Archiv für November 2012

Unumstößlich: Bei Bewirtungsrechnung in Gaststätten muss der Name des Bewirtenden zwingend in der Rechnung enthalten sein

Mittwoch, 28. November 2012
Download PDF

Der BFH bleibt hart: Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte muss die Gaststättenrechnung zwingend den Namen des Bewirtenden enthalten. Fehlt diese Angabe, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. Das Urteil des BFH datiert vom 18. April 2012 (X R 57/09).

WS

BFH: Großbetriebe sind verpflichtet, eine Rückstellung für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen zu bilden

Montag, 26. November 2012
Download PDF

Mit Urteil vom 6. Juni 2012 (I R 99/10, DStR 2012, 1790) hat der BFH entschieden, dass Großbetriebe im Sinne von § 3 BpO eine Rückstellung für ihre Mitwirkungspflicht nach § 200 AO bei künftigen Betriebsprüfungen bilden müssen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob eine Betriebsprüfungsanordnung vorliegt.

Entscheidend für den BFH war in dem Rechtsstreit, ob die für die Rückstellungsbildung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Mitwirkungspflicht nach § 200 AO auch ohne Prüfungsanordnung bereits zu bejahen ist. Der BFH geht davon aus. Denn Statistiken der Finanzverwaltung zeigen, dass bei weit mehr als 50 % aller Großbetriebe eine Anschlussprüfung (lückenlose Prüfung) tatsächlich erfolgt.

WS

Vom BGH am 05.09.2012 bestätigt: bei den Fristen ist der Anwalt der Dumme / oder: Frust mit der Frist: hätten Sie’s gewusst? wenn ein Fax nicht durchgeht, muss man eine andere Nummer suchen!! / Kontrast zum EB unter Anwälten

Freitag, 23. November 2012
Download PDF

Jaja, so ist das mit den Juristen und den Fristen: auf der einen Seite billigen die Gerichte Anwälten ausdrücklich zu, die Frist bis zur letzten Sekunde auszureizen (wozu sind Fristen auch sonst geschaffen?), auf der anderen Seite werden die Damen und Herren Richter schnell schmallippig, wenn es nach Fristversäumnissen um Wiedereinsetzung geht.

Der beste Rat ist wie immer der einfachste: die Fristsachen ausreichende Zeit vor Fristablauf erledigen. Das aber nützt nichts, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

In dem vom BGH am 5. September 2012 (VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516) entschiedenen Sachverhalt hatte der Kläger am letzten Tag der Frist etliche Male – vergeblich – per Telefax versucht, dem Berufungsgericht einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist zuzusenden.  Den Antrag auf Wiedereinsetzung wies der BGH zurück. In wohlgesetzten Worten ließ der den Kläger wissen, dass er aus dem Internet eine weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts „in Erfahrung bringen und den Verlängerungsantrag an dieses Empfangsgerät hätte senden können“.

Das wird dem Kläger, der mit seinen vielen Versuchen ja schon gemeint hatte, alles zur Einhaltung der Frist notwendige getan zu haben, sicher nachhaltig die Sprache verschlagen haben, zumal in der Entscheidung des BGH nicht erwähnt wird, ob denn das vergeblich versandte Telefax des Klägers von diesem anderen „Empfangsgerät“ empfangen worden wäre.

Es ist zu bedauern, dass es den Gerichten nach unserer Einschätzung häufig am Verständnis dafür fehlt, unter welch enormem Druck Anwälte arbeiten. Die Realität der Anwälte ist weit entfernt von Liebling Kreuzberg oder sonstigen „Gestalten“, die zudem weiß Gott kein Aushängeschild für die Anwaltschaft sind. Ich möchte jedenfalls mit solchen Witzfiguren eben so wenig in einen Topf gesteckt werden wie mit Richterin Salesch oder den Anwälten im Tatort, die nicht so sehr als Organ der Rechtspflege, sondern bestenfalls als Rechtsverdreher, im schlimmsten Fall als Mittäter oder gar Anstifter dargestellt werden. Arbeitszeiten von 60 Stunden und mehr sind kein „Privileg“ der Großkanzleien. Das gleiche gilt für die Flut an E-Mails, Telefaxen und der schönen alten Papierpost.

Wer diese Welt nicht kennt, dem fällt es einfach, mit Abstand betrachtet einem Anwalt zu sagen, was er – ganz einfach – nur hätte machen müssen. Das ist wie bei Fußball: die Väter können vom Spielfeldrand die besten Tore schießen, und auch vom Sofa aus ist die Lage deutlich entspannter als auf dem Platz.

Und einen Punkt blendet der BGH völlig aus: Die Weigerung, die Justiz mit heute technisch selbstverständlichen Einrichtungen wie z.B. dem EGVP zu versorgen, wird so auf dem Rücken der Anwaltschaft ausgetragen. Eine Übermittlung per EGVP wäre sicher geglückt, würde denn das Berufungsgericht an dem Verfahren teilgenommen haben. Und da sieht es in der Tat sehr mau aus.

Der Vorteil des EGVP auch in diesem Fall liegt klar auf der Hand. Per EGVP können mehrere Anwälte Dokumente gleichzeitig an ein Gericht senden. Das ist sicher banal, aber ein wichtiger Unterschied zum guten alten Telefax. Wenn eine anderer sendet, ist das Gerät „besetzt“. Das kommt mir in einem Zeitalter, in dem man E-Mails – nicht erst seit ein paar Jahren – in Sekundenschnelle von Kontinent zu Kontinent senden kann, geradezu vorsintflutlich vor. Es erinnert an die alte „Amtsstube“ und den aufmunternden Ausruf eines seit Jahren auf die Pensionierung wartenden Beamten: „der Nächste bitte“ oder, auch nicht selten, die zeitungslesende Variante dieser Spezies: „warten Sie bitte noch draußen, bis sie gerufen werden“.

So etwa stelle ich mir die Situation vor, der der arme Kollege zum Opfer fiel. Denn damit ist die Geschichte ja nicht zu Ende. Der Mandant wird den Kollegen wegen der vom BGH festgestellten Pflichtverletzung sicher in Anspruch nehmen. Auch das kümmert Richter eher wenig.

In einem schon geradezu bizarren Kontrast dazu steht die Entscheidung des BGH vom 19. April 2012 (IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117). In dieser Entscheidung hatte ein Kollege das EB zu einer Entscheidung, die die andere Seite am 3. Juni 2011 erhalten hatte, erst mit Datum 30. Juni 2011 an das Gericht zurück gesandt. Entsprechend entschied der BGH, dass die Berufung, um die es hier ging, zulässig war. Ganz erstaunlich, wie hoch der BGH hier die Anwaltschaft hängt. Aus der Entscheidung zitieren wir wörtlich:

 „6] a) Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat. Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde i. S. von § ZPO § 416ZPO (BGH, NJW1990, NJW Jahr 1990 Seite 2125) grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung“.

Sogar Unordnung im Büro des Anwalts wird nicht gerügt, im Gegenteil: sie wird belohnt, wenn der BGH ausführt:

Außerdem kann dem Bevollmächtigten der Kl. das Urteil aus verschiedensten Gründen infolge eines kanzleiinternen Versehens nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang vorgelegt worden sein.“

„Ferner kann das Urteil auf Grund von Nachforschungen innerhalb der Kanzlei des Bevollmächtigten der Kl. aufgefunden worden sein.

Das ist ja schon eine tolle Büroorganisation. Denn wenn „Nachforschungen“ in einem Büro dazu führen, dass Urteile aufgefunden werden, dann müssen die Urteile ja vorher verschwunden sein! Mit einer solchen Büroorganisation mehr Nachsicht zu haben als mit dem Kollegen, der verzweifelt versucht, ein Telefax zu senden und am Empfangsgerät des Gerichts scheitert, ist mir nicht verständlich. Die Entscheidung hat einen weiteren Nachteil: sie ermuntert geradezu die Kollegen, die schon immer die EBs nicht oder viel zu spät zurückreichen, ihr Treiben fortzusetzen.

BFH hat kein Verständnis für historische Segelschiffe: kein Betriebsausgabenabzug gewährt

Mittwoch, 21. November 2012
Download PDF

Ein gewerblich tätiges Unternehmen hatte Geschäftspartner und eigene Außendienstmitarbeiter bei der Kieler Woche auf ein historisches Segelschiff eingeladen. Von dort aus konnten die Gäste Regatten in der Kieler Förde beobachten. Den gesamten Aufwand in Höhe von rund 11 TEUR machte das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend. Der BFH erkannte die Kosten nicht als Betriebsausgaben an. Mit Urteil vom 2. August 2012 (IV R 25/09, DB 2012, 2076) entschied der BFH, das Schiff habe nicht als „schwimmender Konferenzraum“, sondern einzig und allein der Repräsentation gedient. Daher sei der gesamte geltend gemachte Aufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4  EStG – Aufwand für Segeljachten – vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

WS

BFH: nicht alle Mehrheitsbeteiligungen eines Kommanditisten an Kapitalgesellschaften gehören zum sogenannten „Sonderbetriebsvermögen II“

Dienstag, 20. November 2012
Download PDF

Eine Besonderheit bei Personengesellschaften besteht steuerlich darin, dass nicht nur das im Eigentum der Personengesellschaft stehende Vermögen, sondern auch das im Alleineigentum eines Gesellschafters stehende Vermögen zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören kann. Die Steuerrechtler sprechen hier von sogenanntem Sonderbetriebsvermögen. Fällt ein Vermögensgegenstand in das steuerliche Sonderbetriebsvermögen, kann dies erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Das gilt u.a. im Erbfall, wenn im Rahmen der Nachfolgeregelung den zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstand eine Person erbt, die nicht zugleich in den Personengesellschaftsanteil nachfolgt. In diesem Fall endet zwingend, ohne dass es weiterer Handlungen oder Erklärungen bedarf, die Verbindung des Vermögensgegenstandes mit dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Das führt zu einem Entnahmegewinn, der zu versteuern ist.

Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (IV R 13/08, GmbHR 2012, 1019) hat der BFH entschieden, dass zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen II nur solche Vermögensgegenstände gehören, die der Stärkung der Rechtsstellung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft dienen. Das hat der BFH für den Fall einer Mehrheitsbeteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft entschieden. Entfaltet die Kapitalgesellschaft dagegen Geschäftstätigkeiten, die nicht mit den Geschäftstätigkeiten der Personengesellschaft verflochten sind, wird im Regelfall kein Sonderbetriebsvermögen II gebildet.

Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz die in Rede stehenden Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften aber noch dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet. Der BFH hat die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Finanzgericht zurückverwiesen.

ws

Finanzgericht erkennt konkludente Vereinbarung mit nahen Angehörigen als steuerlich wirksam an

Freitag, 16. November 2012
Download PDF

Finanzverwaltung und Rechtsprechung tun sich bei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen schwer. Das gilt nicht nur, aber auch bei Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und beherrschenden Gesellschaftern. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (1 K 83/11, EFG 2012, 1543), dass der konkludente Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH steuerlich anzuerkennen ist.

In dem vom FG entschiedenen Streitfall waren Ehegatten an einer GmbH zu je 50 % beteiligt. Er war Geschäftsführer der Gesellschaft, seine Ehefrau Angestellte. Dem Ehemann standen Weihnachts- und Urlaubsgeld zu. In den Streitjahren sind diese Vergütungen aber weder ausgezahlt noch als Aufwand bei der Gesellschaft gebucht worden. Das Finanzamt wollte dennoch diese Beträge bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte besteuern. Den erteilte das FG eine Absage.

Im Regelfall verlangen Rechtsprechung und Finanzverwaltung, dass Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter schriftlich und im Voraus getroffen werden. Daran fehlte es hier im Streitfall. Denn eine schriftliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer gab es nicht.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 24/12 anhängig.

Für die Praxis bleibt es bei der Empfehlung, alle Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, aber auch alle Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, schriftlich zu dokumentieren.

WS

Demnächst zu erwarten: BFH beseitigt hoffentlich Rechtsunsicherheiten bei der Gründung von GbRs (von Freiberuflern)

Mittwoch, 14. November 2012
Download PDF

Der Zusammenschluss von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bietet nicht nur aus rein praktischen Gesichtspunkten erheblichen Sprengstoff. Sprengstoff liegt in diesen Konstellationen in jedem Fall im Steuerrecht. Grundsätzlich gilt: Wer seine bisherige (Einzel-)Praxis unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine GbR einbringt, dabei aber vereinbarungsgemäß Forderungen und Verbindlichkeiten zurückbehält, muss nach dem Urteil des BFH vom 14. November 2007 (BFH/NV 2008, 385) die stillen Reserven auf die Forderungen nicht versteuern. In einem finanzgerichtlich entschiedenen Sachverhalt mochte das Finanzamt dieser Rechtsprechung nicht folgen. In dem von dem Finanzamt angestrengten Revisionsverfahren (VIII R 41/09) hat der Bundesfinanzhof den Bundesfinanzminister zum Beitritt aufgefordert, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012, VIII R 41/09, DStR 2012, 2745). Wir erwarten die Entscheidung des BFH mit Spannung.

WS

Aufregung in der Konditorei: Dunkle oder helle Arbeitskleidung?

Montag, 12. November 2012
Download PDF

Das VG Berlin trifft eine bahnbrechende Entscheidung für ein ganzes Gewerbe.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 26. Juli 2012 (VG 14 K 342.11) in einer Sache zu entscheiden, bei der viele Menschen sich zu Recht die Frage stellen, ob Behörden keine andere Arbeit haben. Was war geschehen? Eine Konditorei beschäftigte Mitarbeiter in dunkler Arbeitsbekleidung. Das erschien der zuständigen Behörde derart suspekt, dass sie anordnete, die Konditorei müsse ihre Mitarbeiter in heller Arbeitskleidung präsentieren. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Arbeitsbekleidung hell sein müsse, damit man Verunreinigungen auf der Kleidung schnell und zuverlässig erkennen könne.

Die Konditorei wies dagegen darauf hin, dass die in der Konditorei typischerweise auftretenden Flecken hell seien. Auf dunkler Kleidung seien diese Flecken daher viel besser zu erkennen als auf heller. Die Behörde ließ nicht locker.

Das angerufene Verwaltungsgericht Berlin gab der Konditorei Recht. Die banale Frage, ob denn nun helle oder dunkle Kleidung in einer Konditorei getragen werden müsse, entschied das Verwaltungsgericht nicht. Es zog sich auf den Standpunkt zurück, dass dunkle Bekleidung unter Hygienegesichtspunkten nicht per se unangemessen sei. Wenn auf dunkler Bekleidung die Flecken schlechter zu erkennen seien, dann müssten eben strengere Maßstäbe an die Sicherstellung der Sauberkeit der Arbeitsbekleidung gestellt werden.

„Ein Mensch, der sich ein Schnitzel briet, bemerkte, dass es ihm mißriet. Doch weil er es sich selbst gebraten, tat er, als sei es ihm geraten“. Warum Richter und Anwälte Vergleiche lieben

Sonntag, 11. November 2012
Download PDF

Das Zitat von Eugen Roth passt einmal mehr wie die Faust auf’s Auge. Die Mediation und die Streitvemeidung sind en vogue. Das ist grundsätzlich gut so, ist aber letzlich nur alter Wein in neuen Schläuchen. Jeder seriöse Berater wird seinen Mandanten nicht in einen Streit treiben, sondern immer eine Einigung anstreben. Wenn es dann aber nur um eines Vergleichs willen zu Auswüchsen kommt, die dazu führen, dass das Recht kein Recht mehr ist, dann ist die Grenze des Erträglichen überschritten. Leider gehört es zu täglichen Praxis nicht weniger Gerichte, Prozesse nicht lege artis zu führen, sondern die Parteien um jeden Preis zu einem Vergleich zu bringen. Manches, was bei Gerichten geboten wird, ist schon fast Rechtsverweigerung. Ein Vergleich spart das Urteil und damit die Arbeit; das kann schon dazu verleiten, es mit der eigentlichen Arbeit nicht so genau zu nehmen, sondern den „Aufhänger“ zu suchen, an dem man einen Vergleich aufziehen kann. Irgendein Haar in der Suppe wird man schon finden, und sein es noch so sehr „an den Haaren herbeigezogen“. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Und für die Anwälte hat so ein Vergleich auch etwas Gutes: ein schnelles Ende macht einen Prozess bei Abrechnung nach Gebührenordnung, bei dem die Zeit und damit der Einsatz des Anwalts absurderweise nicht relevant sind, lukrativer als ein zu Ende geführter Prozess. Da kann es dem einen oder anderen Kollegen schon mal passieren, das Honorarinteresse über das Interesse des Mandanten zu stellen. Und auch die Kolklegen, die handwerklich schlecht arbeiten, haben nichts gegen Vergleiche einzuwenden. Denn wenn erst einmal das vernichtende Urteil im Haus ist, sieht es schlecht aus. Selbst die Aussicht auf die Berufung ist dann kein Trost, wenn des Mandant wegen des klaren Urteil die Fehler des eigenen Anwalts erkennt und der für die Berufung das Büro wechselt.

Nicht dass wir uns falsch verstehen. Ein Vergleich kann die Wahl der Wahl sein. Ob das aber so ist, hängt davon ab, dass der Mandant alle Chnacen und Risiken des Streits kennt; nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen. Und da stellen wir immer wieder fest, dass den Mandanten ein Vergleich nicht erklärt, sondern schöngeredet wird. Mandanten erkennen das im Zeitalter des internets immer häufiger., und das ist auch gut so. Am Ende des Tages ist Geiz eben nicht geil. Richtige gute Qualität ist eben nicht zum Discounttarif zu haben.
ws

Entscheidung des BFH zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein zwischen Gesellschafter und GmbH

Freitag, 09. November 2012
Download PDF

Erneut einen interessanten Fall hatte der I. Senat des BFH zu entscheiden. Ein Gesellschafter hatte auf seine (wertlose) Forderung gegenüber der so gut wie nicht mehr tätigen überschuldeten GmbH verzichtet. Den Verzicht sprach er gegen Besserungsschein aus.

Der Forderungsverzicht führte bei der GmbH zu Gewinn, der den steuerlichen Verlustvortrag der GmbH aufbrauchte.

Die spätere wirtschaftliche Gesundung der GmbH und die Bedienung des Besserungsscheins führen nach der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 2012 (I R 23/11, DStR 2012, 2058) zu betrieblichem Aufwand. Dieses Ergebnis wird nach dem BFH durch die sogenannte Mantelkauf-Regelung nicht in Frage gestellt. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die wirtschaftliche Gesundung der Gesellschaft darauf zurückzuführen ist, dass die neuen Anteilseigner eine solvente Gesellschaft auf die übernommene GmbH verschmelzen.

WS