Archiv für März 2012

Verantwortlichkeit von Seitenbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

Donnerstag, 22. März 2012
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Das Oberlandesgericht  Hamburg (OLG) hat am 16. März 2012 entschieden, dass Rapidshare, ein sog. Filehoster, welcher Dritten ohne Zustimmung des Urhebers Werke über einen Online-Speicher uneingeschränkt zur Verfügung stellt, für Urheberechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich ist. Damit geht der Streit um die Frage der Verantwortlichkeit von Urheberechtsverletzungen im Internet in eine neue Runde. Denn andere Gerichte, wie z.B. das OLG Düsseldorf (Az. 1-20 U 8/10), haben Rapidshare als nicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer angesehen.

Das OLG Hamburg meint aber, dass Rapidshare verpflichtet ist, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt wird, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar sind. Denn das Geschäftsmodell von Rapidshare berge

„strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich“, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Nach dem OLG Hamburg sei Rapidshare aber seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen und habe so das illegale Treiben nicht verhindert.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG Hamburg die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dies ist auch zu begrüßen, da in der Frage der Verantwortlichkeit von Seitenbetreibern noch einiges unklar ist. Hilfreich wäre es dabei vor allem, wenn der BGH eine Grundsatzentscheidung zu den Prüf- und Kontrollpflichten treffen würde. Dies würde endlich Rechtsklarheit schaffen. Dabei muss der BGH dann auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)vom 16. Februar 2012 (Az: C-360/10) Beachtung schenken. Denn dieser hat entschieden, dass für die Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet eine allgemeine Prüfpflicht nicht gilt. Nach dem EuGH kann der Betreiber nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern. Dazu verweisen wir auch auf unseren BLOG vom 23. Februar 2012 („EuGH-Urteil zum Urheberrecht: EuGH lehnt Vorkontrolle durch Filter ab“).

Streit mit einem Gesellschafter – Letztes Mittel: Die Einziehung von Geschäftsanteilen

Donnerstag, 22. März 2012
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Kommt man mit seinem Mitgesellschafter nicht klar und gibt der Mitgesellschafter dazu Anlass, kann man die Gesellschaftsanteile, unter strengen Voraussetzungen, mit Beschluss aller Gesellschafter einziehen. Erhebt der betroffene Gesellschafter dagegen Klage, stellte sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rechte des betroffenen Gesellschafters als eingezogen gelten. Diese Frage  hat der BGH am 24. Januar 2012 (Az.: II ZR 109/11) entschieden. Danach gilt Folgendes:

„Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.“

Mit Zustellung des Beschlusses ist der unliebsame Mitgesellschafter also raus aus der Gesellschaft. Wichtiger, wie wir finden, ist aber der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung:

„Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.“

Bevor man also als Gesellschafter einen Einziehungsbeschluss fasst, sollte man dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft über ausreichend Vermögen verfügt, den auszuschließenden Gesellschafter  abzufinden. Denn ansonsten haftet man als Gesellschafter für die Abfindung, und zwar mit dem Privatvermögen.

„Arbeitsplatzsuche“ Parkplätze in der Firma: Frauen vor Männern

Donnerstag, 22. März 2012
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Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz (LAG) vom 29.09.2011 (Az.: 10 Sa 314/11) dürfen Arbeitgeber bei der Vergabe von „arbeitsplatznahen“ Parkplätzen Frauen gegenüber Männern bevorzugen. Weil Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen werden, gibt es für die Bevorzugung von Frauen und die damit verbundene Diskriminierung der Männer einen sachlichen Grund. Außerdem meint das LAG, dass Maßnahmen dieser Art – wie etwa auch die Bereithaltung von Frauenparkplätzen – sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert seien.

Nachtrag zum BLOG-Beitrag Neues zum Facebook-„Friendfinder“ und zu „Facebook – AGBs“

Donnerstag, 22. März 2012
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In unserem BLOG-Beitrag vom 12. März 2012 Neues zum Facebook-„Friendfinder“ und zu „Facebook – AGBs“ hatten wir darüber berichtet, dass Facebook sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten hat einräumen lassen, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen.

Aber nicht nur Facebook hat sich umfassend Nutzungsrechte einräumen lassen. Dies scheint eine weit verbreitete „Masche“ zu sein. Spiegel-Online berichtete am 12. März 2012, dass sich auch der Webdienst „Pinterest“ umfassende Nutzungsrechte an Userinhalten eingeräumt haben lassen soll. Dabei durfte „Pinterest“ die vom User eingestellten Inhalte verändern, vertreiben, lizenzieren, verkaufen etc., und, wie auch schon Facebook, das alles vollkommen kostenlos.

Recht kurios: die Hundesteuerpflicht bei Menschen und Hunden – eine juristische Betrachtung

Samstag, 17. März 2012
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In unserem stark durchnormierten Land („von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare“) gibt es immer wieder kuriose Rechtsgebiete, die selbst den Juristen schmunzeln lassen; so auch die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Salzuflen: http://62.153.231.121/ortsrecht/fin_steu/hund.htm

Danach ist nicht der Hund, sondern der Hundehalter steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 S. 1). Das ist mangels Rechtsfähigkeit des Hundes (§ 1 BGB) kein großes Wunder. Dennoch klingt es merkwürdig, als Mensch hundesteuerpflichtig zu sein. Denn im Regelfall ist der Mensch kein Hund. Der Hund dagegen ist nur Gegenstand der Steuer, wobei das unpräzise formuliert ist. Korrekt heißt es in der Satzung: „Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet“ (§ 1 Abs. 1).

Auch wer Hundehalter ist, definiert das Gesetz in einer Weise, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss: „Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.“ (§ 1 Abs. 2 S. 2). Der Wortlaut ist klar, was aber ist die Aufnahme eines Hundes  in einen Haushalt im eigenen Interesse? Der letzte Satz wird verständlich, wenn man weiterliest: „Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.“ (§ 1 Abs. 2 letzter Satz). Es geht also nur ums Geld.

Auch wenn es nicht expressis verbis geregelt ist, der Hund ist nur „Steuermaßstab“ (§ 2 Abs. 1). Der Steuersatz ist degressiv. Je mehr Hunde, desto günstiger wird jeder weitere.

Das Recht ist für die „Wachen“ da: Finanzgericht Münster („FG“) bleibt standhaft und hält die Steuerpflicht von Erstattungszinsen weiter für rechtswidrig

Samstag, 17. März 2012
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Das Finanzgericht Münster („FG“) bleibt standhaft und hält die Steuerpflicht von Erstattungszinsen weiter für rechtswidrig und sieht sich durch den BFH bestärkt. Im Newsletter 3/2012 des FG heißt es dazu:

„Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 22. Dezember 2011, VIII B 190/11) hat die Zweifel des 2. Senats des Finanzgerichts Münster an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG rückwirkend angeordneten Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO bestätigt. Die Beurteilung der umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung müsse allerdings – so das Gericht – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Bundesfinanzhof verwies auf die beiden hierzu anhängigen Revisionsverfahren (Az. VIII R 1/11 und VIII R 36/10).

Damit hat sich der Bundesfinanzhof der Entscheidung des Finanzgerichts Münster angeschlossen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (2 V 913/11 E) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster nicht nur ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot geäußert. Er hatte auch moniert, dass der Gesetzgeber keine umfassende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geschaffen habe.“

Fazit: Einspruch einlegen, aber nicht nur gegen den Steuerbescheid, sondern ausdrücklich auch gegen den Zinsbescheid.

Mutiges Finanzgericht Münster: Umsetzung der „Pommesbuden-Entscheidung“: Steuererstattung per einstweiliger Anordnung durchgesetzt

Samstag, 17. März 2012
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Selten, aber wahr: das Finanzgericht Münster („FG“) verpflichtet mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (5 V 4511/11 U) Finanzamt zur Festsetzung einer Steuererstattung von rd. 110 TEUR für eine Pommes-Bude.  In der Pressemitteilung des FG heißt es:

„Im Streitfall hatte die Antragstellerin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur umsatzsteuerlichen Behandlung von frisch zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 beantragt. Das Finanzamt lehnte die Änderung für die Jahre 2007 und 2008 ab. Das Einspruchsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Über den Antrag für das Jahr 2006 entschied es noch nicht, stellte jedoch die Änderung in Aussicht, sobald die EuGH-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht sei.

Hierauf wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Finanzgericht. Sie begehrte die Erstattung von insgesamt ca. 110.000 Euro Umsatzsteuer und bekam Recht. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, da die Umsätze der Antragstellerin aus dem Verkauf von Bratwürstchen und Pommes frites als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren seien. Durch die Vorlage korrigierter Umsatzsteuererklärungen habe die Antragstellerin die Höhe der sich ergebenden Erstattungsbeträge glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht sei.

Zwar werde durch die einstweilige Anordnung der Erstattung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Dies sei jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich. Durch die drohende Insolvenz der Antragstellerin ergebe sich andernfalls ein unumkehrbarer Schaden. Der Verweis des Finanzamtes auf die fehlende Veröffentlichung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bzw. der Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt stehe dem nicht entgegen. Die Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Anwendung geltender Gesetze könne nicht durch verwaltungsinterne Anweisungen beschränkt oder in zeitlicher Hinsicht ausgesetzt werden.“

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, wie wichtig gerichtlicher Rechtsschutz ist. Sie gibt aber auch einen interessanten Einblick in die Umsätze, die man mit Pommesbuden machen kann. Bis zum 31.12.2006 betrug der Regelsteuersatz 16 %, danach 19 %. Nach dem Beschluss des FG betrug die zu erstattende USt in den Jahren 2006 bis 2008: 26.282,25 EUR für 2006, 38.185,19 EUR für 2007 und 46.149,70 EUR für 2008 (gesamt 110.617,14 EUR). Nur im Jahr 2008 hat der Umsatz ohne USt daher rd. 385 TEUR betragen.

„Wörterbuch für Ihren Anwaltsbesuch“: ein verblüffendes Beispiel der BRAK für die verquere Welt der Rechtsanwälte

Mittwoch, 14. März 2012
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Was würden Sie denken, wenn Ihr Klempner Ihnen ein Buch geben würde, in dem Sie folgendes lesen:

Mit diesem kleinen Wörterbuch wollen wir versuchen, häufig verwandte Begriffe zu erläutern, um Ihnen die Vorbereitung auf Ihren nächsten Besuch bei Ihrem Klempner zu erleichtern.“

Wir würden spontan kopfschüttelnd denken: verkehrte Welt. Wenn mein Klempner mir etwas verkaufen will, soll er so reden, dass ich kapiere, was er meint. Ohne jetzt Klempnern zu nahe treten zu wollen: sie werden nicht dazu ausgebildet, ihre Kunden rhetorisch zu überzeugen. Dennoch werden auch sie daran interessiert sein möglichst so zu sprechen, dass andere sie verstehen. Das aber ist bei Anwälten anders. Neben der Schrift ist die Sprache ihre „Waffe“. Ihr Erfolg hängt nicht ganz unwesentlich davon ab, auch mündlich strukturiert und überzeugend vorzutragen. Überzeugen kann als Anwalt aber nur, wer auch verständlich spricht. Es ist also eine Banalität, dass Mandanten zu Recht erwarten, dass der Anwalt so intelligent ist, seinen Rat so zu formulieren, dass der Adressat ihn versteht.

Damit Anwälte sich aber gar nicht erst auf die Mandanten einstellen müssen, gibt es von der BRAK und Langenscheidt dankenswerterweise das „Wörterbuch für den Anwaltsbesuch“. Das ist kein Witz, das Buch gibt es wirklich. Dort kann der Mandant lernen, was „Präklusion“ und „Anwartschaft“ bedeutet. Der Anwalt braucht, so die Vorstellung der Autoren, die Begriffe nicht mehr zu erläutern. Und im Vorwort des Buches findet man wörtlich das Beginn dieses Beitrags angeführte Zitat, nur das dort „Anwaltsbesuch“ statt „Besuch bei Ihrem Klempner“ steht.

Fazit für den Anwalt: nicht ich bin für den Mandanten da, der Mandant ist für mich da. Das habe ich doch schon immer gewusst, das bestätigt mir jetzt auch die Kammer. Ab sofort gilt also: bloß nicht verständlich sprechen. Wenn der Mandant das Buch nicht auswendig gebüffelt hat und daher nicht versteht, was ich sage, ist er doch selbst schuld.

Die Zeiten, da das verquaste Anwaltsdeutsch ehrwürdig bestaunt wurde, und Bandwurmsätze als Ausdruck von Intellektualität galten, sind vorbei. Kanzleistil möchte niemand hören oder lesen. Wer das noch nicht bemerkt hat, an dem sind wohl auch andere wichtige Dinge vorbeigegangen. Er ist wie der berühmte Geisterfahrer, der im Auto auf der falschen Fahrbahn die Durchsage im Radio nur mit der Bemerkung kommentiert: „wieso nur ein Geisterfahrer? Ich sehe Hunderte !

ERGO: „Versichern heißt verstehen“ – von zahlen ist da nicht die Rede (das haben wir in Budapest erledigt)

Dienstag, 13. März 2012
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Eine Mandantin erhebt Ansprüche gegen Testamentsvollstrecker. Diese unterhielten zu Lasten des Nachlasses für gute Geld bei einer Versicherung, heute heißt sie ERGO, eine Haftpflichtversicherung, die speziell Schäden der Testamentsvollstrecker abdeckt oder besser abdecken sollte.. Wir waren so naiv davon auszugehen, dass die ERGO getreu ihrem Motto nicht nur versichert, sondern auch versteht, dass unsere Mandantin jetzt Geld haben möchte. Die ERGO sieht das anders: sie hat zwar versichert nicht verstanden, dass sie jetzt auch zahlen soll. Gar nicht verstanden haben wir die Reaktion der ERGO: obwohl die uns vorliegenden Bedingungen  der ERGO für die geltend gemachten Schäden keinen Ausschluss vorsehen, versteht die ERGO das nicht und beruft sich tapfer auf einen gerade nicht vorhandenen Ausschluss. Auch der die ERGO vertretende Kollege wollte nicht nur nicht verstehen, er wollte auch die den Ausschluss enthaltenden Bedingungen nicht herausgebeben. Das haben wiederum wir nicht verstanden und bleiben daher an den Sache dran. Vielleicht versteht ja die ERGO, dass zwischen Dichtung und Wahrheit eine gewisse Diskrepanz bestehen mag, dass aber eine seriöse Versicherung nicht nur Versprechen abgeben, sondern auch einhalten sollte.

Fazit: „wir haben verstanden

Welche Zukunft haben gesetzliche Gebührenordnungen für Anwälte? wir glauben: keine; auch hier hilft nur Kanzleimanagement

Dienstag, 13. März 2012
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Man kann es drehen und wenden wie man will, man kann es beweinen, man kann auch versuchen, es zu negieren: im Kern ist die Leistung des Anwalts, auch wenn dieser ein „Organ der Rechtspflege“ ist, eine Dienstleistung. Und die gibt es eben bei mehreren Anbietern. Die angebotene Leistung hat sicher einige Besonderheiten, weil Anwälte mit guten Gründen besonders strengen, auch strafrechtlichen, Regeln unterliegen. Diese Regeln sehen zu Recht schärfere Sanktionen als bei anderen Personen vor. Das aber alles hat nichts damit zu tun, wie die Vergütung des Anwalts bemessen werden sollte.

Das von den Kammern immer gerne als Schutz der „Kleinen“ gegen die „Großen“ angeführte RVG mit der Mischkalkulation (kleine Fälle mit viel Arbeit bringen wenig Geld, große Fälle mit wenig Arbeit bringen viel Geld) kann den ihm zugedachten Zweck schon lange nicht mehr erfüllen. Die Erfahrung zeigt, dass den Kleinen mehr und mehr nur die kleinen Fälle bleiben, währende die lukrativen Sachen zu den Großen oder zu den kleinen Spezialisten gehen.

Im Ernst, wie will man heute jemandem ernsthaft klarmachen, dass er eine Vergütung nicht nach der Leistung, sondern als „Gebühr“ nach einem Maßstab zahlen soll, der in den wenigsten Fällen die Leistung oder auch die Schwierigkeit der Sache abbildet. Das ist kein besonders innovativer Ansatz und das RVG fordert die Optimierer heraus. Es belohnt nicht die gründliche Arbeit, sondern den, der wenig Zeit braucht oder besser gesagt wenig Zeit aufwendet. Das mag auf den ersten Blick sinnvoll sein, auf den zweiten Blick erkennt man aber, dass weniger Zeit im Regelfall auch weniger Qualität bedeutet.

Eine gute Leistung kostet gutes Geld, das ist bei Anwälten nicht anders. Auch auch sie leben nicht auf der Insel der Seligen. Nur hat diese Erkenntnis noch längst nicht flächendeckend Einzug in die Kanzleien gehalten. Symptomatisch dafür ist eine Geschichte, die sich wirklich ereignet haben soll. In einem Rechtsstreit unter GmbH-Gesellschaftern kommentierte ein Anwalt eine Bilanz mit den Worten: „das sehe ich doch sofort, das diese Bilanz gefälscht ist. Da steht auf der Aktivseite doch genau die gleiche Zahl wie auf der Passivseite“.  Die Reaktion des Gerichts ist nicht überliefert. Sic tacuisses

Die gesetzlichen Gebührenordnungen haben keine Zukunft. Die Anwaltschaft wird ihren Kunden (etwas anderes sind Mandanten nicht) innovative Vergütungsmodelle anbieten müssen, um am Markt bestehen zu können. Die gute Leistung allein ist es nicht, die die Mandanten wiederkehren lässt.