteuer unterliegen, ist nicht die Veranlassung, sondern die Folge aus diesem Ergebnis. Wir meinen, dass der Bundesfinanzhof daher mit seiner Entscheidung nicht richtig liegt.

ws

 

Neue wissenschaftliche Mitarbeiterin bei random coil – Lenina Rüpke

Freitag, 18. September 2015
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RüpkeSeit kurzer Zeit und damit neu bei uns an Bord ist Frau Lenina Rüpke. Sie verstärkt unser Team als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Frau Rüpke hat eine rasche Auffassungsgabe. Sie zeichnet sich zudem durch große Freude an ihren Aufgaben und durch den Elan aus, mit dem sie diese Aufgaben angeht und löst. Sie arbeitet selbständig, ihre Ideen sind geschätzt. Frau Rüpke studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit, die sehr angenehm ist. Frau Rüpke trägt durch ihr freundliches Wesen zur guten Laune in unserer Kanzlei bei.  Bei den Mandanten ist sie geschätzt.
ws

(Weiter) hohe Anforderungen des BFH an die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis (Beschluss des BFH vom 28.07.2015, II B 150/14) – zur kritischen Prüfung der eigenen Organisation

Freitag, 18. September 2015
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91007 Linus fliege orange_1Die hier besprochene Entscheidung des BFH mag für viele Kanzleien ein guter Grund sein, die eigene Fristenkontrolle auf den Prüfstand zu stellen. Fristversäumnisse sind nicht nur ärgerlich (Fehlleistungen bleiben bei Mandanten besser im Gedächtnis als gute Taten), sondern zudem nicht selten teuer. Die Erkenntnis, dass Fehler überall dort passieren, wo Menschen arbeiten, ist sicher banal. Angesichts der auch durch diese Entscheidung des BFH bestätigten Rechtsprechung kann in Kanzleien aber nur als Grundsatz ohne jede Ausnahme gelten, dass in Fristsachen nur eine Null- Fehlerquote akzeptabel und tolerabel ist. Dieses Ziel stellt sich nicht von alleine ein. Es bedarf dazu organisatorischer Vorkehrungen, deren Einhaltung dringend und im eigenen Interesse regelmäßig überprüft werden müssen. Das hat nichts mit Misstrauen gegenüber den Mitarbeitern, sondern mit den hohen Anforderungen an einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung zu tun. Der Aufwand, den Kanzleien mit solchen Anträgen betreiben, übersteigt den Aufwand für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle bei weitem.

In dem von dem BFH entschiedenen Fall ist es dem Antragsteller zum Verhängnis geworden, dass er in der Kanzlei nicht angeordnet hat, dass eine Frist erst gelöscht wird, wenn die zur Absendung des Schriftstücks erforderlichen Arbeitsschritte vollständig getan sind und bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Der Antragsteller hat nach der Entscheidung des BFH auch nicht ausgeführt, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Bürokraft angewiesen gwar, Fristen im Kalender erst zu streichen nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, und dass hinsichtlich fristgebundener Sachen eine allabendliche Kontrolle mit einer nochmaligen, selbständigen Prüfung angeordnet war.

Wörtlich und fast schon als Vorlage für ein Orga – Handbuch führt der BFH aus:
„a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 X R 14/13, BFH/NV 2014, 567, Rz 11; vom 26. Februar 2014 IX R 41/13, BFH/NV 2014, 881, Rz 10, und vom 16. September 2014 II B 46/14, BFH/NV 2015, 49, Rz 4). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
b) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60, Rz 13, 19; in BFH/NV 2014, 881, Rz 10; vom 28. März 2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896, Rz 4; in BFH/NV 2015, 49, Rz 6, und vom 2. Dezember 2014 III B 36/14, BFH/NV 2015, 505, Rz 13), soweit sie für das Gericht nicht offenkundig oder amtsbekannt sind (BFH-Urteil vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 17). Sie müssen ferner bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
c) Hinsichtlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zwischen Organisationsmängeln, die als solche einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und den von ihm Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, einerseits und nicht zurechenbarem Büroversehen andererseits unterschieden. Wird –wie im Streitfall– ein dem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des „Kerns“ der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also die Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 18). Dazu muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440; vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, Rz 19, und in BFH/NV 2014, 567, Rz 12). Kann aufgrund des Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt hat, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH-Beschluss vom 13. September 2012 XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 13, m.w.N.).
d) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2015, 253, Rz 9, m.w.N.). Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH-Beschluss vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, Wertpapier-Mitteilungen –WM– 2015, 782, Rz 8).
Die ordnungsgemäße, zur Vermeidung von Fristversäumnissen geeignete Büroorganisation setzt u.a. voraus, dass der Ausgang eines Schriftstücks, das eine gesetzliche Frist wahren soll, nicht dokumentiert wird, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind, und eine Frist nicht vorher gelöscht wird. Bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax darf demgemäß die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, weist dies auf einen Organisationsmangel hin (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 20, m.w.N.).
Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8 f., und in WM 2015, 782, Rz 8, je m.w.N.). Diese Kontrolle muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH-Beschluss in NJW 2015, 253, Rz 9, m.w.N.).
Die Erforderlichkeit einer derartigen abschließenden Kontrolle ergibt sich schon daraus, dass selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8, und in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.). Die allabendliche Kontrolle dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch feststellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Frist die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH-Beschluss in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.).
e) Diese Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich ein Organisationsverschulden des P mitgewirkt hat. Der Kläger hat nicht substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, dass die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen in der Kanzlei des P so organisiert war, dass sie den erforderlichen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse bot. Er hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei angeordnet gewesen sei, dass eine Frist erst gelöscht wird, wenn die zur Absendung des Schriftstücks erforderlichen Arbeitsschritte vollständig getan sind und bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Er hat auch nicht ausgeführt, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Bürokraft angewiesen gewesen sei, Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, und dass hinsichtlich fristgebundener Sachen eine allabendliche Kontrolle mit einer nochmaligen, selbständigen Prüfung angeordnet war. Individuelle Bearbeitungsfehler, wie sie selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen auftreten können, konnten, wie auch der Streitfall zeigt, aufgrund der unzureichenden Büroorganisation allenfalls zufällig entdeckt werden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“

ws

Finanzgericht Köln vom 27.08.2014: Förster müsste man sein. Förster kann Dienstzimmer steuerlich unbeschränkt absetzen

Montag, 14. September 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookKurios, aber wahr. Die Forstbehörde legte einem Diplom-Forstwirt, der für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete, nahe, einen Dienstraum in seiner Wohnung einzurichten, der auch für den Vertreter des Forstwirts zugänglich sein müsse. Die Kosten für die Umsetzung übernahm die Forstbehörde. Außerdem erhielt der klagende Förster auch eine monatliche steuerfreie Entschädigung in Höhe von 81,81 €.
Das klingt soweit sehr gut, jedoch kamen noch weitere Kosten in Höhe von 3.417 € auf den Förster zu. Diese wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte aber nur 1.250 € an. Begründung: für häusliche Arbeitszimmer gelte eine Abzugsbeschränkung.
Das sah das vom Förster angerufene FG Köln anders. In seiner Entscheidung 7 K 3561/10 vom 27.08.2014 kam es zu dem Ergebnis, dass das Dienstzimmer ein externes Büro sei und daher nicht den Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer unterliege. Es sei auch unerheblich, dass kein Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Forstbehörde geschlossen worden ist und der Forstwirt eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hat. Grundlegend sei, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung von Büroarbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den „Belangen der Behörde“ überlagert worden ist. Wenn das Dienstzimmer im Wohnhaus auf dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beruht, können die dafür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gerecht das Steuerrecht doch ist…….
ws

BFH gibt Klägern mit Urteilen vom 12.05.15 (VIII R 4/15 und VIII R 35/14) Recht: der kleine, aber feine Unterschied: „verbrieftes“ Gold ist steuerrechtlich auch Gold.

Sonntag, 06. September 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookDer BFH hat entschieden, dass „Gewinne“ aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen keine Einnahmen aus § 20 EStG, sondern allenfalls sonstige Einnahmen (§§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und damit nicht steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der Gewinn (besser: „Überschuss“) aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, steuerbar ist, wenn zwischen Anschaffung und Realisation (Verkauf der Tausch in Gold) mehr als ein Jahr liegt. Die Sachverhalte in beiden Entscheidungen waren nahezu identisch. Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass in dem einen Verfahren die Verschreibungen verkauft worden sind (VIII R 35/14), während der Kläger des anderen Verfahrens die Verschreibungen in Gold getauscht hatte (VIII R 4/15). Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass in beiden Fällen Maßstab der Prüfung der Steuerbarkeit nicht § 20 EStG (dann wären die Fristen unerheblich und die Kläger hätten ihre Überschüsse versteuern müssen), sondern die §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – sog. Spekulationsgeschäft) war.

Was sind Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen? Diese Papiere gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche waren die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Der BFH entschied gegen die Verwaltung. Der von den Klägern erzielte Überschuss aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Tausch = Kauf) führt nach zutreffender Auffassung de BFH nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold werde auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Der BFH stellt richtigerweise den Erwerb und den Verkauf oder Tauch der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Solche Geschäfte hat der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen. Damit wird die dort genannte Frist von einem Jahr relevant.

ws

 

beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach als Kind der BRAK – Aküfi und die Tücke des Objekts – eine Betrachtung zu Begriffen und die Sorgen einer RA-GmbH

Dienstag, 01. September 2015
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150901 beA150901 beAEs gibt gelungene Abkürzungen, es gibt misslungene Abkürzungen und dann gibt es das beA. Mit Ausnahme von Anwälten wird „beA“ niemandem etwas sagen. Eine gelungene Abkürzung erklärt sich, u.a. wegen der weiten Verbreitung, aus sich selbst heraus. Dass „GmbH“ nur selten als Abkürzung für „geh mal Bier holen“ und wenn, dann meist am Ballermann (dort aber mit dem Zusatz „du bist schon wieder hässlich“) verwendet wird und, zumindest nüchtern betrachtet, von genderfragen einmal ganz abgesehen, kein gutes Licht auf den Verwender wirft, sondern auch landläufig (meist) richtig als Abkürzung für eine Kapitalgesellschaft erkannt wird, verwundert nicht. Die GmbH gibt es ja auch schon lange (seit 1892). Früher war eben nicht alles besser, einiges aber schon. Das beA dagegen hat es in Kreisen außerhalb der Anwaltschaft schwer. Wenn wir nicht wüssten, wofür die Abkürzung steht, bedarf es schon erheblicher Phantasie, den oder die von beA abgekürzten Begriffe zu finden. Spontan fiel mir nichts ein, die Abkürzung ist einfach zu sperrig und blutleer.

beA könnte heißen: „bei einer Amme“, oder „bei etwas Anstand“ oder „bei etwas Anderem“, oder für Fremdgeher: der / die ist „beA“ würde dann bedeuten: der / die ist „bei einem oder einer Anderen“. Oder wie wäre es mit „besonderer Anzug“ oder mit „bei einem Absacker“ oder in der derben Sprache „besonderes A…..loch“. Nein, ich bleibe dabei: die Abkürzung ist nicht gut gelungen. Aber vielleicht liegt das ja schon dem Ungetüm, das abgekürzt werden soll. Übertragen frei nach Luther: „aus einem traurigen Arsch entspringt kein fröhlicher Furz“ könnte man zum beA sagen, aus einem traurigen Begriff entspringt keine fröhliche Abkürzung. Und damit haben wir den Nagel auf den Kopf getroffen oder des Pudels Kern entdeckt. Offenbar war den Wortschöpfern das „Anwaltspostfach“ nicht modern oder nicht elektronisch genug (wobei ich mit dem Begriff elektronisch irgendwie immer noch ein Kabel verbinde und den Begriff altmodisch finde), so dass man bestimmt längere Zeit damit verbracht hat („wenn ich nicht mehr weiter weiß, bild ich einen Arbeitskreis“), wie man das simple Postfach etwas aufmotzen könnte. Vielleicht bedurfte es, weil niemandem im Arbeitskreis dazu etwas einfiel, erst mehrerer „GmbH“-Anweisungen, damit die Gedanken etwas ungebremster zirkulieren und so schließlich zu der lichtvollen Erkenntnis führen konnten, dass das Anwaltspostfach nicht nur elektronisch, sondern auch noch „besonders“ sein müsse.

Sind wir Juristen zwar sicher schon immer etwas Besonderes gewesen (und meinen – warum eigentlich? – dies werde auch künftig so sein), hielten die Wortschöpfer des beA es doch für klug, nicht nur darauf zu bauen, dass dieses traditionelle Verständnis auf das Postfach abfärbt, sondern dass man dies besser durch den Zusatz „besonders“ ausdrücklich zum Ausdruck bringen solle. Welch weiser Ratschluss. (Wieder) nüchtern betrachtet ist die Abkürzung ja auch nicht an sich schlecht. Sie ist nur nicht besser als der abzukürzende Begriff. Weil aber der schlecht ist, ist auch die Abkürzung schlecht (siehe Luther….).

Das gute alte Postfach hätte es doch auch getan, meinetwegen mit dem „elektronisch“ vorneweg. So steht’s ja auch in § 126a BGB: „Elektronische“ Form als Ersatz (§§ 126a, 125 Abs. 3 BGB) für die Schriftform (Stück Papier und Unterschrift(en), § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Und darauf kommt es ja beim beA wohl auch an.

Wenn wir uns das beA einmal inhaltlich beschauen, dann fällt auf, dass jeder eins bekommt. Wirklich jeder? Nein, nicht jeder, die Anwalt – GmbHs und vermutlich die Anwalt – AGs bekommen keins. Das haben wir zu unserer Verwunderung von der BRAK bestätigt bekommen. Ich stelle mir das etwas seltsam vor. Nach § 59 l BRAO ist Vertragspartner und Auftragnehmer der Mandanten die RA – GmbH. Mit ihr kann aber kein Anwaltskollege und auch kein Gericht kommunizieren. Sie kann auch keine Klagen erheben und keine Schriftsätze bei Gericht einreichen. Mangels beA geht das, was geht und auch gehen muss, künftig nicht mehr Einen Grund, warum unsere GmbH kein beA erhalten wird, habe ich noch nicht erfahren. Vielleicht liegt es daran, dass man die dafür notwendige Zeit lieber für den Namen des Postfaches und für die sinnreiche Abkürzung gebraucht hat. Es grüßt der Aküfi.
ws