Archiv für die Kategorie 'Steuerrecht'

Pressemitteilung Finanzministerium Hessen: Selbstanzeige bleibt wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität

Mittwoch, 25. Februar 2015
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„Die Selbstanzeige bleibt ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Dass der Bund zum 1. Januar 2015 unter aktiver Mitarbeit Hessens eine Verschärfung der Bedingungen für eine Selbstanzeige plant, zeigt bereits jetzt Wirkung.

Bildergebnis für SteuerhinterziehungViele Steuerpflichtige erkennen nun, dass sie ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen müssen oder sie werden von ihren Banken dazu gedrängt“, stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 07.10.2014 in Wiesbaden fest. Er veröffentlichte die aktuelle Zahl der in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz.

Anzahl an Selbstanzeigen des Vorjahres beinahe erreicht
Im September gingen 200 Selbstanzeigen ein. Die Gesamtzahl für das laufende Jahr 2014 stieg dadurch auf 2.815. Damit ist bereits jetzt beinahe der Wert des kompletten Jahres 2013 erreicht: im Vorjahr gingen 2.844 Selbstanzeigen zu Kapitaleinlagen in der Schweiz ein.

Die Summe der darauf vorläufig festgesetzten Mehrsteuern ist aktuell bereits höher als die des kompletten vergangenen Jahres: bis Ende September wurden rund 178 Millionen Euro festgesetzt. 2013 waren es Ende des Jahres rund 127,5 Millionen Euro.

„Steuerhinterziehung wird konsequent bekämpft“
2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Der Bund setzt derzeit die strengeren Regeln um. Sie sollen zum 1. Januar 2015 gelten.

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, stellte Finanzminister Schäfer abschließend fest.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 07.10.2014

 

Kampf der EU-Kommission gegen „aggressive Steuerplanung“: Steine statt Brot

Montag, 23. Februar 2015
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Bildergebnis für paragraphen steuern

„Die EU-Finanzminister kommen im Kampf gegen die Steuervermeidung von Unternehmen und aggressive Steuerplanung voran: Der Rat hat am 9. Dezember 2014 seine politische Unterstützung für die Missbrauchsklausel in der Mutter-Tochter-Richtlinie und den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU gegeben.“ Ich begrüße die beiden bahnbrechenden Entscheidungen“, sagte Pierre Moscovici, […]
„Die aktuellen Ereignisse erfordern, dass wir unsere Anstrengungen gegen Unternehmenssteuervermeidung und aggressive Steuerplanung an allen Fronten verstärken müssen“, sagte Moscovici weiter. „Wir sind entschlossen, diese Agenda so schnell wie möglich durchzusetzen. Zu diesem Zweck bekräftigen wir unsere Zusage, den automatischen Informationsaustausch zu erweitern um Steuerentscheidungen zu ermöglichen. Ein Gesetzgebungsvorschlag wird Anfang 2015 vorgelegt.“ […]

Die EU-Kommission stellt – medienwirksam – zum aktuellen Zeitpunkt fest, dass sie in Zukunft einen Gesetzgebungsvorgang anstoßen wird, um einen Informationsaustausch hinsichtlich des Kampfes gegen eine aggressive Steuerplanung von Unternehmen zu ermöglichen.

Diese Pressemitteilung darf nun nicht dahingehend gedeutet werden, dass die aggressive Steuervermeidung durch Dachgesellschaften in Staaten wie Luxemburg oder Irland in naher Zukunft unmöglich gemacht wird.  Diese Pressemitteilung soll die EU im Kampf gegen diese Steuervermeidungstaktiken glaubwürdig erscheinen lassen, wo doch ausgerechnet der – hier maßgeblich beteiligte- ehemalige Finanzminister Luxemburgs Jean-Claude  Juncker  in der Vergangenheit Steuerabkommen zwischen Luxemburg und Großkonzernen vereinbarte und diese aggressive Steuerpolitik erst möglich machte.

Es bleibt abzuwarten, ob die Steuerpolitik Luxemburgs von der EU ordnungsgemäß aufgeklärt, und wie sich Herr Juncker zu den Steuerabkommen der Vergangenheit bekennen wird.

(EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2014 /ws/ng)

 

Bundesverwaltungsgericht: Kampfhundesteuer von 2.000,00 Euro pro Jahr „erdrosselnd“

Mittwoch, 18. Februar 2015
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8.13) entschieden, dass eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig ist, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt.

Bildergebnis für HundesteuerDie Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich     75,00 Euro. Für einen so genannten Kampfhund – hier es ein Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000,00 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage.

Nach Auffassung des BVerwG ist eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde zulässig. Mit dieser erhöhten Hundesteuer dürfe die Gemeinde den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer dürfe aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung darstelle. Zu einer solchen Regelung ist die Gemeinde nicht befugt.

Das BVerwG hat hier eine faktische Verbotswirkung bejaht. Diese ergebe sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000,00 Euro festgesetzte Steuerbetrag für einen Kampfhund auf das 26-fache der Hundesteuer für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend sei darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

ws/ng

FG Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 (5 K 1989/12): gezahlte Erpressungsgelder sind steuerlich nicht abzugsfähig

Montag, 26. Januar 2015
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Stein des Anstoßes war ein im Ausland gekaufter Teppich. Die Kläger hatten diesen während ihres Türkei-urlaubes im April 2005 gekauft. Im Jahr 2011 meldete sich die Lieferfirma und wies die Kläger darauf hin, dass sie den Teppich bei ihrer Ausreise nicht beim Zoll deklariert hätten. Dies sei bei einer Prüfung durch die Zoll- und Finanzbehörden festgestellt worden. Der Zoll werde den Teppich nun in Deutschland konfiszieren und ein Strafgeld in Höhe von 7.000,00 Euro festsetzen, so die Behauptung der Firma. Dem könnten sie aber entgehen, wenn sie zumindest den Betrag von 7.000,00 EUR mit dem Bezahldienst „Western-Union“ überweisen.

Die Teppich-Käufer fühlten sich nach dieser Mitteilung erpresst und massiv unter Druck gesetzt. Sie fürchteten Ärger mit dem Zoll. In zwei Überweisungen zahlten sie also kurzerhand  die verlangte Summe. Bereits fünf Minuten nach der ersten Einzahlung wurde der Betrag vom Empfänger abgehoben. Erst nach der Zahlung kam den Klägern die Sache spanisch vor, sie erstatteten Strafanzeige bei der Polizei.

In ihrer Einkommensteuererklärung für2011 machten sie die Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 Euro inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht winkten ab. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählten „zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Mehrbedarf“, betonte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. April 2014. Die Zahlung der „Erpressungsgelder“ hätten sie hier „ohne Not“ mit einer Selbstanzeige abwenden können.

Nur im Ausnahmefall seien Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werde beispielsweise ein Erpressungsgeld mit Billigung der Polizei gezahlt, damit nahestehende Personen nicht zu Schaden kommen, könnten die Aufwendungen im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen gelten. Hier wäre das Geld „zwangsläufig“ und alternativlos gezahlt worden.

ws/ng

Wäre es nicht so traurig, würde man lachen: die wißbegierige Finanzbeamtin Frau B. im Finanzamt Paderborn, oder: wer schützt den Bürger vor einer solchen Willkür?

Donnerstag, 22. Januar 2015
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Das hier geschilderte rechtswidrige Verhalten der Frau B. im Finanzamt Paderborn im noch jungen Jahr 2015 wird nach unseren Erfahrungen sicher noch „getoppt“ werden. Dennoch kann das Finanzamt Paderborn, so traurig wie es ist, für sich in Anspruch nehmen, in der geschilderten Sache nicht nur unerheblich rechtswidrig gehandelt zu haben. Unsere Mandantin sollte eine Reihe von Fragen beantworten, bei denen beim besten Willen kein steuerrechtlicher Bezug herzustellen war.

Wir hatten für eine Mandantin, eine GmbH, bei dem Finanzamt Paderborn den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht. Wir haben schon einige intelligente, weniger intelligente, und auch dumme Fragen zu diesen Fragebögen erhalten. Die Fragen des Finanzamts Paderborn aber haben alles bisherige, was wir an Unsinn lesen mussten, in den Schatten gestellt.

Zunächst einmal hat uns erstaunt, dass in dem Schreiben des Finanzamts nicht von einer GmbH, sondern von einer GbR die Rede ist. Ein Schreibfehler kann das nicht sein. Darüber hätte man aber durchaus noch ohne weiteres hinwegsehen können.

Was das Finanzamt Paderborn dann aber mit einer Kopie des Mietvertrages über die gewerblich genutzten Räume unserer Mandantin wollte, und wozu die Antworten auf die Fragen, wo die von unserer Mandantin gehandelte Ware lagert, und wie und wo der Verkauf stattfindet, für die Vergabe einer Steuernummer und für die steuerlichen Verhältnisse unserer Mandantin von Interesse sein sollten, haben wir nicht verstanden.

Doch damit nicht genug. Das Finanzamt Paderborn wollte von uns in etwas krudem Deutsch auch noch wissen, „worauf basiert die Entscheidung den Sitz des Unternehmens in Paderborn zu gründen,“ wenn doch die Gesellschafter gar nicht in Paderborn wohnen. Ja dürfen denn nach Paderborner „Land-Steuerrecht“ nur dort ansässige Gesellschafter eine GmbH gründen? Das kann natürlich sein.

Auch die sprachlich schon deutlich ungelenke weitere Bitte des Finanzamts, doch bitte zu erläutern, „wie die Gesellschaft auf sich aufmerksam macht und ihren Kundenstamm wirbt“, könnte vielleicht darauf schließen lassen, dass die Bearbeiterin im Finanzamt Paderborn, Frau B., für sich persönlich noch nicht das richtige Geschäftsmodell gefunden hat und deshalb die Steuerpflichtigen dahingehend ausfragt. Der steuerrechtliche Hintergrund der Frage hat sich uns nicht erschlossen.

Es ist nicht nur erschreckend, es ist traurig. Wer schützt die Bürger vor solchen Bearbeitern in der Eingriffsverwaltung?

ws

§§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a Abs. 1 Nr. 2 AO: Selbstanzeigen sind zum 01.01.2015 deutlich „teurer“ geworden, auch die steuerlichen Verjährungsfristen haben sich geändert

Donnerstag, 22. Januar 2015
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Das ab dem 01.01.2015 geltende Recht verschärft die Regeln für strafbefreiende Selbstanzeigen erheblich. Strafbefreiende Wirkung hatten Selbstanzeigen bis zum 31.12.2014 bei einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 € je Tat. Ab dem 01.01.2015 gilt ein Betrag von nur noch 25.000,00 € je Tat.

Ein, wenn auch teurer, Trost bleibt: bei Überschreiten der eben genannten Beträge tritt zwar keine Straffreiheit mehr ein, von der Strafverfolgung wird aber nach § 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige bestimmte „Strafzuschläge“ zahlt. Diese Zuschläge sind nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wie folgt gestaffelt: bei einer hinterzogenen Steuer bis einschließlich 100.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 10%, von über 100.000,00 € bis einschließlich 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 15%, und von über 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 20% zu zahlen.

Die sehr nachteiligen Rechtsfolgen einer unvollständiger oder unrichtigen Selbstanzeige (siehe Uli Hoeneß) sind weiterhin beachtlich: die Wiederaufnahme eines nach § 398a Abs. 1 AO abgeschlossenen Verfahrens, und damit die strafrechtliche Verurteilung, ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Die gezahlten Strafzuschläge werden nicht erstattet. Mögliche Wohltat: das Gericht kann die Strafzuschläge auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO).

Die „Kulanzgrenze“ bei unbeabsichtigt unvollständigen oder unrichtigen Selbstanzeigen, die nicht zu den eben genannten negativen Rechtsfolgen führen, liegt bei ca. 5%.

Ab dem 01.01.2015 werden auch die steuerlichen Verjährungsfristen verlängert: nach § 170 Abs. 6 AO gilt eine (neue) Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Nicht-EU- Staaten, mit denen kein internationales Abkommen über den automatischen Datenabgleich besteht. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist (regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre) frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden.

Strafrechtlich bleibt es bei der (abweichend von den steuerlichen Verjährungsfristen zu berechnenden) Verjährungsfrist von fünf Jahren. Auch hier war eine Erweiterung auf 10 Jahre im Gespräch.

ws

BFH: kein Abzug von Betriebsausgaben bei dem Ehegatten, wenn ein zum Betrieb des Ehemanns gehörender Pkw auch von der Ehefrau in ihrem Betrieb genutzt wird

Freitag, 16. Januar 2015
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Der Bundesfinanzhof  hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.

Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 %, der sog. 1 %-Regelung. Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keine Kosten tragen muss.

Der X. Senat hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

ws/ng

FG Rheinland-Pfalz: Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich abzugsfähig

Freitag, 09. Januar 2015
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14) als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

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Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung, lehnte sie hingegen für die Scheidungsfolgesachen ab. Zur Begründung führte es aus:

Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden aber nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.

Im Streitfall hat das Finanzgericht daher der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

ws/ng

Die Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer vom 17.12.2014 – ein erster Blick der Praxis auf die Folgen

Freitag, 19. Dezember 2014
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Nach langem Warten wissen wir jetzt, warum das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Wir wissen aber nicht, wie die neue Regelung aussehen wird. Sicher ist nur, dass bis zu einer Neuregelung niemand sicher sein kann, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Übertragung sein wird. Denn die neue Regelung wird, dafür muss man kein Prophet sein, Rückwirkung haben. Und der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine neue Regelung zu finden. Die wird er angesichts des Aufgabenheftes des Bundesverfassungsgerichts wohl auch brauchen. Dennoch entsteht für die Steuerpflichtigen durch einen derart langen Zeitraum eine außerordentlich missliche Situation. Zu denken ist darüber hinaus an die Todesfälle. Bei einem Übergang von Betriebsvermögen von Todes wegen besteht keine Möglichkeit der Gestaltung, die Übertragung etwa erst dann vorzunehmen, wenn klar ist, wie die neue Regelung des Gesetzgebers aussieht.

Schon jetzt aber ist absehbar, dass die neue Regelung eine Vielzahl von Fragen offenlassen wird. Und angesichts der Länge der Frist, die der Gesetzgeber zur Umsetzung der Neuregelung hat, wird es eine Vielzahl von Fällen geben, bei denen von Todes wegen Betriebsvermögen übertragen wird, ohne dass die Chance bestanden hätte, die Neuregelung abzuwarten und zu disponieren.

Ein weiteres großes Problem sehen wir in der Tatsache, dass die Lohnsumme jetzt auch für Betriebe mit einer recht geringen Mitarbeiterzahl gelten soll. Das macht nach unserer Einschätzung die Neuregelung völlig unkalkulierbar. Denn gerade in kleineren Betrieben sind Schwankungen in der Mitarbeiterzahl in großem Maße von der Konjunktur abhängig. Sie können erheblich sein. Am Ende könnte dann genau das Szenario eintreten, dass eigentlich niemand will: Ein Unternehmen geht auf die nächste Generation über, scheitert aber, und der Inhaber muss dann noch Erbschaftsteuer zahlen, obwohl das Unternehmen bereits insolvent ist.

Interessant sind auch die Sondervoten der drei Richter, die noch einmal ausdrücklich auf das Sozialstaatsprinzip als tragende Säule unseres Staates hingewiesen haben. Sie weisen darauf hin, dass der Umverteilungsgedanke ein Rechtfertigungsgrund für die Erbschaftsteuer ist.

Wir dürfen die Neuregelung mit Spannung erwarten. Eins aber es jetzt schon sicher: Die Steuerbelastungen werden nicht geringer, und das Steuerrecht wird auch nicht einfacher werden
ws

Die Entscheidung des VGH Hessen zur Pferdesteuer vom 08.12.2014 (5 C 2008/13 N) in der Kritik

Freitag, 19. Dezember 2014
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Pferdesteuer für rechtmäßig. Nach der Satzung der hier in Rede stehenden Gemeinde Bad Sooden -Allendorf vom 14.12.2012 ist „Gegenstand der Pferdesteuer ……der Aufwand für das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet.“ (§ 2 Abs.  1 der Satzung). Die Steuer beträgt je Pferd 200,00 EUR (§ 5). Man muss kein Mathematiker sein, um zu erkennen, dass dies pro Jahr einen Betrag von 2.400,00 EUR, in 10 Jahren einen Betrag von 24.000,00 EUR ergibt.

Stellt man jetzt in Rechnung, dass es eine Vielzahl von Reitern gibt, die sich ein Pferd für 2 bis 3 TEUR gekauft haben, und die für den monatlichen Unterhalt an allen Ecken und Enden sparen, dann ist klar, dass das Hobby für diese Reiter durch die Pferdesteuer jetzt unbezahlbar wird.

Die Satzung enthält nur eine Steuerbefreiung: Von der Steuer ausgenommen sind Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden (§ 6 der Satzung). Wann aber soll das denn der Fall sein? und was heißt denn „eingesetzt“ werden? all das sind Fragen, die zeigen, dass hier eine Satzung erlassen worden ist, um eine neue Geldquelle zu erschließen. in Deutschland sind Steuern für die meisten Menschen immer nur dann gut, wenn nur andere sie zahlen müssen. Dass man mit dieser Satzung aber nur die „Besserverdienenden“ trifft, ist sicher ein Irrglaube.

Schade, aber wahr: ein weiteres Beispiel, wie die Kommunen uns Bürger für Misswirtschaft bestrafen. Diese Steuer kann nicht darauf hoffen, auf eine auch nur geringe Akzeptanz zu stoßen.Wie wäre es jetzt mit einer örtlichen KFZ  -Steuer, oder einer Lederjackensteuer?

ws