Archiv für März 2016

Die Vertragsstrafe bei den Einkünften aus § 21 EStG – „es kommt darauf an“ – FG Münster (13 K 109 / 15) schließt sich unserer Auffassung an.

Donnerstag, 24. März 2016
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91007 Linus fliege orange_1Am 4. Oktober 2014 hatten wir in diesem blog über das Thema „Vertragsstrafe und Einkünfte aus § 21 EStG“ berichtet. Obwohl die Vertragsstrafe nicht Ersatz für entgangene Einnahmen und auch kein Schadensersatz für entgangene Miete war, erfasste das Finanzamt die im Jahr 2012 gezahlte Vertragsstrafe gleichwohl als Einnahmen getreu dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“. Der Einspruch blieb erfolglos. Also beschäftigte sich das Finanzgericht Münster unter dem Az. 13 K 109 / 15 E mit der Sache. Gemessen an den sonst bekannten Verfahrensdauern bei Finanzgerichten gab es jetzt im März 2016 einen Erörterungstermin in den Räumen des beklagten Finanzamtes.

Der Berichterstatter erläuterte ausführlich die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage. Auch hier lautete wieder die Frage „es kommt darauf an“. Im Streitfall kam es nämlich darauf an, ob ein Zusammenhang der Vertragsstrafe mit den Einnahmen aus § 21 EStG bestand oder nicht. Hier folgte der Berichterstatter vergleichsweise schnell der von uns vertretenen Auffassung, die der vertraglich vereinbarten Regelung entsprach. Danach sicherte die Vertragsstrafe, wie üblich, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers, ein verkauftes Gebäude fristgerecht zu erstellen, ab. In diesem Zweck erschöpfte sich die Regelung. Hinzu kam im Streitfall, dass die Vertragsstrafenregelung ausdrücklich vorsah, dass die Vertragsstrafe nicht etwa auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen wäre. Die Vertragsstrafe stand nach dem Vertrag ausdrücklich neben einem etwaigen Schadensersatzanspruch. Sie war also unabhängig von den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches (Pflichtverletzung und Verschulden) geschuldet.

Nach den Erläuterungen des Berichterstatters stellte das beklagte Finanzamt die Klagepartei klaglos. Kurios war die differenzierte Wahrnehmung auf Seiten des beklagten Finanzamtes. Während dem Sachgebietsleiter die Argumente des Finanzrichters schnell einleuchteten, zog sich der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle darauf zurück, dass es doch wohl nicht sein könne, dass ein so hoher Betrag nicht der Besteuerung unterliegen solle.

ws

Die (neue) Erbschaftsteuer ab 01.07.2016 aus der Sicht eines höheren Beamten: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Weil die Parteien es so wollen

Samstag, 12. März 2016
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91007 Linus fliege orange_1Ich war vor kurzem bei einer Veranstaltung, auf der ein hochrangiger Beamter (dessen Namen ich hier nicht nennen möchte) über den Stand der Bemühungen um die Reform der Erbschaftsteuer vortrug. Wir erinnern uns: das Werk muss nach der Vorgabe des BVerfG bis Juni 2016 Gesetz geworden sein. Nachdem die noch immer, wenn auch entschärften, komplizierten Details des Entwurfs vorgetragen waren, fragte ich den Referenten, ob man denn auch schon einmal die vorgeschlagene Alternative der Besteuerung von Betriebsvermögen zu niedrigeren Steuersätzen, dafür aber keine Begünstigung von Betriebsvermögen mehr, als Lösung erwogen habe. Aus der wortreichen Antwort habe ich unter dem Strich geschlossen, dass diese Lösung nicht einmal ansatzweise geprüft worden ist, und zwar mit der schon etwas ernüchternden Begründung, die ich hier verkürzt darstelle: das sei politisch nicht gewollt.

Ich dachte immer, sehr naiv, es wäre die Pflicht (und auch das Interesse) von den Fachbeamten, gute, einfache und sinnvolle Gesetze zu machen und nicht etwas, das vermeintlich politisch gewollt ist. Und ich frage mich weiter, warum die Steuerbürger mit einem Gesetz leben sollen, das ersichtlich sehr kompliziert ist, und dass sie wohl auch so nicht wollen, nur weil Parteien meinen, das sei gewollt. Ich bin mir sicher, dass sehr viele Unternehmen, auch und insbesondere Mittelständler, mit einer einfacheren Erbschaftsteuer, die der Höhe nach wirklich planbar ist, besser leben könnten als mit einem komplizierten, riskanten Regelwerk. Unternehmen handeln in der Praxis viel weniger steuergetrieben, als die Finanzverwaltung glaubt. Die Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das Steuerrecht ausrichten und nicht auf den unternehmerischen Erfolg, die dürften sehr seltene Exemplare sein.

Auch frappierend: die Antwort auf die Frage, was denn passiere, wenn die Neufassung nicht bis Ende Juni 2016 umgesetzt worden sei, bleibt im Ergebnis offen. Die Antwort war sinngemäß u.a. folgende: das BVerfG habe da zwar eine Frist gesetzt, wenn die aber jetzt nicht eingehalten werde, dann sein die halt verstrichen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Richterinnen und Richter in Karlsruhe das auch so sehen, wenn man sie den einmal fragen würde.
ws