BFH vom 07.11.2023: von einer Bank an den Kunden gezahlter Nutzungsersatz nach Widerruf und Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags ist nicht steuerbar (keine Einkünfte aus § 20 EStG)

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Mit Urteil vom 7. November 2023 (VIII R 7 /21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der an Bankkunden gezahlte Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf durch den Kunden nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Im Streitfall schlossen Ehegatten im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. In einem daraufhin geführten Rechtsstreit verglichen sich die Ehegatten mit dem Kreditinstitut. Das Kreditinstitut zahlte an die Kläger einen Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500,00 EUR.

Das für die Eheleute zuständige Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz bei den Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gegen den Steuerbescheid legten die Ehegatten Einspruch ein. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit erfrischender Deutlichkeit hat der BFH den klagenden Eheleuten recht gegeben. Der Nutzungsersatz ist nach Auffassung des BFH nicht steuerbar. Sei kein steuerbarer Kapitalertrag im denn die Rückabwicklung Darlehensvertrags nach Widerruf durch den Verbraucher erfolgt außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Auch eine Aufteilung des Nutzungsersatzes in die Erstattung nicht steuerbarer Tilgung und steuerbarer Rückgewähr von Zinsen lehnte der BFH ab. Er sieht das Rückgewährschuldverhältnis steuerrechtlich als Einheit an, die auch nicht für sich betrachtet –im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung– Teil einer steuerbaren Tätigkeit sein könnten.

Der BFH kommt mit der gleichen Begründung, der Einheitsbetrachtung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages, auch zu dem Ergebnis, dass keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.

Wir halten das Urteil nicht nur vom Ergebnis, sondern auch von der Begründung her für richtig.

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