FHDW – Forum am 23.02.2016 zur Zukunft der Wirtschaftsprüfer Steuerberater und Rechtsanwälte

Mittwoch, 13. April 2016 14:31

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91007 Linus fliege orange_1Am 23.02.2016 fand in der Hechelei das Forum der FHDW Bielefeld mit dem Thema: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung im Umbruch statt. Nach der Einleitung und Vorstellung der FHDW, insbesondere mit dem Studiengang Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Jensen berichtete Rechtsanwalt und Steuerberater Christian Hörster von LTS Herford von einer multidisziplinären Kanzlei und darüber, wie sie mit den Herausforderungen umgeht. Auch an dieser Kanzlei geht das Thema der „Nachwuchssorge“ nicht vorbei. Prof. Dr. Sturm gab in seinem Schlußvortrag einen Überblick über die Herausforderungen, denen sich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung zu stellen haben. Neben dem Thema der Digitalisierung und den gestiegenen fachlichen und nichtfachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter wurde schnell klar, dass die Mitarbeitergewinnung und die Mitarbeiterbindung ein immer brennenderes Thema wird. Hier gilt es, im Kampf um die besten der wenigen  zu bestehen. Die FHDW ist dabei der kompetente Ansprechpartner. Nach den Vorträgen gab es Gelegenheit zum Austausch.

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Das „Hubschraubergeld“ nimmt Fahrt auf – die Auszahlung durch Finanzämter gegen Vorlage der steuerlichen Identifikationsnummer läuft heute an

Freitag, 01. April 2016 05:41

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Hubschraubergeld IViele konnten gar nicht glauben, was sie vor einigen Tagen im Handelsblatt und in anderen Wirtschaftszeitungen gelesen hatten: Die europäische Zentralbank (EZB) hatte angeordnet, dass die Staaten in der EU so genanntes „Hubschraubergeld“ zur Ankurbelung der Wirtschaft verteilen sollen. Der Begriff „Hubschraubergeld“ bringt das Dahinterstehende bildlich sehr gut auf den Punkt: das Geld soll, so die Vorstellung der EU, praktisch wie von einem Hubschrauber aus abgeworfen flächendeckend in den Ländern der EU verteilt werden. Was erst jetzt bekannt geworden ist: das Hubschraubergeld kommt nicht nur Unternehmen zugute, auch Privatpersonen haben Anspruch darauf. Allerdings wird es, verständlicherweise, wegen der Verteilungsgerechtigkeit nicht einfach von Hubschraubern abgeworfen. Die Verteilung haben in Deutschland die jeweils örtlich zuständigen Finanzämter übernommen. Dort erhält jeder Bürger gegen Nennung seiner steuerlichen Identifikationsnummer den ihm zustehenden Anteil am Hubschraubergeld. Die Verteilung ist bereits heute angelaufen. Wegen des zu erwartenden großen Andrangs am heutigen Tage weisen die Finanzämter darauf hin, dass mit Wartezeiten zu rechnen ist. Wer ohne Personalausweis und ohne steuerliche Identifikationsnummer im Finanzamt erscheint, wird unverrichteter Dinge umkehren müssen.

Die Höhe des jeweils ausgezahlten Hubschraubergeldes richtet sich nach den steuerrechtlichen Merkmalen eines jeden Bürgers, in jedem Fall aber sind das mindestens 500,00 € pro Person, für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder gibt es 250,00 €. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich allerdings für seine Bürger ein ganz besonderes Bonbon einfallen lassen: das Land hat 5 % des gesamten Hubschraubergeldes in einem besonderen fordert Fördertopf gebündelt. Diesen Fördertopf hat der Finanzminister des Landes in 1000 Lose von je 25.000,00 € aufgeteilt. Diese Lose sind bereits heute unter notarieller Aufsicht gezogen worden. In der Lostrommel befanden sich die steuerlichen Identifikationsnummern aller Steuerbürger. In den Genuss der Auszahlung des zusätzlichen, erheblichen Hubschraubergeldes durch das Losverfahren kommt aber nur, wer heute bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erscheint. Nach Ablauf des heutigen Tages werden die Gewinne an den jeweils nächst Platzierten weitergegeben. Wie aus gut unterrichteten Kreisen der Finanzverwaltung zu erfahren war, haben Bürger schon jetzt Klagen gegen diese von Ihnen als ungerecht empfundene Verteilung des Hubschraubergeldes angekündigt.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen verspricht sich von der Verteilung des Hubschraubergeldes eine extreme Förderung des privaten Konsums und damit einen gesamtwirtschaftlichen erheblichen Aufschwung im Lande. Wir sehen die Angelegenheit eher kritisch und meinen, dass es nicht der richtige Zeitpunkt ist, Geld gleichsam mit der Gießkanne unter das Volk zu bringen.

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Die Vertragsstrafe bei den Einkünften aus § 21 EStG – „es kommt darauf an“ – FG Münster (13 K 109 / 15) schließt sich unserer Auffassung an.

Donnerstag, 24. März 2016 15:08

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91007 Linus fliege orange_1Am 4. Oktober 2014 hatten wir in diesem blog über das Thema „Vertragsstrafe und Einkünfte aus § 21 EStG“ berichtet. Obwohl die Vertragsstrafe nicht Ersatz für entgangene Einnahmen und auch kein Schadensersatz für entgangene Miete war, erfasste das Finanzamt die im Jahr 2012 gezahlte Vertragsstrafe gleichwohl als Einnahmen getreu dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“. Der Einspruch blieb erfolglos. Also beschäftigte sich das Finanzgericht Münster unter dem Az. 13 K 109 / 15 E mit der Sache. Gemessen an den sonst bekannten Verfahrensdauern bei Finanzgerichten gab es jetzt im März 2016 einen Erörterungstermin in den Räumen des beklagten Finanzamtes.

Der Berichterstatter erläuterte ausführlich die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage. Auch hier lautete wieder die Frage „es kommt darauf an“. Im Streitfall kam es nämlich darauf an, ob ein Zusammenhang der Vertragsstrafe mit den Einnahmen aus § 21 EStG bestand oder nicht. Hier folgte der Berichterstatter vergleichsweise schnell der von uns vertretenen Auffassung, die der vertraglich vereinbarten Regelung entsprach. Danach sicherte die Vertragsstrafe, wie üblich, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers, ein verkauftes Gebäude fristgerecht zu erstellen, ab. In diesem Zweck erschöpfte sich die Regelung. Hinzu kam im Streitfall, dass die Vertragsstrafenregelung ausdrücklich vorsah, dass die Vertragsstrafe nicht etwa auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen wäre. Die Vertragsstrafe stand nach dem Vertrag ausdrücklich neben einem etwaigen Schadensersatzanspruch. Sie war also unabhängig von den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches (Pflichtverletzung und Verschulden) geschuldet.

Nach den Erläuterungen des Berichterstatters stellte das beklagte Finanzamt die Klagepartei klaglos. Kurios war die differenzierte Wahrnehmung auf Seiten des beklagten Finanzamtes. Während dem Sachgebietsleiter die Argumente des Finanzrichters schnell einleuchteten, zog sich der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle darauf zurück, dass es doch wohl nicht sein könne, dass ein so hoher Betrag nicht der Besteuerung unterliegen solle.

ws

Die (neue) Erbschaftsteuer ab 01.07.2016 aus der Sicht eines höheren Beamten: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Weil die Parteien es so wollen

Samstag, 12. März 2016 08:13

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91007 Linus fliege orange_1Ich war vor kurzem bei einer Veranstaltung, auf der ein hochrangiger Beamter (dessen Namen ich hier nicht nennen möchte) über den Stand der Bemühungen um die Reform der Erbschaftsteuer vortrug. Wir erinnern uns: das Werk muss nach der Vorgabe des BVerfG bis Juni 2016 Gesetz geworden sein. Nachdem die noch immer, wenn auch entschärften, komplizierten Details des Entwurfs vorgetragen waren, fragte ich den Referenten, ob man denn auch schon einmal die vorgeschlagene Alternative der Besteuerung von Betriebsvermögen zu niedrigeren Steuersätzen, dafür aber keine Begünstigung von Betriebsvermögen mehr, als Lösung erwogen habe. Aus der wortreichen Antwort habe ich unter dem Strich geschlossen, dass diese Lösung nicht einmal ansatzweise geprüft worden ist, und zwar mit der schon etwas ernüchternden Begründung, die ich hier verkürzt darstelle: das sei politisch nicht gewollt.

Ich dachte immer, sehr naiv, es wäre die Pflicht (und auch das Interesse) von den Fachbeamten, gute, einfache und sinnvolle Gesetze zu machen und nicht etwas, das vermeintlich politisch gewollt ist. Und ich frage mich weiter, warum die Steuerbürger mit einem Gesetz leben sollen, das ersichtlich sehr kompliziert ist, und dass sie wohl auch so nicht wollen, nur weil Parteien meinen, das sei gewollt. Ich bin mir sicher, dass sehr viele Unternehmen, auch und insbesondere Mittelständler, mit einer einfacheren Erbschaftsteuer, die der Höhe nach wirklich planbar ist, besser leben könnten als mit einem komplizierten, riskanten Regelwerk. Unternehmen handeln in der Praxis viel weniger steuergetrieben, als die Finanzverwaltung glaubt. Die Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das Steuerrecht ausrichten und nicht auf den unternehmerischen Erfolg, die dürften sehr seltene Exemplare sein.

Auch frappierend: die Antwort auf die Frage, was denn passiere, wenn die Neufassung nicht bis Ende Juni 2016 umgesetzt worden sei, bleibt im Ergebnis offen. Die Antwort war sinngemäß u.a. folgende: das BVerfG habe da zwar eine Frist gesetzt, wenn die aber jetzt nicht eingehalten werde, dann sein die halt verstrichen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Richterinnen und Richter in Karlsruhe das auch so sehen, wenn man sie den einmal fragen würde.
ws

Rechtsanwälte sind gar nicht so……sondern noch viel schlimmer

Sonntag, 14. Februar 2016 11:17

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RichterEin Hund kam in eine Metzgerei und stahl einen Braten. Glücklicherweise erkannte der Metzger den Hund als den seines Nachbarn, eines Anwalts. Der Metzger rief den Anwalt an und sagte: „Wenn Dein Hund einen Braten aus meiner Metzgerei stiehlt, dann bist doch wohl für den Schaden verantwortlich, oder?“ Der Anwalt erwiderte: „Natürlich. Wie hoch ist der Schaden?“ „45,00 €“, sagte der Metzger. Der Anwalt versprach sofortige Erledigung ohne Rechtsstreit und einigte sich auf Zahlung von 45,00 €. Am nächsten Tag erhielt der Metzger von dem Anwalt ein Schreiben, in dem ihn der Anwalt aufforderte, 128,74 Euro zu zahlen. Beigefügt war eine Rechnung über „Beratung wegen Schadensersatz, Gegenstandswert 45,00 €,“ über 173,74 €, mit der der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, eine Einigungsgebühr nach VV 1000, und Schreibauslagen sowie die USt berechnete. Weiter beigefügt war eine Aufrechnungerklärung, in der der Anwalt gegen den Anspruch des Metzgers i.H.v. 45,00 € sein Honorar i.H.v. 173,74 € aufrechnete und 128,74 € als seine Restforderung auswies.

Der neue Mandant sitzt beim Anwalt und fragt ihn, was es ihn kostet, wenn er dem Anwalt drei Fragen stellt. Der Anwalt antwortet: „Für Sie 3.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer“. Entsetzt erwidert der neue Mandant „Ist das nicht etwas viel für drei Fragen?“, worauf der Anwalt ungerührt antwortet: „ich meine nein. Und wie lautet Ihre letzte Frage?
ws

beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach – startet nicht zum 01.01.2016 – woran liegt das?

Sonntag, 14. Februar 2016 11:02

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91007 Linus fliege orange_1Wer das schon seit einigen Jahren vorhandene EGVP – elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach – für die Kommunikation mit Gerichten nutzt oder, besser gesagt, nutzen möchte, weiß, dass diesem System eine sehr gute Idee zu Grunde liegt. Es sollte im Rechtsbereich die Papierwelt in eine digitale Welt führen. In der Praxis ist daraus ebenso wenig geworden wie die Versuche, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz zu führen. Allein das zuletzt genannte Projekt ist an einer konstanten Verweigerungshaltung der überwiegenden Mehrzahl der Gerichte gescheitert, für die es eben einfacher ist, die Parteien anreisen zu lassen, statt sich mit Technik zu belasten.
Wir mussten feststellen, dass sich das EGVP schon allein deshalb nicht richtig hat durchsetzen können, weil viele Gerichte über dieses System schlicht und ergreifend nicht erreicht werden konnten. Die Gerichte haben sich dem System einfach verweigert. Der Verbreitung des Systems ebenfalls nicht förderlich war, dass es doch deutlich zeitaufwendiger ist, ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, statt es einfach zu unterzeichnen und per Telefax zu versenden. Die Steinzeittechnik schlägt die Moderne; ein katastrophaler Befund für unser Rechtssystem. Das EGVP selbst ist dabei durchaus benutzerfreundlich und einfach zu verstehen. Denn es ist im Grunde genommen einfach eine Plattform, um Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und dann, praktisch wie eine E-Mail, zu versenden. Auch der support ist hervorragend. Wenn es, was nicht selten war, Probleme mit dem System gab, dann war der support immer schnell und kompetent zur Stelle.

Eigentlich hätte man erwarten können, dass die Väter des zum 1.1.2016 startenden besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aus den Fehlern und der mangelnden Akzeptanz des EGVP gelernt haben sollten. Grundsätzlich ist es daher sehr zu begrüßen, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich vor etwa 2 Jahren darum bemüht hat, den gesetzlichen Auftrag, ein solches System für alle Rechtsanwälte zu entwickeln und einzuführen, zu erhalten. So sollte sichergestellt werden, dass die Anwälte auch wirklich ein System erhalten, dass ihren Ansprüchen genügt.

Ich habe zu diesem Thema an einer Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamm im Jahr 2014 teilgenommen. Dort erläuterte eine Referentin der BRAK, was man von Seiten der BRAK alles unternommen habe, damit dieses System wirklich die Anforderungen der Rechtsanwaltschaft erfülle und pünktlich zum 1.1.2016 an den Start gehen könne. Dort war von Lastenheften und Projektplänen die Rede, die man erstellt habe, um ein wirklich sehr gutes System zu erhalten.

Vor kurzem musste jetzt die BRAK den Rückzug antreten und mitteilen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach doch nicht zum 1.1.2016, sondern später (Zeitpunkt unbekannt) kommen wird. In den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer Dezember 2015 auf Seite 265 teilt die Kammer jetzt mit, dass System könne nicht wie geplant zum 1.1.2016 eingeführt werden, weil die hohen Anforderungen, die die Kammer an die Nutzerfreundlichkeit gestellt hätte, von dem System noch nicht erfüllt würden. 2 Jahre seien eben doch eine kurze Zeit für ein solches Großprojekt. Das beauftragte Unternehmen Atos werde jetzt einen „neuen Projektplan vorlegen, aus dem sich dann auch ein neuer Starttermin ergeben wird.“

Diese Aussagen der BRAK sind doch einigermaßen überraschend. Denn wenn es für dieses Projekt vom Start bis zum Ziel 2 Jahre Zeit gab, und wenn die Kammer einen ordentlichen Projektplan und ein ordentliches Lastenheft gehabt hatte, dann ist es nicht verständlich, warum die fristgerechte Einführung des Systems zum 1.1.2016 ausgerechnet an den angeblich nicht erreichten Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit gescheitert sein sollte.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach hat aber noch eine weitere Schwachstelle: Ein solches Postfach richtet die BRAK nur für Rechtsanwälte ein, die natürliche Personen sind. Wer aber seinen Beruf in einer Partnerschaft oder in einer GmbH oder einer AG ausübt, der erhält kein Postfach für die Partnerschaft, GmbH oder AG. Hier erhält jeder Anwalt sein eigenes Anwaltspostfach, auch wenn er es gar nicht nutzt. In unserer Gesellschaft ergibt sich damit die unsinnige Konsequenz, dass unsere GmbH über kein Anwaltspostfach verfügt, wohl aber der Autor als natürliche Person. Der aber vermag mit dem für ihn einzurichtenden Postfach nichts anzufangen, weil er als Einzelanwalt – verständlicherweise – nahezu gar nicht mehr aktiv ist. Seine anwaltliche Tätigkeit übt der Autor als angestellter Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH aus.

Wir dürfen also weiter gespannt sein, wie das besondere elektronische Anwaltspostfach bei seinem Start wirklich aussehen wird. Die Rechtsanwaltskammer jedenfalls hat die Erwartungshaltung der Anwaltschaft, was die Nutzerfreundlichkeit des Systems angeht, noch einmal deutlich nach oben geschraubt.

Eins allerdings lässt sich an dem System jedenfalls schon jetzt nicht mehr korrigieren: Die völlig misslungene Abkürzung für das System mit „beA“. Wie wäre es stattdessen mit „BEAP“ oder „beap“ oder „BAP“?

ws

Veranstaltung mit ECOVIS Schütter & Partner zum Thema Unternehmensnachfolge am 9. Februar 2016 in Osnabrück war ein voller Erfolg

Sonntag, 14. Februar 2016 11:01

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91007 Linus fliege orange_1Die exklusive Veranstaltung am 9. Februar 2016 in Osnabrück mit ECOVIS Schütter & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zum Thema Unternehmensnachfolge war ein voller Erfolg. Nach der Begrüßung und der Begründung des Themas durch WP StB Holger Schütter trug WP StB Stephan Jäkel zu den wirtschaftlichen Aspekten des Themas und Gestaltungsvarianten vor. Im Anschluss daran erläuterte Prof. Dr. Sturm, wie einfach es ist, bei dem Thema Fehler zu machen. Sein kurzweiliger Vortrag zeigte einige Beispiele für „Pleiten, Pech und Pannen“ auf. Insbesondere das Thema Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge des geschiedenen Ehegatten nach vorher verstorbenen gemeinsamen Kindern, sowie der Erhalt des Vermögens in Familienhand waren für viele Gäste interessante Themen. Die Referenten hatten bewusst darauf verzichtet, das auditorium mit Paragraphen zu langweilen. Es ging ihnen vielmehr darum, das Thema mit all seinen praktischen Seiten und Tücken darzustellen. Als Quintessenz bleibt festzuhalten: Unternehmer können gar nicht früh genug damit anfangen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Im Anschluss an die Vorträge folgten eine Diskussionsrunde und ein Ausklang mit sehr schön ausgewählten Kleingkeiten, diversen Getränken und interessanten Einzelgesprächen. Die letzten Gäste gingen erst kurz nach 23.00 Uhr. Fazit von Holger Schütter, Stephan Jäkel und Prof. Dr. Wolfgang Sturm: eine gelungene Veranstaltung, der weitere Veranstaltungen zu interessanten Themen folgen werden.
ws

Augen auf beim Pferdekauf oder: wer schreibt, der bleibt – Anmerkungen zu der lehrreichen Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.05.2015 – 1 U 1382/14 – und zu Röntgenklassen

Samstag, 26. Dezember 2015 11:46

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pferdDas OLG Koblenz hat am 21.05.2015 zwei wichtige Fragen im Pferderecht entschieden: zum einen hat es entschieden, dass ein schriftlicher Kaufvertrag über ein Pferd eine abschließende Regelung darstellt, die etwaige mündliche Vereinbarungen verdrängt. Weiter hat das OLG entschieden, dass die Röntgenklasse IV statt der angeblich vereinbarten Röntgenklasse II kein Sachmangel sei.

Das Urteil ist wichtig und hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Es soll aber zunächst kritisch gewürdigt werden, denn es ist nach unserer Auffassung in einigen Passagen nicht richtig.

Da ist zunächst die Aussage, der schriftliche Kaufvertrag über das Pferd sei abschließend. Es mag sein, dass im Streitfall dafür einiges sprach. Dennoch bedeutet ein schriftlicher Vertrag nicht, dass alle davon abweichenden mündlichen Vereinbarungen, so sie denn bewiesen werden können, nicht relevant wären. Die Frage, wann ein Sachmangel bei einem Kauf, also auch beim Kauf eines Pferdes, vorliegt,  ist in erster Linie danach zu beantworten, was die Parteien als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben. Dabei sind der Phantasie der Parteien keine Grenzen gesetzt. Denn sie allein bestimmen, wie der Kaufgegenstand beschaffen sein soll (§ 434 Abs. 1 BGB). Das ist Ausdruck der Privatautonomie.

Wenn also die Parteien vereinbart haben, dass das verkaufte Pferd in die Röntgenklasse II eingeordnet werden können muss, dann liegt eine Abweichung der Ist – von der Sollbeschaffenheit des Pferdes vor, wenn es nur in die (deutlich schlechtere) Röntgenklasse IV eingeordnet wird. Eine andere Frage ist, ob die Partei, die sich auf diese Vereinbarung beruft, und damit einen Sachmangel geltend macht, dies auch beweisen kann. Das ist mit einem schriftlichen Vertrag einfacher als mit dem Vortrag einer mündlichen Vereinbarung, ändert aber nichts daran, dass auch mündliche Vereinbarungen getroffen werden können.

Das OLG hat die von der klagenden Partei behauptete Abrede aber schon deshalb nicht gelten lassen, weil der schriftliche Kaufvertrag eine abschließende Regelung der Parteien gewesen sei. Ein solches Ergebnis der Auslegung der Abreden der Parteien ist möglich. Es setzt aber eine entsprechende Auslegung der Vereinbarungen der Parteien voraus. Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Kaufsache können in jeder Form getroffen werden, also auch mündlich (BeckOK BGB/Faust BGB § 434 Rn. 40; MüKoBGB/Westermann BGB § 434 Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem schriftlichen Kaufvertrag vereinbart haben, dass alle Abreden schriftlich getroffen worden sein müssen, und dass Änderungen der Schriftform bedürfen. Denn auch in diesen Fällen ist es Sache der Parteien, diese Abrede durch mündliche Vereinbarung aufzuheben. Das folgt aus § 125 S. 2 BGB. Danach hat ein Verstoß gegen die vereinbarte Schriftform nicht zwingend die Nichtigkeit einer Abrede zur Folge (wie bei der gesetzlich vorgeschriebenen Form), sondern nur „im Zweifel“, also nur dann, wenn nichts anderes unstreitig oder bewiesen ist (MüKoBGB/Einsele BGB § 125 Rn. 70).

Diesen Aspekt hat das OLG in dem Streitfall nicht geprüft, sondern den schriftlichen Kaufvertrag als abschließend angesehen und allein aus diesem Grund die – angeblich – mündlich vereinbarte Röntgenklasse II als Beschaffenheit und damit als Sachmangel nicht mehr geprüft.

Auch die weitere Aussage des OLG, die Einordnung des verkauften Pferdes in die Röntgenklasse IV statt in die – angeblich – vereinbarte Röntgenklasse II ohne weitere Symptome sei kein Sachmangel, ist kritisch zu hinterfragen. Denn wenn die Parteien als Beschaffenheit des Pferdes die Röntgenklasse II vereinbart haben, dann liegt eine Abweichung der Istbeschaffenheit des Pferdes von seiner Sollbeschaffenheit allein deshalb vor, weil die Parteien es so vereinbart haben. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des OLG, dass ohne weitere Symptome die Röntgenklasse IV keine (negative) Bedeutung habe, ohne Relevanz. Denn die Parteien entscheiden über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, nicht das Gericht. Hier hilft auch nicht § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, der den Rücktritt dann ausschließt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Denn wenn die Parteien eine bestimmte Röntgenklasse als Beschaffenheit vereinbart haben, und wenn diese nicht vorliegt, dann kann die Abweichung nicht unwesentlich sein.

Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis? Das Urteil hat für die Praxis des Pferdekaufs mehrere Konsequenzen. Die wichtigsten:

  1. Die Parteien sollten alle Abreden, insbesondere die Beschaffenheit des Pferdes, schriftlich festhalten.
  2. Die Parteien sollten klar zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag abschließend ist, insbesondere dass alle mündlichen Abreden durch den Vertrag überholt sind, und dass allein das schriftlich Vereinbarte gilt.
  3. Keineswegs sollte man ein Pferd vorschnell kaufen: „der Wahn war kurz, die Reue lang“.
  4. Besonderes Augenmerk sollte dem schriftlichen Kaufvertrag gelten. Hier bedarf es kompetenter Beratung, um nicht mit bester Absicht in ein oder mehrere Fettnäpfchen zu treten. Gerne werden Musterkaufverträge aus Pferdezeitschriften genommen und dann in Teilen durch Individualabreden modifiziert. Nicht selten kommt dabei „Murks“ heraus.
  5. Käufern ist zu empfehlen, den Kaufvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Ankaufsuntersuchung („AKU“) zu schließen und dabei das Adjektiv „erfolgreich“ genau zu definieren. Fällt das Pferd durch die AKU, gibt es mangels Vertrag kein Problem mit der Rückgabe des Pferdes.

Im Ergebnis kann man auch bei diesem Urteil feststellen, dass die Schuldrechtsreform bei Pferdekaufverträgen zu großen Problemen geführt hat, die von den Gerichten nicht immer zufriedenstellend gelöst werden. Käufern kann man daher auch heute trotz des besseren Rechtsschutzes durch das BGB nur das raten, was man ihnen vor dem 01.01.2002 auch empfohlen hatte: caveat emptor – Augen auf beim Pferdekauf.

ws

Zum 1. Weihnachtsfeiertag

Freitag, 25. Dezember 2015 16:32

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Weihnachten und Jahresende eines Rechtsanwalts

Donnerstag, 24. Dezember 2015 18:16

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Das alte Jahr ist bald vorbei,
und es geschah so allerlei,
Viel Gutes und viel Schlechtes,
und manchmal auch Gerechtes.

Es scheint, recht langsam geht jetzt unsere Zeit,
das aber liegt nicht an der Dunkelheit.
Es ist die gute Weihnachtszeit,
sie bringt uns nicht nur Heiterkeit.

Sie bringt auch Ruhe in das Leben,
verlangsamt menschliches Bestreben.
Wir finden Zeit uns zu besinnen,
der Hektik können wir entrinnen.

Lasst uns genießen diese Zeit,
der Besinnung, der Freude und der Heiterkeit.
Der Anwalt macht jetzt seine Akten zu,
denn auch er freut sich an dieser Ruh.

Nach Weihnachten nimmt er die Arbeit wieder auf,
der Kampf um’s Recht nimmt (dann erst) seinen Lauf.
Doch jetzt ist er der Freude nah,
und singet laut Hallelujah.

ws