Archiv für November 2011

„nicht immer nur geben, auch mal nehmen lassen“: wie wir gemeinnützig Zwecke fördern; Feiern in der Krise ? ja, im Stile der 20er, aber für einen guten Zweck – fundraising

Mittwoch, 23. November 2011
Download PDF

Wenn der Staat sich aus der Förderung von gemeinnützigen Projekten zurückzieht, sind alle gefordert. Unsere Gesellschaft unterstützt daher seit der Gründung in jedem Jahr gemeinnützige Projekte in beachtlichem Umfang. Am 5. November 2011 hatten wir zur fundraising-party im Stile der Goldener 20er Jahre eingeladen. Die Herren erschienen stilecht im Frack, die Damen in passender Garderobe im Stile der 20er. Alles hatten einen irren Spaß. In Bester Stimmung, passend zum Motto und zur Krise, waren rund 100 Gäste erschienen. Ausgesprochen gut gelaunt wurde für einen guten Zweck getrunken. Von dem Erlös der zu den 20ern passenden Cocktails wurden je 50 % für den guten Zweck verwendet. Der Geschäftsführer des Gastgebers rundete die Summe aus eigener Tasche auf und so kamen 2.500 EUR zusammen. Ein schöner Erfolg für eine gute Sache.

Der Schlaf des Gerechten – auch eine Art Rechtsverweigerung; zugleich ein Beitrag zur Akzeptanz moderner Mittel in der Justiz

Sonntag, 20. November 2011
Download PDF

Am 13.07.2001 wurde es verabschiedet, das „Formvorschriftenanspassungsgesetz“ (BGBl I 2001, 1542); ergänzt durch das Zustellungsreformgesetz vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206) sollte es den Durchbruch in die Welt der papierlosen Kommunikation mit Behörden und Gerichten eröffnen. Die Schriftform kann seitdem durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Wieviel Porto hätte gespart werden können, und wie wenig Streit gäbe es um die Unsitte der nicht zurück gesandten Empfangsbekenntnisse ? Doch was ist seit 2001 geschehen ? erschreckend, aber wahr: praktisch nichts; während der Schriftwechsel mit den Mandanten im Wesentlichen per E-Mail erfolgt, nutzen fast alle Gerichte noch immer die gute alte Post, Und selbst solche Gerichte wie das VG Minden, das zu den ganz ganz wenigen Gerichten in NRW gehört, die das EGVP nutzen, kommunizieren oft lieber per Telefax.

Ansonsten gibt es in NRW bei den Landgerichten nur das LG Köln, mit dem man per EGVP kommnizieren kann. Ein Lob der Finanzgerichtsbarkeit in NRW: 100 %, das sind alle drei Finanzgerichte, nehmen am EGVP teil, sie haben sogar Videokonferenz. Solange aber die meisten Anwälte technisch gesehen noch immer im Dornröschenschlaf sind, wird es wohl keinen großen Druck auf die Gerichte geben, um die Teilnahme zu ehöhen. Und die Kammern als berufsständische Vertretungen und der DAV ? wir haben nicht den Eindruck, dass hier großes Interesse besteht. Schade, Recht 2.0 findet ohne die Anwaltschaft statt.

„Mit uns brauchen Sie kein Recht zu haben, um ……“ II – die Reaktionen auf den Beitrag; zugleich ein Beitrag zum Wandel der Anwaltschaft

Samstag, 12. November 2011
Download PDF

Uns erreichten zu unserem Beitrag: „mit uns müssen Sie kein Recht haben, um Recht zu bekommen….“ viele positive Kommentare, die uns bestätigen, dass auch die anwaltliche Werbung einem Wandel unterliegt. Wir lasen aber auch diesen Kommentar von „Scharnold Warzenegger“ aus dem blog von NEBGEN, aus dem wir zitieren und den wir gerne kommentieren, wobei die Hervorhebungen von uns stammen:

„Den Slogan „Mit uns müssen sie kein Recht haben, um Recht zu bekommen“, kann man wohl nur als Jurist anders deuten, als er klingt. Jeder normale Mensch versteht darunter: „der setzt meinen Willen durch, auch wenn das eigentlich gar nicht geht“. Und genau so sollte er Zwecks Mandantenfang auch verstanden werden. Ansonsten hätte man sich die vorsätzlich werbende Zweideutigkeit sparen können. Mich erinnert das stark an ein Unternehmen für Inkasso, welches mit dem Slogan „Ihr Schuldner muß kein russisch können, um uns zu verstehen“ warb. Da weiß auch jeder, was gemeint ist, ohne es deutlich auszusprechen.
Unabhängig davon, ob man mit oder ohne Anwalt vor Gericht auftritt, sollte der Recht bekommen, der im Recht ist. Kokettiert jemand mit der (unglücklicherweise zutreffenden) Binsenweisheit, daß Justizia blind ist, dann kann man das wohl nur als „werbend dargestellte Rechtsbeugung“ verstehen. Jedenfalls kann das vorsätzliche Verschaffen von Recht, wo keines ist, nur als Mißbrauch verstanden werden.“

Der Autor des Kommentars, der an dem Wortspiel in seinem Namen (mit Herrn Schwarzenegger)  offenbar Spaß hat, hatte – zudem als bekennender Nichtjurist-  diesen an unserem Spruch leider nicht. Warum das so ist, wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, was ihn zu dem ein wenig bissigen Kommentar (als Nichtjurist) bewegt hat. Der Autor des Kommentars sagt uns auch nicht, warum er für sich in Anspruch nehmen kann zu wissen, wie „jeder normale Mensch“ unsere Aussage versteht. Er schließt das nur von sich auf diese von ihm benannte Spezies. Mit dem Typus des „normal denkenden Menschen“ können wir allerdings nicht viel anfangen. Es wir immer gerne als „Argument“ verwendet, wenn es keins gibt. Bei uns hat sich übrigens – auf den Spruch hin – auch noch niemand gemeldet, der etwas rechtlich nicht Durchsetzbares – unredlich – durchgesetzt haben wollte. 

Dass Herr „Warzenegger“ dann aber außerdem noch weiß, dass unsere Aussage dem „Mandantenfang“ dienen soll, ist wegen der damit verbundenen Abqualifizierung ungehörig, weil es uns auf die Ebene des „Rattenfängers“ von Hameln stellen soll. Ein „Mandantenfang“ ist schon deshalb unsinnig, weil Dienstleister nach Ihren Leistungen bewertet und nur bei guter Leistung auch (erneut) beauftragt und empfohlen werden. Und die bewertete Leistung  ist das Ergebnis der Arbeit, nicht aber die Werbung. Die dient dazu, am Markt wahrgenommen zu werden. Und da ist festzustellen, dass die Werbung sich ändert. Sie wird witziger, provokanter, besser, unterhaltsamer. 

Völlig deplaziert ist auch der Vorwurf der „werbend dargestellten Rechtsbeugung“. Ein Anwalt kann keine Rechtsbeugung begehen, weil er kein Recht spricht. Er vertritt, und zwar einseitig, die Interessen seines Mandanten. Das ist sein Auftrag und die von ihm geschuldete Leistung. Es ist auch nicht die Aufgabe des Anwalts, das objekte Recht oder die Gerechtigkeit zu ermitteln. Das ist nicht einmal die Aufgabe eines Zivilgerichts. Es hat über einen geltend geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Und das erfolgt im Wege des in der ZPO geregelten Erkenntnisverfahrens. Ein Anwalt, der den Gegner auf eine bereits eingetretene Verjährung, die dieser nicht bemerkt hat, hinweist und damit den Anspruch des eigenen Mandanten zunichte macht, macht sich gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig. Das ist nicht etwa ein ungewöhnliches Ergebnis, sondern die Konsequenz der Verletzung einer dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten obliegenden Pflicht.

Der Anwalt darf nicht lügen. Das ist unumstößlich. Der Begriff der prozessualen Wahrheit im Zivilprozess bringt es aber mit sich, dass ein Anwalt durch geschickten (und wahren und zivilprozessual zulässigen) Vortrag einen Prozess gewinnen kann, ohne dass sein Mandanten objektiv betrachtet  Recht hat. Das gleiche gilt kann im Fall eines Versäumnisurteils gelten. Die so entstandenen Urteil sind rechtmäßig, wenn auch selten.

Die Anwaltschaft steht nach unserer Einschätzung gerade erst am Anfang einer massiven Änderung der Verhältnisse. Die Anwaltschaft wird mehr und mehr zum Dienstleister; Leistungen werden, und das ist gut, von den Mandanten kritisch hinterfragt. Der Wettbewerb wird noch viel größer werden, als wir ihn heute schon kennen. Das alte Bild des Anwalts, zu dem die Mandanten kommen, geduldig auf Termine warten, weil der Herr Anwalt „zu Tisch“ ist, sich belehren lassen, staunend die Welt des Juristen verlassen und nach getaner Arbeit brav, anstandslos und pünktlich das Honrar bezahlen, gibt es nicht mehr. Jeder Anwalt ist auch Unternehmer. Das war früher auch nicht anders, rückt aber wegen des zunehmenden Wettbewerbs immer mehr in den Vordergrund.  Die Anwaltschaft befindet sich in einem Prozess massiven Wandels, davor macht auch die Werbung nicht halt. Entsprechend werden sich auch hier die Maßstäbe weiter verschieben. Der Deutsche Anwaltverein gibt dabeimit seinen Kampagnen  zum Teil sehr gute Beispiele. Auch dort werden Dinge pointiert und „spitz“ dargestellt. Auch das gefällt nicht jedem.  Insgesant ist auch in dieser Frage mehr Gelassenheit und Humor angebracht, statt jedes Wort auf die Goldwaage zu legen und „Böses“ zu unterstellen.     

 

Mit uns müssen Sie kein Recht haben, um Recht zu bekommen……und hier die Auffassung der Anwaltskammer dazu

Montag, 07. November 2011
Download PDF

Den Spruch fanden wir richtig gut und haben damit einmal geworben, und zwar in bewusster Anspielung auf den Begriff der im  Zivilprozess geltenden „prozessualen“ Wahrheit. Danach ist das wahr, was vorgetragen ist und von der Gegenseite nicht (substantiiert) bestritten wird. Wenn man dabei, wie es sich gehört, bei der Wahrheit bleibt, ist das hohe Schule der Prozessführung. Die Anwaltskammer sah das leider mit weniger Humor und zudem ganz anders. Es werde bei dem rechtssuchenden Publikum der negative Eindruck erweckt, dass man – mit einem geschickten Anwalt – zu Unrecht Recht bekommen könne, ohne es zu haben. Das sei fatal und werfe ein schlechtes Licht auf die Anwaltschaft. Unseren Argumenten wollte die Kammer leider nicht folgen.

Wir würden uns wünschen, dass sich die Kammern mit ähnlicher Intensität einmal um die Kollegen (m/w) kümmern würden, die Mandanten in Prozesse treiben, unsachlich auf Kollegen losgehen und die die einem jedem Anwalt (m/w) obliegende einseitige Interessenvertretung des Mandanten fälschlich als Auftrag deuten, im Namen anderer auf Kollegen und deren Mandanten verbal ohne Sinn und Verstand einzudreschen. Ebenfalls der „Pflege“ bedürften die Kollegen (m/w), die ihre Berufung nicht darin sehen, Mandanten zu beraten, sondern die in ihrer bizarren Paragraphenwelt völlig losgelöst arbeiten, wirtschaftlich nichts bewegen, es wohl aber schaffen, den bereits bestehenden neue hinzuzufügen. Die Dankbarkeit des Publikums dafür wäre den Kammern ebenso sicher wie für die Zulassung vo mehr Humor. Der DAV geht mit seinen teils sehr innovativen Annoncen den richtigen Weg.

Vorsteuerabzug aus Beratungsrechnungen von Anwälten II – der „betreuende“ neugierige Finanzbeamte oder: es geht doch immer noch kurioser, als man denkt

Montag, 07. November 2011
Download PDF

Wir berichteten am 6. November 2011 von der uns doch erstaunlich neugierig erscheinenden Finanzverwaltung, die sich bei der Prüfung der Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs aus einer Beratungsrechung für Dinge interessierte, die rechtlich gar nicht relevant sind. Bei dem Verfassen des Artikels waren wir noch davon ausgegangen, dass  unsere weitere Bestätigung ausgereicht hätte, um den Vorteuerabzug zuzulassen. Heute mussten wir erfahren, dass es in Beörden noch immer Mitarbeiter gibt, für die Rechtsanwendung nicht das Maß der Dinge ist, sondern die Sachverhalte ermitteln möchten, die für die  zu prüfende Steuerrechtsfolge ohne jedes Interesse sind. So verlangt der Behördenmitarbeiter „Verträge“, wobei wir nicht wissen, ob er den Vertrag sehen möchte, den wir mit unserem Mandanten abgeschlossen haben (wofür ist der relevant ?) oder den Vertrag (die Verträge), den / die wir für unseren Mandanten beraten und erstellt haben. So genau weiß es der Herr offenbar selbst nicht, den er möchte „Verträge u.a.“ haben. Dass dabei Normen zitiert werden, die man nicht verstanden hat, versteht sich. Oder geht es einfach nur darum, Macht zu zeigen ? Oder möchte der Beamte die Verträge gar für den eigenen Gebrauch (ohne dafür ein Honorar zahlen zu müssen). Darauf könnte jedenfalls die Tatsache hindeuten, dass er nach eigener Aussage mehrere Steuerpflichte „betreut“ (Originalton !), die es nicht für nötig befunden hätten, einen Anwalt zu beauftragen. Na so etwas; wer einen Anwlat beauftragt, ist schon verdächtig. Das Ganze erinnert dann doch fatal an die vier längst überwunden geglaubten Grundregeln einer Behörde:

1. wir sind dafür nicht zuständig
2. das haben wir noch nie so gemacht
3. das haben wir schon immer so gemacht
4. wo kommen wir da hin ?

Wir werden jetzt einmal höflich bei der Behörde fragen, welche Unterlagen der Bearbeiter genau aus welchem Grund haben möchte. Wir berichten weiter !

Vorsteuerabzug aus Beratungsrechnungen von Anwälten – was erlauben die Finanzverwaltung ?

Sonntag, 06. November 2011
Download PDF

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es ist daher das Recht und die Pflicht der Finanzbehörden, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. Angesichts der Milliardenschäden durch Umsatzsteuerkarusselle haben wir uns vor kurzem aber doch sehr über das Verhalten eines Mitarbeiters einer Finanzbehörde gewundert, der sich mit einer vergleichweise geringen Rechnung so intensiv meinte befassen zu müssen, dass wir den Eindruck gewannen, dass hier nicht mehr verhältnismäßig gehandelt wurde, und dass es dem Beamten eher um die Befriedigung perönlicher Neugier als um die Sache ging.

Worum ging es ? wir hatten einen Mandanten umfassend im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage beraten. Der Auftrag war sehr zeitintensiv und erstreckte sich über rd. 9 Monate. Er begann mit der Prüfung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen und der Teilnahme an Verhandlungen über den Kauf der Anlage mit verschiedenen Anbietern, umfasste die Erstellung eines Werkleiferungsvertrages, die Absicherung der Eigentumsrechte an der Anlage auf fremdem Dach durch eine Dienstbarkeit, die Begleitung der Aufstellung der Anlage bis hin zur Prüfung der Rechnungen und zur Abnahme.

Aus der von uns dem Mandanten darüber erteilten Rechnung wollte die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht anerkennen. Wir sandten dem Steuerberater eine ergänzende Betätigung über unsere Tätigkeiten. Darauf erhielten wir den Anruf eines Finanzbeamten, der uns „bohrende“ Fragen stellte: warum denn der Mandant überhaupt einen Anwalt beauftragt habe. Er, der Beamte, habe viele Steuerpflichtige in seinem Bezirk mit einer Photovoltaikanlage. Es habe aber noch niemand den Rat eines Anwalts gebraucht. Weiter wollte der Beamte minutiös wisen, was wir für das Honorar denn alles gemacht hätten. Wir waren über diese Art der Amtsermittlung erstaunt, weil all das mit dem  Vorsteuerabzug nicht das geringste zu tun hatte, sondern eher entweder der persönlichen Neugier des Beamten entsprang oder aber die Unterstellung mitschwang, in der Rechnung seien „private“ Dinge abgerechnet worden. Wir haben das Thema dann aber so gelöst, dass wir dem Beamten über den Rechnungstext und die Bestätigung hinaus eine etwas umfassendere Beschreibung unserer Tätigkeiten zugesandt haben. Damit war das Thema vom Tisch. Es bleibt aber das ungute Gefühl, dass an die Stelle der gebotenen Objektivität und Sachlichkeit ein völlig unangebrachtes pauschales Mißtrauen gegen Steuerpflichtige und ihre Berater tritt, und dass persönliche Neugier den Eifer geprägt hat. Die Verwaltung muss sich so nicht wundenr, dass es um das Steuerklima schlecht bestellt ist.