Archiv für 2014

Steht die Anrechnung ausländischer Steuern auf die festgesetzte Einkommensteuer im Einklang mit den unionsrechtlichen Diskriminierungs- und Beschränkungsverboten?

Mittwoch, 14. Mai 2014
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91010_WS schwarz weiß Diese Frage stellte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf die Regelungen im § 34 c EStG. Unter gewissen Voraussetzungen können im Ausland erwirtschaftete Einkünfte Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet bekommen. Dies ist sinnvoll, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Diese Steueranrechnung ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf einen Anrechnungshöchstbetrag. Ermittelt wird dieser Anrechnungshöchstbetrag durch eine Verhältnisrechnung. Die deutsche Einkommensteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, wird im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt. Die Folge davon ist, dass vor allem privat veranlasste Ausgaben der Lebensführung, die durch den Steuerzahler im Inland als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, zum Teil auch auf die ausländischen Einkünfte entfallen und somit das Anrechnungsvolumen mindern.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind derartige privat veranlasste Abzugsposten vorrangig vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen und nicht von dem Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet wurden. Der BFH möchte konkret wissen, ob diese „Teilhabe“ der ausländischen Einkünfte an jenen Abzugsposten unionsrechtlichen Anforderungen standhält.

Hintergrund der Frage waren in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Anteile an Kapitalgesellschaften in verschiedenen Ländern hielten. Sie begehren die Anrechnung von ausländischen Kapitalertragsteuern, die auf Dividenden der jeweiligen Kapitalgesellschaften in den betreffenden Staaten erhoben worden waren. Sie sehen in der beschriebenen Minderung der Anrechnungshöchstbeträge einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die sogar weltweit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union greifen kann. Aus der Klärung der Frage durch den EuGH erhofft sich das Paar eine Herabsetzung ihrer Steuerschuld.

ws/jb

Das EU-Sparbuch der Kommission als Bauernfängerei? So werden die EU – Anleihen finanziert? ein Schelm, wer böses dabei denkt

Samstag, 10. Mai 2014
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Egal, zu welcher Bank wir unser Geld bringen, der Zug der „hohen Zinsen“ ist schon lange abgefahren. In vielen Sparbüchern für „normale Bürger“ findet man einen Zinssatz von weniger als 1 %. Die EU-Kommission will das ändern: Sparen soll sich wieder lohnen. Ein europäisches Sparbuch soll es möglich machen. Das sogenannte „blaue Sparbuch“ wird durch Anreize wie Steuererleichterungen und staatlich garantierte Renditen angepriesen. Neben dem Spareffekt soll das öffentlich geförderte europäische Sparbuch den Klein- und Mittelständlern die Finanzierung ihrer Unternehmen erleichtern. Diese sind seit dem Ausbruch der Finanzkrise häufig in Schwierigkeiten. Auch der Ausbau der Infrastruktur soll durch die Spareinlagen gefördert werden. Das gesammelte Geld könnte so zum Beispiel Großprojekte wie Straßen, Krankenhäuser oder Sozialwohnungen  innerhalb der EU finanzieren. Das direkte Vorbild des „blauen Sparbuchs“ ist das französische Livret A. Dieses garantiert eine staatlich fixierte Rendite und die Zinserträge sind bis zu einer bestimmten Anlagesumme steuerfrei. Das Ersparte geht an französische staatliche Sparkassen, die damit kleine Firmen oder staatliche Projekte fördern. Wie genau das europäische Sparbuch ausgestaltet wird, steht noch nicht fest. Bis zum Jahresende soll aber ein Gesetzesvorschlag der EU-Behörde eingereicht werden. Die Zustimmung der EU-Staaten und des Europaparlaments zu bekommen dürfte dann weitere zwei Jahre in Anspruch nehmen. Eine schnelle Einführung kann und wird es somit nicht geben.

Dennoch stellen sich die Bankenverbände schon mal auf die Barrikaden. Sie sehen in dem Sparbuch eine Bedrohung ihres eigenen Geschäftes. Angst haben die Banken in erster Linie, weil sie fürchten, selbst weniger Geld zur Verfügung zu haben. Betont wird von den deutschen Banken und Sparkassen, dass es in Deutschland keine Probleme bei der Kreditvergabe an mittelständische Unternehmen gebe. Die kleineren Unternehmen werden nicht erwähnt. Ein weiteres Argument gegen das Sparbuch seitens der Banken ist, dass sie fürchten, Ersparnisse werden zu staatlich festgesetzten oder garantierten Zinsen nach Brüssel umgelenkt. Für ein Sparguthaben für europaweite Innovations-Finanzierung, wie die EU-Kommission es vorsieht, zeigen sie wenig Verständnis.

Vorsicht Falle? Das europäische Sparbuch trägt doch einen bittersüßen Beigeschmack von umbenannten Staatsanleihen auf EU-Ebene. Was wäre zum Beispiel, wenn ein EU-Mitgliedsstaat dringend eine „Finanzspritze“ benötigt – einfach, wenn Geld „auf den Sparkonten“ liegt? Wann und in welcher Höhe muss es zurück bezahlt werden? Gehen Bürger damit wohlmöglich ein unberechenbares Risiko ein? Wir sind gespannt auf die Details der EU-Behörden zu em Sparbuch.

ws/jb

BFH gegen Gesetzgeber: weitere Vorlage an das BVerfG wegen „treaty override“: § 50d Abs. 10 EStG

Samstag, 10. Mai 2014
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91010_WS schwarz weißMißliebige Steuerrechtsfolgen werden in unserem Land nicht nur mit Erlassen, sondern auch Gesetzen „bekämpt“. Dass der Gesetzgeber sich dabei auf dünnem Eis bewegt und dabei Gefahr läuft, das Völkerrecht zu missachten, zeigt die weitere Vorlage des BFH vom 11. Dezember 2013 (I R 4/13) an das BVerfG zu § 50d Abs. 10 EStG. Allein die lit. d) zu der Norm des § 50 EStG zeigt, dass diese Vorschrift in die Abteilung „Flickwerk“ und nicht zum Urgestein des Steuerrechts gehört.

Worum geht es in der Sache? Im Streitfall geht es um einen in Italien wohnenden Gesellschafter einer deutschen KG, der seiner KG ein Darlehen gewährt hatte. Die dafür erhaltenen  Zinsen wollte er nach dem DBA Deutschland – Italien in Italien versteuern. Das Finanzamt führte dagegen § 50d Abs. 10 EStG ins Feld und besteuerte die Zinsen hier.

Was regelt § 50d Abs. 10 EStG ? § 50d Abs. 10 unterwirft Sondervergütungen, die im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft erhalten, der deutschen Besteuerung, während diese Vergütungen nach den DBA nicht hier, sondern (nur) im Ausland besteuert werden dürfen. Die Besonderheit der Konkurrenz zwischen dem EStG und den DBA: die DBA sind zwar in nationales Recht transformiert worden, sie basieren aber auf Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, im Kern also auf Völerrecht. Drastischer formuliert. Deutschland schließt Abkommen, an die es sich mit seinem nationalen deutschen EStG nicht hält. Das nennt man treffend „treaty override“. Der BFH hält das ebenso wie viele Stimmen in der Literatur für unzulässig.

Schon mit Vorlagebeschluss I R 66/09 hat der BFH klar erklärt, dass dies nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung zu vereinbaren sei. Deutschland setze sich damit einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Qualifikation bestimmter Einkünfte hinweg. Damit wird Völkerrecht verletzt. Der BFH sieht mit Sorge, dass der deutsche Gesetzgeber neuerdings in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht hat. Es bleibt zu hoffen, dass auch das BVerfG dies do deutlich sieht wie der BFH.
ws

Sportwagen – hier der Marke Porsche – und Richter; zwei Welten treffen aufeinander? OLG Hamm vom 18.03.2014

Donnerstag, 08. Mai 2014
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Ja, so ein Sportwagen ist schon etwas feines. Seltsamerweise haben die Fahrer dieser Autos, obwohl sie häufig nicht so teuer sind wie eine S-Klasse oder ein BMW der 7er Reihe, mit allerlei Vorurteilen zu kämpfen. Oft ist es aber im Kern nur das, was die Deutschen am meisten bewegt: der pure Neid. Porsche fahrende Anwälte gibt es hin und wieder, entweder ganz offen (dann beneidet), oder aber aber verschämt und versteckt (dann eher belächelt). Richter habe ich in so einem Gefährt noch nie gesehen. Das mag aber auch daran liegen, dass Richter zu Zeiten unterwegs sind, zu denen ich noch arbeite. Vielleicht erklärt dieser Befund (Neid als Triebfeder menschlichen Handelns) ja auch das hier besprochene Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2014. Den weiter unten stehenden Text haben wir der Pressemitteilung des OLG Hamm entnommen. An der Mitteilung fällt zunächst auf, wie freudlos das Urteil klingt. Ja, begeistert sich denn im OLG Hamm niemand für Sportwagen? Hat die Befassung mit den Akten dazu geführt, ganz banale Freuden nicht teilen zu können?

An der Mitteilung des OLG fällt weiter auf, dass die im Tatbestand des Urteils beschriebenen und gerügten Mängel vom Gericht als sportwagentypisch eingestuft werden. Das hat mich dann aber doch verblüfft. Als ob ein Sportwagen eine zickige Karre wäre, die ruhig „ruckartig“ beschleunigen und „stotternd“ bremsen dürfte. Das lässt tief in die Vorstellungswelt der Richterbank blicken. Glauben die Richter ernsthaft, dass diese Zicken das sind, was einen Sportwagen von einem „normalen“ Wagen abhebt? Bloße Ruppigkeit? Ich bin da doch erstaunt. Leider erklärt uns das erkennende Gericht auch nicht, warum diese „Zicken“ zur Sollbeschaffenheit eines Sportwagens gehören sollen.

Interessant ist auch, dass es im Streitfall „nur“ um einen Boxster, also eigentlich gar keinen richtigen Porsche, geht. Dann dürften „richtige“ Porsches also in der Logik des OLG Hamm noch „zickiger“ fahren dürfen, ohne dass dies ein Mangel wäre? Die Realität sieht hier doch ganz anders aus: die „alten“ Porsche waren wirklich zickig; zuviel Gas in der Kurve, zack, war man raus aus dem Rennen,  runter von der Bahn und drin im Graben; heute dagegen: ein Sportwagengefühl stellt sich bei den neuen Modellen eigentlich nur ein, wenn man das Grundmodell ein wenig modifiziert. Alles andere ist – Entschuldigung – auch von schwächeren Personen wie Büromenschen beherrschbar.

Zur Ehrenrettung der Richterbank lässt sich aber ins Feld führen, dass das Gericht nicht aus eigener Sachkunde zu dem gefundenen Ergebnis gelangt ist. Diese Aufgabe hat es einem Sachverständigen überlassen. Für die Firma Porsche ist das Urteil keine gute Werbung: eine „rupfende“ Kupplung und ein beim Bremsen „stotterndes“ Auto will zu high-tech genausowenig passen wie Felix Magath zu Schalke. Ich werde mal einen Brief an Porsche schreiben. Der nächste Deutsche Richtertag wäre doch das richtige Forum, um Richtern die Autos dieses Unternehmens etwas näherzubringen, oder passt das nicht zu dem kundenorientierten Ansatz von Porsche?

Hier der Text der Pressemitteilung des OLG Hamm zu dem besprochenen Urteil:

„Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel
Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.
Über ihren Geschäftsführer leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe
ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages. Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne. Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxter S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde. Der Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen habe. Dieses Fahrverhalten habe die Beklagte nicht unzutreffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug „straffe und unmittelbare“ Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2014 (28 U 162/13)“

ws

Steuereinnahmen sprudeln, Schäuble plant Sektsteuererhöhung um 750%

Dienstag, 01. April 2014
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Obwohl die Steuereinnahmen sprudeln wie noch nie, und obwohl bereits viele Steuersünder wie Uli Hoeneß ihre hinterzogenen Steuern an das Finanzamt gezahlt haben, ist es ein Skandal: Bundesfinanzminister Schäuble plant eine massive Erhöhung der Sektsteuer. Es ist davon die Rede, dass dieses Steuer um 750 % steigen soll. Geplant ist die Erhöhung der Sektsteuer, um Auslandseinsätze der Bundeswehr zu finanzieren. Es ist davon die Rede, dass auch eine 1000 Mann starke Truppe jeweils in der Antarktis und auf den Osterinseln stationiert werden soll.

Der Deutsche Industrie-und Handelskammertag wehrt sich massiv gegen die Steuerpläne. Er sieht die Interessen der von ihm vertretenen Unternehmer massiv beeinträchtigt. Künftig wird es also sicherlich nicht mehr so viel Sektempfänge wie bisher geben. Es bleibt zu bezweifeln, ob Herr Schäuble diese Folgewirkungen tatsächlich so erkannt hat. Auch die Lobby der Sektverkoster hat sich in einem offenen Brief an den Minister gewandt. Für heute ist eine Grosskundgebung am Brandenburger Tor geplant..von dort geht es zum Reichstag. Dort lassen die Demonstranten nicht nur die Korken gegen den Reixhstag knallen, sie werden auch symbolisch 1.000 Flaschen Champagner vernichten, indem die Flaschen mit einem Säbel geköpft werden. Dem Vernehmen nach soll nämlich der ohnehin schon teuere Champagner von der Sektsteuererhöhung ausgenommen sein. Das haben Angela Merkel und Françoise Hollande so vereinbart, weil der Franzose derzeit zuhause stark unter Druck steht.

ws

Notarielle Fachprüfung: Kampagne I 2014 – die Klausuren sind geschrieben – eine Bestandsaufnahme

Sonntag, 30. März 2014
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Die Klausuren der notariellen Fachprüfung sind geschrieben, und es ist wahr: das ist das dritte Staatsexamen. Was früher einfach war, ist heute schwer. 4 Klausuren à 5 Stunden, das ist schon in einer Woche der Hammer. Nicht zu vergessen der Zeitaufwand für die Vorbereitung. Und was wurde gefragt?

Immobilienrecht mit Zwangsvollstreckung und Erbrecht in allen Varianten gepaart, sehr tricky. Umwandlungsrecht am Dienstag: gefordert war eine Verschmelzung zweier Vereine. Ich möchte mal einen Praktiker sehen, der das schon mal gemacht hat. Und immer wieder Erbrecht. Ein gemeinschaftliches Testament, das geändert werden sollte, was aber m.E. missglückt ist. Gefragt war hier u.a., wie man das Ziel denn anders erreichen könnte.

Alles in allem m.E. faire Klausuren, auch wenn es jedesmal ein Schreibmarathon war. Aber warten wir mal die Noten ab. Zudem auch praktische Klausuren, ich jedenfalls konnte mir die von den Beteiligten geschilderten Sachverhalte gut vorstellen. Und wissen wir nicht alle, dass mehr schief als gut geht ohne gute Beratung. Es stimmt eben doch: es ist nie genug Zeit (und Geld), um Probleme gut  zu lösen; wenn es dann notwendig wird zu reparieren, dann aber werden keine Kosten  und Mühen gescheut; und Zeit ist dann auch mehr als genug da. Es ist ja wichtig, denn der Baum brennt. Und wenn dann noch das Finanzamt wegen  schlechter Gestaltung mehr Geld als notwendig haben möchte, dann dämmert es (hoffentlich), dass man beim nächsten Mal nicht mehr am falschen Ende spart. Aber wie heisst es so schön?  Ist erstmal ein Problem gelöst, verblasst die Leistung des Beraters schnell. Der Mandant hätte das ja auch selbst geschafft. Das ist eben der tägliche Kampf gegen das Vergessen, den die meisten Menschen doch verlieren. Aber wer weiß, wofür das gut ist.

ws

Ohne den BFH wüssten wir es nicht – die „Klauenpflege“ dient nicht unmittelbar der Tierzucht, daher unterliegt sie dem vollen Umsatzsteuersatz

Montag, 24. März 2014
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Ein selbstständiger Klauenpfleger verdient seinen Lebensunterhalt mir der Pflege von Klauen von Rindern. Seine Umsätze versteuerte er nach dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) waren anderer Meinung und gingen vom Regelsteuersatz aus. Die Klauenpflege sei keine Leistung, die „unmittelbar“ der Förderung der Tierzucht diene, was das Gesetzt aber fordert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich mit dem Urteil vom 16. Januar 2014 (Urteil v. 16.1.2014, V R 26/13) dieser Meinung an und wies die Revision des Klauenpflegers zurück. Der Förderungszweck stehe bei der Tätigkeit des Klauenpflegers nicht im Vordergrund. Es handele sich laut BFH weder um eine Leistung, die zur Anwendung des § 12 II Nr. 4 UStG führen würde, noch sei die Anwendung des § 12 II Nr. 3 UStG möglich, da hier nur „die Aufzucht und das Halten von Vieh … und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere“ begünstigt besteuert werden. Die Klauenpflege stelle lediglich eine allgemeine Gesundheitsmaßnahme dar, welche, wie beispielsweise die richtige Ernährung der Tiere, lediglich der Nutztierhaltung diene.

Hier greift auch nicht der Vorrang des Unionsrechts. Die nationalen Gesetzgeber können, sind aber nicht dazu verpflichtet, weitergehend als nach § 12 II Nr. 4 UStG einen ermäßigten Steuersatz für Dienstleistungen im Landwirtschaftlichen Bereich anzuordnen. Hier würde die Klauenpflege dazuzählen. Das aber hat der Gesetzgeber nicht getan.

Vergleichbare Tätigkeiten an anderen Tieren könnten somit durchaus unterschiedlicher Besteuerung unterliegen. Dem Klauenpfleger aber bleibt nichts anderes übrig, als den vollen Steuersatz zu zahlen.

ws/jb

Schlagabtausch zwischen Bundesfinanzhof und Bundesministerium für Finanzen – Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

Sonntag, 23. März 2014
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Nach diversen Urteilen und anschließenden Anwendungsschreiben wird die nächste Runde im Schlagabtausch zwischen dem BFH (Bundesfinanzhof) und dem BMF (Bundesministerium für Finanzen) zum Thema Teilwertabschreibung eingeläut. Es geht um die voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter Aktien:

Mit dem kürzlich verfassten Entwurf eines Schreibens zur „Teilwertabschreibung gemäß § 6 I Nr. 1 und 2 EStG“ stellt die Finanzverwaltung alle vorangegangenen Einzelschreiben unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 08.06.2011 und 21.09.2011 zusammen. Allerdings scheint das BMF dabei der unmissverständlichen Rechtsprechung des BFH auszuweichen, und der Praxis die Anwendung der Norm damit sichtlich zu erschweren. Dabei hatte der BFH präzisiert, welche Meinung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung bei börsennotierten Aktien zu vertreten ist. Nach dem Urteil des BFH ist eben hiervon auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den Wert zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs fällt und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag komme es gerade nicht an. Obwohl diese Auslegung in dem Entwurf der Finanzverwaltung weitgehend aufgegriffen wird, fügt sie die Einschränkung hinzu, dass der Kurs sich nach der Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben darf. Eine erneute Abweichung der Verwaltungspraxis zur Rechtsprechung ist damit vorprogrammiert. Eine Beobachtung und Prüfung, die Auswirkungen der hinzugedichteten Ergänzung wären, müssten Steuerzahler und Finanzbehörden tragen.

Das ist nicht hinnehmbar. Durch Stellungnahme (Stellungnahme S 03/14 unter http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/stellungnahmen-steuern/2014-s-03-teilwertabschreibung) hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) seinen Unmut formuliert. Er fordert ein Festhalten an dem vom BFH aufgezeigten einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug.

ws/jb

Das BVerfG und die frühere Landrätin Dr. P.; „Bild“ darf sie nicht „durchgeknallte Frau“ nennen; die Photos aber dürfen weiter als „klassische Pornografie“ bezeichnet werden; zugleich ein Beitrag im Kampf gegen das Vergessen.

Samstag, 22. März 2014
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Und Morgen wird die nächste Sau durchs Dorf getrieben. Wer war denn die frühere Landrätin Dr. P. ,die bis zum Bundesverfassungsgericht gegangen war, fragte ich mich, als ich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2013 (1 BvR 194/13, NJW 2014,764) las. Ich leide nicht unbedingt an retrograder Amnesie, aber der Name der Landrätin war mir tatsächlich entfallen. Google sei Dank war alles schnell geklärt: es war das Jahr 2007, als in Bayern Frau Dr. Pauli Furore machte. Auf den Höhenflug folgte ein ziemlich heftiger Absturz. Die frühere Landrätin ließ sich für ein Magazin in diversen Posen ablichten.

Die Bild-Zeitung schrieb dazu am 3.4.2007 folgenden Text:

„Liebe Latex-Landrätin,

im goldenen Minikleid (ohne Höschen, weil es unfotogen durchdrückt),begraben Sie Ihre Karriere in der P. A.’, schrieb die (…). Auf sechs Doppelseiten der Zeitschrift ,P. A.’ lassen Sie sich in Domina-Posen – mit Latex-Handschuhen und gespreizten Beinen – fotografieren. Die Fotos sind klassische Pornografie. Der pornografische Voyeur lebt in der Qual, Ihnen die Kleider vom Leib zu reißen. Kein Foto löst in mir den Impuls aus, Sie zu lieben bzw. zärtliche Worte mit Ihnen zu flüstern. Kein Mann liebt eine Frau in einem Pornofilm.

Auf all diesen Fotos sind Sie angezogen, nichts Nacktes. Sie sind die Frau dazwischen. Warum machen Sie das? Warum sind Sie nach Ihrem Stoiber-Triumph nicht die brave, allein erziehende Mutter geblieben? Warum lassen Sie sich so fotografieren?

Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.

Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.“

Die so Geschmähte sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte von der Bild Zeitung, es zu unterlassen zu behaupten, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

  • a) Frau Dr. P ist eine durchgeknallte Frau,
  • b) die Fotos von Frau Dr. P, die in der P. A. erschienen sind, sind klassische Pornografie,
  • c) im Zusammenhang mit den Fotos von Frau Dr. P, die in der P. A. erschienen sind, von „Domina-Posen“, „einem Pornofilm“ und „pornografischen Inhalten“ zu sprechen.

Das LG Traunstein verurteilte die Bildzeitung zur begehrten Unterlassung, wies die Klage wegen der Geldentschädigung aber ab. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG München änderte das Urteil und wies die Klage insgesamt ab. Es meinte, die drei genannten Äußerungen seien Werturteile, in der Abwägung ließ es die Meinungsfreiheit der Bildzeitung überwiegen.

Das sah das Bundesverfassungsgericht anders. Die Äußerung, Frau Dr. P sei eine durchgeknallte Frau, sei ehrverletzend. Die zulässige Verfassungsbeschwerde war nach dem Bundesverfassungsgericht insoweit offensichtlich begründet.

Eigentlich konnte sich niemand mehr an den Bericht, und auch nicht einmal an die frühere Landrätin erinnern. Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass es häufig gar nicht sinnvoll ist, sich mit juristischen Mitteln gegen die Presse zu wehren. Denn auf diese Weise bringt man bestimmte Themen häufig nur noch viel tiefer in die Köpfe der Menschen, als wenn man gar nichts unternommen hätte.
ws

Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich – Streit um Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung von FG Düsseldorf entschieden

Samstag, 15. März 2014
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In zwei Verfahren vor der gesetzlichen Einschränkung zum 1. Januar 2013 ging es um Zivilprozesskosten, die laut Entscheidung des FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.9.2013, 7 K 1549/13 E) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

In einem der beiden Fälle ging es um eine Schmerzensgeldklage wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Sterben einer Ehefrau und Mutter geführt haben sollen; Geltend gemacht waren die Gerichtskosten, die Sachverständigenkosten, und die Rechtsanwaltskosten. Das beklagte Finanzamt verweigerte zunächst den Abzug der Kosten. Dem ist das Finanzgericht mit dem Hinweis begegnet, dass der Bundesfinanzhof bereits entschieden habe, dass Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen können. Dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei, dürfe dabei keine Rolle spielen. Im Veranlagungszeitraum seien die außergewöhnlichen Belastungen zunächst steuermindernd zu berücksichtigen. In darauf folgenden Veranlagungszeiträumen mögliche Erstattungen an den Kläger führten dann als sog. rückwirkende Ereignisse zu einer späteren Änderung des Steuerbescheids (§ 175 I Nr. 2 AO).

In dem zweiten Fall ging es um Baumängel eines Einfamilienhauses. Eine Schadensersatzklage blieb erfolglos. Als die Kläger den Abzug der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung begehrten, wurde dies zunächst abgelehnt. Doch auch in diesem Fall konnten sich die Kläger gegen das Finanzamt durchsetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.9.2013, 7 K 1549/13 E) können die Aufwendungen, nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei unbedingt Folge zu leisten.
ws/jb