Archiv für August 2014

Ziel erreicht: notarielle Fachprüfung bestanden (das „dritte Staatsexamen“)

Montag, 25. August 2014
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Dr. Wolfgang Sturm, Gesellschafter-Geschäftsführer unseres Unternehmens, hat nach dem schriftlichen Teil auch den mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung im Rahmen der Bestenauslese bestanden. Sturm ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig, davon davon fast 10 Jahre bei uns. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht und für Agrarrecht, nach dem Studim an der Fachhochschule für Finanzen 1982 Diplom-Finanzwirt. Er ist weiter Dozent für Wirtschafts-und Steuerrecht an der FHDW Fachhochschule der Wirtschaft. Seine Liebe gilt in erste Linie seiner Familie, danach kommt sein Beruf, den er aber im wahrsten Sinne als Berufung versteht, so dass manchmal auch die Familie leidet.

Dr. Wolfgang Sturm hält auf der GENIALE 2014 in Bielefeld für die FHDW eine Schnuppervorlesung zum Thema: „Spaß und Steuerrecht“

Mittwoch, 13. August 2014
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Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Für Praktiker ist es schwer sich vorzustellen, was am Steuerrecht spaßig sein soll. Bringt es doch meist eher Verdruß mit sich. Doch wer sich mal die Mühe macht, das Steuerrecht ein wenig mit Abstand zu betrachten, der stellt fest, dass es auch in in diesem Bereich spannende Themen gibt, und dass es bei aller Ernsthaftigkeit auch Spaß macht, sich mit diesen Themen zu befassen; denn wer weiß schon, dass die Currywurst an der Imbißbude nicht einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegt? und wer weiß auf Anhieb, ob die gewonnene Million bei Günter Jauch der Einkommensteuer unterliegt? Und dass selbst gesetzwidriges Handeln besteuert wird? Oder denken wir an die Sektsteuer, die vor langer Zeit (vor über 100 Jahren) zur Finanzierung der Marine des Kaisers gedacht war. Wir haben zwar schon lange keinen Kaiser mehr, die Steuer gibt es heute dennoch.

Diese und andere Themen hat Dr. Sturm am 11. August 2014 unterhaltsam vor einem sehr interessierten Publikum vorgetragen; es entwickelten sich bei vielen Themen teils lebhafte Diskussionen. Das zeigt: das Thema war gut gewählt, das Steuerrecht ist also doch nur vermeintlich eine trockene Materie. Und es ist gut bei der FHDW aufgehoben, die auf perfekte Weise Theorie und Praxis miteiandern verbindet.
ws

 

Erlass von Säumniszuschlägen zu 100% möglich (BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 52/13)

Freitag, 08. August 2014
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Gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, denen die Finanzverwaltung im streitigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu Unrecht versagt hat, und die von der Finanzverwaltung zu allem Überfluss noch mit Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent je angefangenen (!) Monat überzogen worden sind.

Am 24. April 2014 hat der BFH jetzt entschieden, dass zwar bei rechtswidriger Steuerfestsetzung die gesetzgeberische Wertung des § 237 AO zu beachten, wonach der Steuerpflichtige bei Gewährung der AdV grundsätzlich Aussetzungszinsen zu zahlen hat, dies aber dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt hat (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der BFH wörtlich: „Erweist sich eine im Eilverfahren gewährte AdV somit im Ergebnis als berechtigte Abwehr gegen eine rechtswidrige Steuerforderung, hat der Steuerpflichtige keinerlei Aussetzungszinsen –auch nicht zur Hälfte– zu tragen. Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).“

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige alles getan, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Das hatte ihm die Finanzverwaltung aber rechtswidrig verwehrt.

Die Finanzverwaltung versucht nach unseren Erfahrungen nicht selten, in Fällen der vorliegenden Art die Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen. Verständlicherweise haben Steuerpflichtige nur eine geringe Neigung, gegen Entscheidungen dieser Art gerichtlich vorzugehen. Denn die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Dennoch macht die Entscheidung des BFH Hoffnung.
ws

Vorsicht Falle bei Auslandsvermögen: die Rechtslage ist kompliziert. Erleichterungen in der EU ab dem 17. August 2015

Dienstag, 05. August 2014
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Bei Erbfällen mit Auslandsvermögen, und sei es noch so klein  stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:
Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei Immobilien hingegen knüpft Frankreich an deren Belegenheit an, also französisches Recht. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Der übrigen Nachlass unterliegt dagegen französischem oder deutschem Erbrecht. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist.

Das neue Recht gilt ab dem 17. August 2015. Es gilt das Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Ausnahme: im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt. Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen lassen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist. Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.

Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen.

Ungelöst dagegen bleiben viele steuerliche Themen. Hier kassiert im Zweifel insbesondere bei Immobilien jeder Staat, und damit doppelt. DBAs in diesem Bereich sind rar gesät.
ws