Archiv für August 2012

Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); und was tragen die Anwältinnen (nicht)? Nachtrag zur Gleichberechtigung

Freitag, 31. August 2012
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Am 30. August 2012 hatten wir in unserem Blogbeitrag berichtet, dass auch das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass Rechtsanwälte vor Gericht bitte einen Land- oder Querbinder („Fliege“) zu tragen haben. In unserem Beitrag ein wenig zu kurz gekommen ist allerdings der Aspekt der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen. Dabei erstaunt zunächst, dass Verfasserin des Beitrags im Magazin August 2012 der Bundesrechtsanwaltskammer auf Blatt 6 nicht ein Mann, den die Entscheidung jedenfalls als Rechtsanwalt brennend interessieren müsste, sondern eine Frau, Frau Rechtsanwältin Wilke, ist.

Leider hat die Kollegin in Ihrem Beitrag nicht erörtert, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstößt.

Ich habe jedenfalls vor Gericht noch keine Anwaltskollegin erlebt, die dort, wie für Anwälte jetzt ja verfassungsgerichtlich bestätigt, mit einem für Männer zwingend vorgeschriebenen Langbinder erschienen wäre. Das würde (für mich) auch etwas lächerlich wirken. Und Querbinder („Fliegen“) sind bei den Kolleginnen vermutlich vermutlich noch viel seltener anzutreffen. Fliegen bei weiblichen Wesen sind Männern wohl auch eher im Zusammenhang mit deutlich knapperer Bekleidung und „Häschenohren“ geläufig.

Festzuhalten jedenfalls bleibt: Für Rechtsanwältinnen ist uns eine bestimmte Kleiderordnung nicht bekannt. Es sind keine Rocklängen in absoluten Maßen noch in Relation des Abstandes des Rocksaumes zu den Knien kodifiziert. Auch Vorschriften zu Form und Gestaltung von Krägen (oder gar ohne), Ärmeln (oder gar ohne), Halstüchern, Ohrsteckern, Haarlänge oder gar Haarfarbe, oder Heftigkeit oder Grellheit der aufgetragenen Farbe im Gesicht, bekannt. Es sind auch keine Beispiele von Kolleginnen bekannt, die einmal die „Grenzen des Erlaubten“ bei dem Weglassen von Kleidungsstücken getestet hätten (damit wir uns nicht falsch verstehen: das Pendant bei den Männern wäre der Lang – oder Querbinder).

Hier gibt es also ganz offensichtlich noch ein mit Phantasie auszufüllendes Betätigungsfeld für die Bundesrechtsanwaltskammer. Wir wünschen bei der Ausarbeitung viel Erfolg und stehen beratend gerne zur Verfügung.

BAG-Urteil vom 8. Dezember 2011 (6 AZR 354/10): Wann ist die Zückrückweisung einer Kündigungserklärung unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 1 BGB?

Freitag, 31. August 2012
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Das BGB, allgemeiner Teil, erfreut sich unter den Studenten keiner großen Beliebtheit. Dieser Teil des BGB wird zu Beginn des Studiums gelehrt. Und erfahrungsgemäß verwendet ein hoher Anteil der Studentinnen und Studenten die neu gewonnene Freiheit dazu, das Studium der Rechtswissenschaften nicht gerade mit höchster Priorität zu betreiben. So ist es auch zu erklären, dass im späteren Berufsleben erstaunlicherweise bei vielen Kolleginnen und Kollegen nur rudimentäre oder gar mangelhafte Kenntnisse des BGB, allgemeiner Teil, vorzufinden sind. Dabei begegnet uns das BGB, allgemeiner Teil, auch in der Rechtsprechung der Bundesgerichte erstaunlich häufig. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich kürzlich mit der Frage zu befassen, wann die Zurückweisung einer Kündigungserklärung unverzüglich ist. Interessant ist diese Frage, wenn eine Kündigungserklärung von einem Bevollmächtigten abgegeben wird, der aber die Vollmachtsurkunde im Original nicht vorlegt. In diesem Fall kann der Erklärungsgegner die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 Satz 1 BGB). Und wer aus dem Studium nicht mehr weiß, was „unverzüglich“ ist, der sei auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verwiesen. Dort ist definiert, was das Gesetz unter „unverzüglich“ versteht: ohne schuldhaftes Zögern.

Das BAG vertrat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2011 die Auffassung, dass eine Kündigungserklärung jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich zurückgewiesen worden ist, wenn die Zurückweisung später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.

Quintessenz: Kleine Ursache – große Wirkung.

Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); zugleich ein Beitrag zur Gleichberechtigung

Donnerstag, 30. August 2012
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Frau Rechtsanwältin Katja Wilke berichtet im Magazin August 2012 der Bundesrechtsanwaltskammer auf Blatt 6 über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass ein Anwalt vor Gericht die Krawatte zu tragen habe. Was war passiert? Ein Strafverteidiger hatte in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer in Bayern nur seine Robe und ein weißes Hemd, nicht aber einen Lang- oder Querbinder getragen. Nach vergeblicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Strafkammer schloss der Vorsitzende den Rechtsanwalt aus. Die von dem Anwalt bei dem OLG München erhobene Beschwerde wies das OLG zurück. Das von dem krawattenlosen Kollegen angerufene Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde (1 BVR 210/12) nicht zur Entscheidung an.

Interessant in diesem Zusammenhang der Ratschlag der Kollegin Katja Wilke an der zitierten Stelle:

„Auch wenn sich in dieser Hinsicht in den letzten Jahren viel getan hat – die Kunst des Weglassens ist in der Justiz grundsätzlich noch immer wenig gefragt. Und mittlerweile ist das Thema im Grunde auch vor Gericht durchgekaut. Die Krawattengegner unter den Anwälten könnten es ja mal anders herum probieren: Nicht nachlässig, sondern overdressed auftreten. Zum Beispiel mit weißer Lockenperücke und Hermelinbesatz an der Robe. Die endlos dahindümpelnde Debatte um das würdevolle Auftreten vor Gericht könnte dann allein schon durch die mediale Aufmerksamkeit neu belebt werden.“

Der Kollegin Wilke ist uneingeschränkt Recht zu geben. Im Übrigen einmal Spaß beiseite: Das Gericht und auch die dort auftretenden Rechtsanwälte sollten sich darauf besinnen, dass sie als „Autoritäten“ wahrgenommen werden wollen. Von einer Autorität ist es nicht zu viel verlangt, angemessen gekleidet vor Gericht zu erscheinen.

„Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob er nicht was Besseres findet“ – die etwas andere doppelte Haushaltsführung im Lichte der Rechtsprechung des BFH

Mittwoch, 29. August 2012
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Steuerrecht kann auch manchmal interessant sein. Das beweist einmal mehr die Entscheidung des BFH vom 28. März 2012 (VI R 25/11, DStR 2012, 1436). In dem vom BFH entschiedenen Fall machte ein verheirateter Steuerpflichtiger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung am Dienstort als Werbungskosten geltend. Die Besonderheit in dem zu entscheidenden Fall: Der Steuerpflichtige bewohnte am Dienstort mit einer (befreundeten) Arbeitskollegin einen Zweithaushalt in Wohngemeinschaft. Das Pikante an dem Sachverhalt: Nach dem im Urteil mitgeteilten Sachverhalt haben die Eheleute sich später getrennt (ob der Steuerpflichtige zu der (befreundeten) Arbeitskollegin gezogen ist, ist aus der Entscheidung des BFG nicht zu ersehen). Der BFH hat die Angelegenheit aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil „Details“ zum Sachverhalt noch zu klären waren. Man darf gespannt sein, wie die Angelegenheit endgültig ausgeht.

Achtung: Teilweise Änderung der Rechtsprechung des BFH zur nachträglichen Änderung des Kaufpreises bei Betriebs- oder Anteilsveräußerungen

Dienstag, 28. August 2012
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Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wirken nachträgliche Kaufpreisänderungen bei Betriebs- und Anteilsveräußerungen grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. An dieser Auffassung hält der BFH im Fall einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG in einem Urteil vom 23. Mai 2012 (IX R 32/11, DSTR 2012, 1325) grundsätzlich fest. Der BFH differenziert neuerdings aber:

  1. Wenn über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsübertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde, verändert eine nachträgliche Modifizierung der Preisfeststellung die Höhe des Veräußerungsgewinns rückwirkend.
  2. Wurde dagegen der zunächst feststehende Veräußerungspreis nachträglich geändert, ist ein etwaiger Mehrbetrag erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde.

Konsequenz: In der Mehrzahl der Fälle wird es bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, dass nachträgliche Änderungen des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken.

Ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung: fremdvermietete, aber auch teilweise eigen genutzte Ferienwohnungen

Montag, 27. August 2012
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Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 7. März 2012 (9 K 180/09, EFG 2012, 1260) erkannt, dass eine geringfügige Eigennutzung bei Ferienwohnungen der Einkunftserzielungsabsicht nicht entgegensteht. Nach dem Finanzgericht in Hannover ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei der Vermietung über eine Organisation die ortsüblichen Vermietungstage nicht wesentlich unterschritten werden.

Im Streitfall wendet sich das Finanzgericht in Hannover gegen die deutlich restriktivere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). In dem von dem Finanzgericht in Hannover entschiedenen Streitfall erstreckte sich die Selbstnutzung über drei Wochen im Jahr. Im Übrigen entsprach der Umfang der Vermietung der an der Ostsee belegen Ferienwohnung, die sich nicht unmittelbar in Strandnähe befindet, mit durchschnittlich 120 jährlichen Vermietungstagen dem ortsüblichen Durchschnitt.

Das Honorar des Anwalts – Lohn der Angst oder faires Entgelt? Betrachtungen über ein schwieriges Gebiet

Sonntag, 26. August 2012
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Die Vergütung der Anwälte ist einfach. Alles steht im RVG, es gibt also eine gesetzliche Gebührenordnung. Die mag auch für das klassische Bild des Anwalts geeignet sein, der nahe der Amts – und Landgerichte seinen Kanzleisitz hat, dort über Postfächer verfügt und dessen Arbeit im Wesentlichen daraus besteht, die Interessen seiner Mandanten vor Gerichten zu vertreten (böse Zungen behaupten: vor Gericht zu bringen).

Die Zeit haben sich gewandelt. Auch wenn die Anwälte vielfach noch weiter hinter dem zurückbleiben, was technisch – sinnvoll – machbar ist, die Arbeit in Kanzleien hat sich dennoch stark verändert. Der Verweis auf eine Gebührenordnung überzeugt heute nicht mehr. Mandanten sind Kunden. Sie wünschen keine Belehrung, sondern eine Beratung. Sie möchten nicht einfach klagen und vertrauen nicht blind. Sie möchten verstehen, wo die Chancen, aber auch die Risiken eines Streits liegen. Prozesse werden mehr und mehr als ultima ratio gesehen, von Anwälten werden intelligente Lösungen verlangt. Behördendeutsch un Juristensprache sind heute kein Zeichen von Intelligenz, sondern der Beweis für die Unfähigkeit, (komplexe) Vorgänge Mandanten verständlich zu erläutern.

Die anwaltliche Dienstleistung wird so immer mehr zur austauschbaren Ware. Wer sich beraten lassen will, macht sich erst im internet schlau und geht so „vorgebildet“ zum Anwalt. Und dann geht es nicht nur um das Mandat, sondern auch ums Geld.

Bei einfachen Sachen kann man das Honorar einfach schätzen, was aber ist in den Beratungsfällen, die sich dynamisch entwickeln? Wer kennt die Situation nicht, dass der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt sich auf einmal als deutlich komplexer entpuppt und einen ungeahnten Aufwand verursacht? Honorarschätzungen sind heute ein „Muss“ für jede Beratungspraxis. Aber Vorsicht: jede Schätzung sollte eine Öffnungsklausel enthalten für den Fall, dass die Sache ganz anders aussieht oder der Mandant weitere Wünsche hat, die weiteren Aufwand verursachen.

Und wenn ein budget überschritten ist? Dann hat man schon den ersten Fehler gemacht, dem Mandanten das zu spät zu sagen. Viel besser ist es, den Mandanten anzusprechen, wenn 2/3 des budgets „weg“ sind. Hier ist Offenheit das Gebot der Stunde. Niemand ist beglückt darüber, nach getaner Arbeit eine um 300% über der Schätzung liegende Rechnung zu erhalten.

Merke: Geiz ist auch im Verhältnis zu Beratern geil. Kunden wie auch Mandanten haben ein extrem gutes Gedächtnis für einmal geäußerte Zahlen, was die Höhe des Honorars angeht.

Es wäre bei allen verständlichen Argumenten gegen Erfolgshonorare besser, dieses Vergütungsmodell in Deutschland zuzulassen. Dieses Modell ist zum einen ein wirksames Instrument, um Anwälte davon abzuhalten, Mandanten in Prozesse zu treiben.  Zum anderen gibt dieses Modell dem Anwalt einen Anreiz, sich für den Mandanten so einzusetzen, wie er es erwarten darf. Das Modell des RVG versagt hier kläglich. Denn betriebswirtschaftlich wird jedes Mandat bei Überschreiten bestimmter Zeiten für den Berater uninteressant und der Reiz, die Sache nicht mehr vernünftig zu betreiben oder zu irgendeinem Abschluss zu bringen, und sei er noch so unsinnig, wird umso größer, je länger das Mandat dauert.

Ach ja, was ist ein faires Entgelt für die anwaltliche Leistung? Was dem (guten) Anwalt wie  selbstverständlich „von der Hand“ geht, ist für den Mandanten etwas, was er nie selbst geschafft hätte.  Ebenso verblüffend ist es, wenn ein geschickter Anwalt als Verhandler in der Lage ist, für den Mandanten in wenigen Stunden einen hervorragenden Vergleich abzuschließen, den andere in dieser Form nicht geschlossen hätten. Die in eine Sache investierte Zeit ist daher nicht immer der Gradmesser, sie ist aber ein transparenter Gradmesser.  Das faire Entgelt für den Anwalt ist das Ergebnis einer Einigung mit dem Mandanten. Es bleibt daher dabei: es bedarf insbesondere in diesem Bereich einer offenen Kommunikation.

Ein Wort zu den Stundensätzen: die von dem Anwalt eingesetzte Zeit ist der Verkauf von know-how. Stundensätze von 300,00 € und mehr erschrecken, aber nur auf den ersten Blick. Denn der Stundensatz kann keineswegs mit einem Bruttogehalt verglichen werden. Das Produkt aus Stunden x Stundensatz ergibt nur den Umsatz. Davon sind alle betrieblichen Kosten für Büro, Personal, EDV, usw. zu zahlen. Außerdem hat der freiberufliche Anwalt keinen Arbeitgeber, der einen Arbeitgeberanteil (steuerfrei!!) übernimmt. Das muss er alles aus dem Stundensatz zahlen, und das auch teilweise noch nach Steuern. Nicht zu übersehen ist zudem das Risiko, das der Anwalt trägt. Alles zusammengenommen relativiert diese Betrachtung auch höhe Stundensätze. Diese sind solange in Ordnung, solange ein Verkauf von know-how erfolgt.

Wir meinen, dass das Wort „Honorar“ als Begriff für die Vergütung des Anwalts zwar gut klingt, das Wort „Gage“ würde es aber in vielen Fällen besser treffen.

Steuerwahnsinn in Deutschland: Es ist kein Betrag zu klein, als dass nicht der Bundesfinanzhof darüber entscheiden müsste

Freitag, 24. August 2012
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Mit Urteil vom 18. Juli 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die sogenannte „Praxisgebühr“ nicht als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig ist. Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind bis zu einer bestimmten Höhe Beiträge zu Krankenversicherungen. Der BFH kam in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 zu der nicht sonderlich überraschenden Erkenntnis, dass Beiträge zu Krankenversicherungen wohl nur solche Ausgaben sein können, mit denen man auch einen Versicherungsschutz erwirbt. Das ist bei der Praxisgebühr nicht der Fall. Denn der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Praxisgebühr gezahlt wird.

Es ist allerdings zu befürchten, dass damit dieses weltbewegende Thema nicht endgültig erledigt ist. Denn der BFH konnte in seiner Entscheidung offen lassen, ob die steuerlich geltend gemachte Praxisgebühr nicht doch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall war eine Entscheidung darüber nicht notwendig, weil die Praxisgebühr im Rahmen der dem Kläger zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) blieb.

Quintessenz: Die Frage der steuerrechtlichen Qualifizierung der Praxisgebühr mag steuerrechtstheoretisch interessant sein, wirtschaftlich betrachtet waren die Aufwendungen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Praxisgebühr zu erreichen, völlig unsinnig. Wenn man außerdem in Rechnung stellt, dass viele wirtschaftlich bedeutsame Verfahren vom BFH aus formellen Gründen zur Entscheidung nicht angenommen werden, dann ist verständlich, warum Mandanten sich die Frage stellen, ob sie noch in einem Rechtstaat leben.

Kompliziertes Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH): die Nichtzulassungsbeschwerde

Freitag, 24. August 2012
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Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) in finanzgerichtlichen Verfahren bildet eine ganz besondere Herausforderung für den Berater. Eine erschreckend hohe Zahl von NZB wird bereits als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer schaffen es nicht, die NZB in einer Fassung vor den BFH zu bringen, die den strengen Maßstäben des BFH genügt. Ein Beispiel dazu aus jüngster Vergangenheit ist die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2012 (IV B 129/11). In der genannten Entscheidung versagte der BFH der NZB den Erfolg. Der BFH betont, dass die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht allein damit begründet werden kann, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts rechtsfehlerhaft ist. Eine Entscheidung des BFH im vorgenannten Sinne setzt voraus, dass das Finanzgericht von einem von dem BFH aufgestellten Rechtssatz abweicht. Maßgebend ist dabei auch der Sachverhalt, wie er von dem Finanzgericht festgestellt worden ist.

In der Tat werden viele Berater bei dem Erstellen von NZB aufgrund der einzuhaltenden Formalien überfordert sein.

Frage an Radio Eriwan: Sind die Schweizer die gründlicheren Deutschen? im Prinzip ja, zumindest was die Blitzer angeht

Donnerstag, 23. August 2012
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Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Die Schweiz findet man in Deutschland in den Schlagzeilen fast nur im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung, Ankauf von Bank – CDS, ansonsten aber bestenfalls nur noch zum Thema Käse oder Intervention der Nationalbank, um das Verhältnis des Franken zum schwächelnden Euro bei 1,20 zu halten. Zu diesem Zweck kauft sich die Schweiz schwindelig. Kaum jemand dagegen weiß, dass die Schweiz, unser (vermeintlich) kleiner Nachbar, der größte Einzelgläubiger Deutschlands ist. Ebensowenig bekannt ist auch, dass die Schweiz das Phänomen Staatsverschuldung praktisch nicht kennt. Bestens bekannt aber ist auch hier die Strenge und Akribie, mit der „Raser“ in der Schweiz von der „Kapo“ (Kantonspolizei) verfolgt werden. Als Raser gilt dabei nach dem Behörden – Schwyzerdütsch jede(r), der auch nur einen einzigen km/h schneller fährt als erlaubt. Daruas folgt: auf der Autobahn muss man nicht nur mit ermüdenden 120 km/h dahintuckern, man wird häufig auf 100 oder 80 km/h heruntergebremst, um dann – zack!! – doch mit dem „Messgerät“ erfasst zu werden.

Unser Mandant hatte nach schlechter Erfahrung vorgebaut: Tempomat rein und los geht es, immer schön den Schildern nach und  bloss nicht einschlafen. Genützt hat es leider nichts. Ende einer Dienstfahrt: 114 km/h statt der erlaubten 100 km/h. Nach Abzug der Toleranz bleiben 60 CHF zu zahlen, kundenfreundlich umgerechnet auf 50 EURO, zahlbar weiter kundenfreundlich auf ein deutsches Konto. Na bitte. Quintessenz: demnächst am besten nur mit 30 km/h durch die Schweiz. Dann gibt es zwar keine Busse, dafür aber einen Totalschaden, weil man am Steuer eingeschlafen und den Berg runtergefahren ist.

Ihr lieben Nachbarn aus der Schweiz, lasst euch zurufen: es hat keinen Sinn, uns Deutsche nachzuahmen. Nur wir sind im Behördenwesen perfekt. Das könnt ihr auch nicht durch drakonische Bussen kompensieren. Ach ja, warum denn auch: ihr habt doch keine Staatsverschulung, die ihr mit unserer Hilfe abbauen müsstet. Oder ist es etwas die Angst des größten Einzelgläubigers, sein Geld nicht (zurück) zu bekommen?