Der BFH hat erkannt: Verlustausgleichsbestimmungen bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) verletzen nicht das Bestimmtheitsgebot

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 91010_WS schwarz weißJüngst entschied der BFH über die Verfassungsmäßigkeit von § 15 b EStG. Nach dem Urteil vom 6. Februar 2014 (IV R 59/10) dürfen Verluste im Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Es ist auch nicht möglich, diese in andere Jahre vor- oder zurückzutragen.

Der BFH äußerte sich mit der Entscheidung zum ersten Mal zu den Voraussetzungen des § 15 b EStG. 2005 schuf der Gesetzgeber die Regelung, um die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken. Im Streitfall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den eingefügten § 15 b EStG angepasst worden. Konkret streitig war, ob der Absatz 2 von § 15b EStG gegen das verfassungsrechtlich geregelte Bestimmtheitsgebot verstößt. Im Ergebnis bestätigt der BFH die Feststellungen der Vorinstanz, die nicht von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen ist. Ein Steuerstundungsmodell setzt nach dem BFH Feststellungen zum Werben mit Steuerstundungsmodellen durch Erzielung negativer Einkünfte voraus.

Ganz klar sieht der BFH den § 15 b EStG aber bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ als hinreichend bestimmt an. Im Streitfall seien nicht die Möglichkeiten zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden. Es gebe weder Denk- noch Erfahrungssätze in dieser Hinsicht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot komme daher nicht in Frage. Die Norm ist dem BFH hinreichend klar formuliert und auslegbar.

ws/jb

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