Archiv für Februar 2011

Kein Streit unter Erben ? kein Problem: die Finanzverwaltung hilft und versteuert Einnahmen ohne Zufluss !

Dienstag, 22. Februar 2011
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Es ist selten genug, dass Erben sich nicht streiten. Da freut es den Berater, wenn die Finanzverwaltung Ideen zur Auslegung des Testamentes hat, auf die beim besten Willen bislang keiner der Erben gekommen ist und auch nicht kommen konnte, und die im Ergebnis zur Versteuerung von Einnahmen führen, die gar nicht zugeflossen sind. Was war geschehen ? Der Erblasser hatte nicht nur mehrere Erben eingesetzt, sondern angeordnet, dass, bis auf einen Erben, alle anderen fünf Erben (nur) einen bestimmten Geldbetrag und bestimmte Gegenstände erhalten sollten. Ein Erbe sollte alles erhalten, was nicht die übrigen fünf Erben und die Vermächtnisnehmer erhielten (den Rest).

Jetzt hätte sich der eine Erbe über mehrere Jahre mit den fünf übrigen Erben darüber streiten können, ob diese fünf wirklich alle Erben geworden sind oder „nur“ Vermächtnisnehmer waren. Ein unsinniger Streit, der nicht geführt wurde.

Schön, dass die Einsicht siegt. Also Ende gut, alles gut ? Leider nein. Der eine Erbe beantragte bei seinem Finanzamt, ihm die Steuerabzugsbeträge auf die Kapitalerträge zu erstatten, die er allein (nicht aber die anderen fünf Erben mangels Anspruch) aus dem Nachlass erhalten hatte. Nach fast einem halben Jahr kam dann die überraschende Antwort des Amtes: die Zinsen müssten unter den Erben aufgeteilt werden. Der Laie staunt, und der Fachmann wundert sich: Setzt nicht die Besteuerung von Einnahmen Zufluss voraus ? und wo ist der, wenn die besagten fünf Erben nur das erhalten haben, was ihnen nach dem Testament zusteht ? oder anders: warum sollen diese fünf Erben etwas versteuern, was sie nie erhalten haben ?

Ach ja, wie konnten wir das nur übersehen ! die Lösung ist doch einfach: das Finanzamt muss die fünf Erben doch nur auf eine Idee bringen, die sie selbst bisher gar nicht hatten: man kann doch Zinsen verlangen, wenn man sie versteuern muss ! das ist doch unser gutes Recht. Jaja, wenn es schon um das gute Recht geht, dann ist es schnell passiert. Das gilt erst recht, wenn eine Behörde einen zivilrechtlichen Anspruch festgestellt hat (und das trotz Unzuständigkeit !).

Dann findet sich sicher auch ein Kollege, der gerne eine Streit vom Zaun bricht. Das wiederum führt bei den Anwälten zu Einkünften, die das Finanzamt wiederum besteuern kann…

Und die Moral von der Geschicht: versteuere Einkünfte ohne Einnahmen nicht.

Wir berichten, wie es weitergeht. Vielleicht gibt es auch etwas über Amtshaftung zu berichten….

Kampfansage an das „Schaulaufen“ der Berater („wer tritt da auf meinen Leopardenmantel ?“)

Dienstag, 15. Februar 2011
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Komplexe Aufgaben erfordern die interprofessionelle Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten. Der Steuerberater, der meint, einen Gesellschaftsvertrag per Handbuch erstellen zu können, indem er die Namen einsetzt und ansonsten eine wenig am Text ändert, was ihm nicht gefällt, wird ebenso auf die Nase fallen wie der Anwalt, der meint, bestens im Steuerrecht unterwegs zu sein, die empfohlene Gestaltung aber nicht durchrechnen lässt und so praktisch im Blindflug unterwegs ist.  Wer als Anwalt nicht fähig ist, erfolgreiche Arbeitsmethoden- und techniken anderer Professionen in seinen Bereichen zu adaptieren, sondern so arbeitet wie vor 30 Jahren, der hat ncht nur weniger Spaß an der Arbeit, sondern auch zu hohe Kosten.  

Es ist daher oft sinnvoll, wenn die verschiedenen Professionen zum Wohle des Mandanten zusammen arbeiten. Das sichert gerade bei komplexen Aufgaben, dass die wirklich beste Lösung gefunden wird. Wer aber glaubt, dass diese Erkenntnis zu einer regen Zusammenarbeit in der Praxis führt, der hat vergessen, dass Menschen eitel sind. Zugegeben, bei einer solchen Zusammenarbeit fallen Qualitätsunterschiede auf, zumindest dann, wenn sie erheblich sind. Das aber ist kein Grund, der interprofessionellen Arbeit eine Absage zu erteilen. Es ist ein Grund, die Qualität der eigenen Arbeit zu verbessern, zumal dann, wenn man sie selbst als schlecht erkennen muss.

Warum ist es eine Schande, wenn auch andere Berater gute Ideen haben ? wer sich als Teil des Teams begreift, wird auch in diesem Falle selbst Teil der Erfolgs. Mandanten haben dafür eine sehr feine Antenne. Wer sich der sinnvollen Zusammenarbeit entzieht, wird (oder bleibt) im besten Fall ein Eigenbrötler. Er wird im Laufe der Zeit mehr und mehr wegen fehlenden feedbacks den (nur vermeintlich richtigen) Eindruck gewinnen, dass alle außer ihm selbst unfähig sind. Eigene Schwächen werden dann gerne ausgeblendet.

Gefährlich aber wird es bei der Zusammenarbeit, wenn es zum berüchtigten „Schaulaufen“  der Berater kommt. Dieser Spezies der Berater geht es nicht um den Mandanten, sondern nur darum, sich selbst in Szene zu setzen. Von solchen sich wie Diven aufführenden Beratern, die nicht teamfähig sind, und die sich bei jedem nicht von ihnen stammenden Vorschlag  auf den „Leopradenmantel“ getreten fühlen, hält man sich besser im Interesse des Mandanten und des eigenen Interesses fern. Der Mandant hat kein Verständnis für einen solchen Auftritt. Er zahlt eine Honorar als Entgelt für eine Leistung und keine Gage für einen Auftritt. Zugegeben, Mandate leben von Vertrauen und von einem guten Verhältnis zwischen Berater und Mandant. Dazu aber bedarf es nicht des beschriebenen Schaulaufens.

Im Schnitt waren die Klageparteien im Jahr 2010 vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich

Dienstag, 15. Februar 2011
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In seiner Pressemitteilung Nr. 3 vom 9. Februar 2011 teilt das Finanzgericht Münster (FG) mit, dass im Jahr 2010 rd. 46 % aller Klagen vor dem FG ganz oder teilweise Erfolg hatten,  Das FG betont zudem die Wichtigkeit der von ihm forcierten Erötertungstermine. In diesen Terminen werden die Sachen mit den Parteien erörtert; nicht selten gibt es dabei einvernehmliche Erledigungen. Auch wir haben damit bei komplexen Verfahren, in denen viele Punkte streitig sind, gute Erfahrungen gemacht. Zudem meint das FG erkannt zu haben, dass diese Art der Verfahren für die Kläger den Vorteil einer größern Transparenz hat. Es ist in der Tat für Kläger überzeugender, wenn die Gelegenheit besteht, die Argumente zu Gehör zu bringen und dazu die Auffassung der Berichterstatters zu kennen.

„Der Knabe schaut verwundert: sie klagt aus dreizehnhundert“

Montag, 14. Februar 2011
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alter Wein in neuen Schläuchen, mag sich das OLG Hamm (13. Januar 2011 – I – 18 U 88/10) gedacht haben; auch nach Abschaffung des früheren § 1300 BGB gibt es Klagen auf Rückzahlung von Brautgeld. Eine darauf gerichtete Vereinbarung scheitert nach dem OLG an § 138 BGB wegen Sittenwidrikgeit, Ansprüche aus § 812 BGB an § 817 Abs. 2 BGB; man wolle keinen Anreiz zum Abschluss solcher Vereinbarungen bieten.

EGVP reloaded: Frage an Radio Eriwan…..

Montag, 14. Februar 2011
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Frage an Radio Eriwan:  ist es richtig, dass viel mehr Anwälte das EGVP nutzen würden ? Antwort: Im Prinzip ja, wenn denn mehr Gerichte teilnehmen würden. Die Bilanz in NRW ist erschreckend: es gibt mit dem Landgericht Köln sage und schreibe ein einziges Landgericht, mit dem Anwälte per EGVP kommunizieren können. Insgesamt, also eingeschlossen Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte, sind es in NRW ganze sechs Gerichte (ohne Registergerichte), mit denen eine Kommunikation per EGVP möglich ist. Das erstaunt, weil viele Gerichte sich zu recht wegen der ihnen zugesandten vielen „Doubletten“ („vorab per Telefax“ – Post kommt hinterher) bei den Anwälten darüber beschweren, dass die Akten unnötig dick werden. All das entfällt wohltuend beim EGVP. Wo sind die Initiativen bei Justiz, Kammern und DAV, um das System zu pushen ? Es könnten eine Menge Kosten eingespart werden.

Finanzgericht Münster zeigt einmal mehr: es kommt darauf an…..

Montag, 14. Februar 2011
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Ein erst jetzt im Februar 2011 veröffentlichtes Urteil des FG Münster (20. April 2010, 15 K 2184/07 F) zeigt, wie richtig die Aussage „es kommt darauf an“ ist, wenn man sie richtig versteht.  Im Streitfall ging es um die Kosten eines Gesellschafters einer aus Kieferorthopäden bestehenden GbR, die diesem Gesellschafter für die Ausbldung seines Sohnes entstanden waren. Diese Kosten hatte er, weil er sie persönlich getragen hatte, als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte das nicht an, der Kläger zog vor Gericht. Begründung zunächst: es habe sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis gehandelt. Später trug der Kläger vor, er habe einen Nachfolger für seinen GbR-Anteil gesucht. Das FG erkannte das nicht an und ordnete die Kosten den nicht abzugsfähigen der Lebensführung (Ausbildungskosten) zu. Begründung: die gewählte Gestatlung sei unter fremden Dritten so nicht gewählt worden. Hätte die GbR die Aufwendungen getragen und wären die Beziehungen wie unter fremden Dritten gestaltet gewesen, wäre das Urteil womöglich zu Gunsten der GbR ausgegangen.

Weise Entscheidungen des BFH oder: wie kompliziert möchte die Finanzverwaltung das Steuerrecht noch machen ?

Samstag, 12. Februar 2011
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Es ist nicht neu, dass das Steuerrecht für allerhand Dinge mißbraucht wird, die besser in Fördermaßnahmen gegossen oder überhaupt nicht geregelt würden, weil sie die in Deutschland ohnhin schon hohe Regelungsdichte noch weiter erhöhen. Dazu gehört unbestritten auch die Regelung in § 8 Abs 2 Satz 9 EStG, nach der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer steuerfrei Warengutscheine im Wert von 44,00 EUR je Monat zukommen lassen können. Wenn aber solche Regelungen durch die Verwaltung ad absurdum geführt werden wird, dann wird es grotesk.

Woran liegt es ? Der Haken: der Betrag von 44,00 EUR ist eine Freigrenze, jeder über 44,00 EUR liegende Cent führt also zur Steuer auf den gesamten Betrag. Weiterer Haken: die Finanzverwaltung hat die Regelung durch ihre Auslegung des Gesetzes für die Praxis so untauglich gemacht, dass man niemandem die Regelung empfehlen konnte: zuviel Aufwand, zu hohes Risiko. Denn die z.B. bei Treibstoff naheliegende Lösung, dem Arbeitnehmer (was einfach möglich wäre) einen Gutschein über Treibstoff im Wert von höchstens 44,00 EUR zu geben, sah die Verwaltung nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn an. Missliches Ergebnis: voll steuerpflichtig. Nach der Verwaltung hätte auf dem Gutschein nur stehen dürfen: „30 Liter Diesel“. Wegen der schwankenden Preise ist das eine nicht oder nur mit großem Aufwand umsetzbare Forderung.

Konsequenz: die Vorgaben der Verwaltung setzten Lohnsteueraußenprüfer und andere Mitarbeiter in Mehrsteuern um (die wir in den jährlichen Statistiken als Erfolge bewundern können), eine Flut von Klagen war die Folge. Der BFH hat jetzt in mehreren parallel gelagerten Fällen vom 11. Oktober 2010, wie jetzt am 9. Februar 2011 bekannt wurde, weise und gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass in sehr weitem Umfang doch Sachlohn angenommen werden kann. Insbesondere die vom BFH explizit entschiedene Gestaltung der dem Arbeitnehmer mit  der Abrede überlassenen Tankkarte, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage der Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44,00 EUR  monatlich zu tanken, dürfte jetzt in der Praxis umsetzbar sein.

Was bleibt, ist die rechtspolitische Frage, warum ein Warengutschein über 44,00 EUR monatlich überhaupt steuerfrei sein soll. Darüber hatte der BFH nicht zu entscheiden.    

Die Pressemitteilung des BFH vom 9. Februar 2011 lautet:
„Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein

Urteil vom 11.11.10   VI R 21/09
Urteil vom 11.11.10   VI R 27/09
Urteil vom 11.11.10   VI R 41/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt worden. Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.“

Abrechnen, aber richtig II

Freitag, 11. Februar 2011
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Bei der Bewertung der Abrechnungspraxis von Jones Day, die wir jetzt ausführlich im Urteil des OLG Frankfurt (4 U 3/08) „in erster Reihe“ verfolgen konnten, fühle ich mich wie zwischen Scylla und Charybdis. Dankbar bin ich, weil die Hartnäckigkeit der Kollegen dazu beigetragen hat, dem unsäglichen Neid im Zusammenhang mit vermeintlich zu hohen Stundensätzen eine Absage zu erteilen. Jetzt ist Schluß mit dem Spruch: „wir schreiben die Urteile und ihr die Rechnngen“ (habe ich im Gericht schon mal gehört). Ob aber auch im Kopf manches Richters Schluß damit ist, das Bruttogehalt eines Richters mit dem Nettobetrag der Rechnung eines Anwalts zu vergleichen, um dann ein Mißverhältnis erkannt zu haben, weiß ich nicht, das aber werde ich aber im Rahmen der nächsten Promotion zum Thema „Neid und Mißgunst als Triebfeder menschlichen Handelns“ aufgreifen.

Was ist schlecht daran, für eine gute Leistung ein gutes Honorar zu fordern ? Auf Dauer wird der Markt zeigen, ob Stundensätze am Markt bezahlt werden. Wer zuviel fordert, steht bald ohne Mandanten da. Wenn Mandanten der Einsatz des Beraters das Honorar wert ist, dann ist es doch gut.  Anwälte werden anders als Ärzte eben nicht aus Versicherungssystemen unterhalten, sondern von den Personen, die bereit und in der Lage sind, die vereinbarten Honrare zu zahlen. Und was soll die Abrechnung nach RVG, die für Anwälte einen – oft falsch verstandenen (Abrechnen, aber richtig) Anreiz zum Vergleich beinhaltet.

Komplexe Aufgaben eignen sich nicht für eine Abrechnung nach RVG. Und die RVG versagt immer dort, wo der Anwalt erkennen kann und muss, dass jede weitere Minute in das Mandat das Defizit ausweitet.  Ein unzufriedener Berater hat noch nie jemandem geholfen.

Andererseits hat Jones Day sich  (hoffentlich nicht auch anderen) mit der aus dem Urteil des OLG zu ersehenden Abrechnungspraxis einen Bärendienst erwiesen. Die Praxis wird ans Licht gezerrt und man kan sicher sein, dass die Diskussionen noch mehr als heute um die Höhe von Rechnungen  gehen wird.

Es bleibt daher bei dem alten Hut: Großkanzleien sind eben nicht per se gut oder schlecht; auch sie leben von ihren Mitarbeitern; und da gibt es, wie im richtigen Leben, richtig gute, „normale“ und schlechte. Was bleibt, ist  die Erkenntnis als Trost, dass gut und schlecht auch bei den Großkanzleien eng beieinander liegen,  und  dass wir als bewusste kleine Kanzlei am Martk einen sehr guten Stand und mehr Freiheiten haben.

Abrechnen, aber richtig…..

Donnerstag, 10. Februar 2011
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das haben, wie wir aus dem jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Frankfurt (4 U 3/08) ersehen konnten, die Kollegen einer Großkanzlei, deren Namen in der FAZ vom 9. Februar 2011 nachzulesen ist, wohl etwas anders verstanden. Insgesamt 811.543,38 EUR berechneten sie für die Veteidigung in einem Strafverfahren. „Gekürzt“ hat das OLG die Rechnung, nachdem sich der BGH auch schon damit befasst hatte, im Ergebnis aber nur um rd. 150 TEUR. Im Übrigen hielt die Rechnung der rechtlichen Prüfung stand.   

Wenig ruhmreich: nach der FAZ vom 9. Februar 2011 soll den Mandanten für einen Mietwagen ein Betrag von ca. 380 EUR berechnet worden sein, obwohl sich der Verteidiger an dem betreffenden Datum an einem anderen Ort befunden haben soll. Auch die Abrechnungen der Stunden von Rechtsreferendaren setzt die Kollegen in kein gutes Bild. Es sind eben die Kleinigkeiten, die wichtig sind und dazu beitragen, ob ein positives oder ein negatives Bild beim Mandanten verbleibt.

Immerhin: das OLG billigte der Kanzlei zu, dass es sich um einen komplexen Fall gehandelt habe, so dass ein erheblicher Zeitaufwand und so auch fast das gesamte berechnete Honorar gerechtfertigt war. Den Rechnungsempfängern kann man nur empfehlen, die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu prüfen; dafür dürfte sprechen, dass man ihnen den Vorwurf des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit gemacht hatte.

Ebenfalls interessant: die Stundensätze von rund 500,00 und 310,00 Euro für die beiden Verteidiger ließ das OLG nach der Zurückverweisung der Entscheidung des OLG durch den BGH unangetastet. Das wird es jetzt anderen Gerichten schwer machen, an den berechneten Stundensätzen der Anwälte zu rütteln. Die Abrechnung nach Zeithonorar ist auch nach unserer Erfahrung interessengerecht und transparent. Durch den Zwang, von der RVG abweichende Vergütungen schriftlich zu vereinbaren und in die Vereinbarung Warnhinweise aufzunehmen, sind die Mandanten gut geschützt.

Verwaltungsgericht (VG) Minden hat am 27.01.2011 über Photovoltaik und Denkmalrecht Recht gesprochen

Donnerstag, 10. Februar 2011
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Am 27. Januar 2011 hatte das VG Minden über drei Klagen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen zu entscheiden. Die Urteile liegen jetzt vor: zwei Verfahren gewonnen, eins verloren. Jeder der drei Klagen betrifft den gleichen Hof in Lippe, jeder Klage betrifft aber ein anderes Gebäude. Eigentlich gar kein Thema für das VG, weil Photovoltaikanlagen im Regelfall keiner Genehmigung bedürfen. Hier aber war es anders, weil der Hof ein Denkmal ist. Zwei Klagen gab das VG statt, eine wies es als unbegründet zurück. Begründung: in dem einen Fall empfand es die Anlage als „störend“. Die Urteile sind noch nicht abschließend geprüft. Pikant für die beklagte Stadt: hätte sie die Anträge der Klagepartei genehmigt, hätte die Klagepartei die bis zum 30.06.2010 geltenden höheren Gebühren für die Einspeisung des Stroms erhalten; die sind jetzt „futsch“. Der Schadensersatz könnte für die Stadt noch teuer werden.