Archiv für die Kategorie 'Steuerrecht'

WM 2006 – DFB–Korruption, Steuerhinterziehung, über Theo Zwanziger, falsche Fuffziger, eine Laienspielschar und die Fehlleistungen der Anwälte der Protagonisten

Dienstag, 03. November 2015
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91010_WS schwarz weißEs ist manchmal erstaunlich, wie einfach die Welt  doch funktioniert. Für mich jedenfalls steht „nach allem was man so lesen und hören kann“ (Rolf Breuer, Deutsche Bank) fest, dass es bei dem vom Spiegel losgetretenen WM – Skandal um Themen geht, die nicht einmal Kindergartenniveau erreichen. Herr Zwanziger macht Herrn Niersbach fertig, koste es, was es wolle, selbst um den Preis des eigenen Kopfes. Ob Zwanziger untergeht und als Depp des Jahres in die Annalen eingeht ist ihm offenbar gleichgültig, Hauptsache, er hat Niersbach fertiggemacht.

Und das ist ihm gelungen. Denken wir allein an diese Pressekonferenz von Niersbach. Der Mann demontierte sich von jetzt auf gleich in erschreckend kurzer Zeit. Da stürzt ein über Jahre gepflegtes Bild eines Profis in wenigen Augenblicken komplett und unwiederbringlich in sich zusammen. Wie soll so jemand professionell sein. Dass er das nicht kann, hat er ohne Not eindrucksvoll bewiesen. Was ist der DFB eigentlich für ein Haufen, der seinen Präsidenten einfach in so eine wichtige Pressekonferenz entlässt, als würde er dort eine Tüte Brötchen kaufen. Mal sehen, was ich denke, wenn ich höre, was ich rede. Das war der Antrieb von Niersbach. Warum ist eine solche Niete Präsident des DFB? Oder ist er nur der einäugige, der unter den Blinden der König ist?  Traurig wär’s, ich fürchte, es ist wahr.

Und Zwanziger? Doch nur ein falscher Fuffziger? Auch sein Handeln ist nicht von sinnvoller Strategie geprägt, es sei, denn, man hält das Ziel, Niersbach ohne Rücksicht auf sich selbst abzuschießen, für eine sinnvolle Strategie.

Dass Emotionen schwer zu kontrollieren ist, ist bekannt. Daher sollte man einen guten Berater haben, der die Dinge mit Abstand und ohne Emotionen betrachtet. Haben Niersbach und Zwanziger solche Berater?

Niersbach offenbar nicht, denn eine solche Selbstzerstörung in einer Pressekonferenz hätte kein guter Berater zugelassen.

Und Zwanziger? Sein Anwalt Metz macht einen eher bodenständigen Eindruck, passend zu Zwanziger. Aber was machen Metz und die Berater von Niersbach. Während Zwanziger sich wie von Sinnen auf Niersbach wirft, und die beiden eine Schlammschlacht vom Feinsten öffentlich zelebrieren, ist wohl keiner der Berater auf die Idee gekommen, mal die Frage zu stellen, ob die Buchung der Zahlung von 6,7 Mio. € für einen der Streithammel oder für alle ganz andere Probleme als ihre Sandkastenspiele mit ich bringen könnte. Die Öffentlichkeit mag der Vorstoß der Staatsanwaltschaft erstaunt haben, dabei ist das Vorgehen alles andere als erstaunlich. Wer als Unternehmer eine Zahlung (falsch) als steuerlich abzugsfähig deklariert, obwohl sie das nicht ist, der ist gut beraten, das nicht in der Presse breit zu treten. Und genau das hat Zwanziger getan.

Dass er das selbst wegen seines Ziels – Niersbach muss weg – nicht realisiert hat, ist für einen promovierten Juristen (Verwaltungsrecht) schon bedenklich. Das aber Rechtsanwalt Metz diesen sehr einfachen Zusammenhang nicht durchschaut hat, ist ja schon eine mehr als fahrlässige Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages.

Und Niersbach? Große Namen beraten den DFB, aber auch hier ist niemandem in den Sinn gekommen, das aus dem Sachverhalt unangenehme steuer (strafrecht) liche Folgen resultieren können? Kann das wirklich sein?

Man möchte den Akteuren am liebsten zurufen: macht nur weiter, ihr bekommt den Fußball noch kaputt. Wir jedenfalls dürfen auf weitere Auftritte in diesem Theater gespannt sein.

Was dabei auf der Strecke bleibt? Das Leben. Wer glaubt denn ernsthaft, dass man ein WM bekommt, weil man anständig ist? Es liegt auf der Hand, dass bei solchen Entscheidungen nicht nur eine Hand aufgehalten wird. Nicht dass wir uns falsch verstehen: Korruption ist ein no-go. Wir dürfen aber nicht verkennen, dass sie dennoch zum Leben gehört. Komischerweise habe ich den Eindruck, dass die Ansprüche an „Sauberkeit“ insbesondere bei uns in Deutschland hochgehalten werden. Schauen Sie sich um: Preisabsprachen bei Gips, Beton, Bier u.a.  Andere Länder können die „manus manum lavat“ Mentalität eher akzeptieren. Was uns fehlt, ist die Leichtigkeit, die einige unserer europäischen Nachbarn haben, und die wir an ihnen so sehr schätzen.

ws

 

 

91010_WS schwarz weiß

BFH bleibt hart: Kosten für die Feststellungserklärung sind auch bei Gewinneinkünften steuerlich nicht abzugsfähig (Beschluss vom 28.05.2015, VIII B 40/14) – hat es sich der BFH da nicht etwas zu einfach gemacht?

Samstag, 19. September 2015
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91007 Linus fliege orange_1Nichtzulassungsbeschwerden („NZB„) sind kein einfaches Geschäft. Nach der Statistik des BFH für 2014 waren nur 17% dieser Verfahren für die Steuerpflichtigen erfolgreich. Da ist es umso ärgerlicher, wenn man als Beschwerdeführer den Eindruck hat, dass der BFH sich die Sache vielleicht etwas zu einfach gemacht hat, und dass die Beschwerde auch erfolgreich hätte sein können, wenn, ja wenn sich der BFH den guten Argumenten angeschlossen hätte. Das hat der BFH in der besprochenen Entscheidung leider nicht gemacht Er hat stattdessen seine bisherige Rechtsprechung, nach der Steuerberatungskosten für die Feststellungserklärung steuerlich nicht abzugsfähig sind, mit der Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigt und damit faktisch zementiert. Im Streitfall hatte eine Personengesellschaft die Steuerberatungskosten für das Erstellen der Feststellungserklärung, in der die Gewinne einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für zwei Ärzte enthalten waren, als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Betriebsausgaben ab. Mit seiner Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigte der BFH die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht.

Im Kern führt der BFH aus, dass die Kosten für die Feststellungserklärung nicht betrieblich, sondern privat veranlasst seien. Der BFH wörtlich:

“Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist es, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen, die mehrere Personen betreffen, gemeinsam und mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bindend festzustellen. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist und daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht als betriebliche Verpflichtung angesehen werden kann, muss dies auch für die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Deren Kosten sind daher –wie Steuerberatungskosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV)– nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Kosten für die Steuererklärung.“

Wir meinen, dass der BFH sich die Entscheidung damit etwas zu leicht gemacht hat. Methodisch betrachtet stützt der BFH seine Entscheidung auf einen Erst-Recht-Schluss. Sind schon die Kosten für die Einkommensteuererklärung, da pirvat, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, dann muss dies erst recht für die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Denn diese Grundlagen würden ja nur für die Einkommensteuer erfasst. Und damit liege die Veranlassung im privaten Bereich. Dieses Argument ist aber nur auf den ersten Blick bestechend. Bei näherer Betrachtung erweist es sich als falsch. Denn so könnte mit der gleichen Argumentation den Kosten für die Gewinnermittlung der Betriebsausgabencharakter versagt werden. Denn auch die Gewinnermittlung dient im Ergebnis nur dem Zweck, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen zu ermitteln. Die Steuerpflichtigen haben sich das Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO auch nicht ausgesucht. Die Abgabenordnung zwingt sie dazu, ihre Einkünfte einheitlich und gesondert vom Finanzamt feststellen zu lassen. Zu diesem Zweck geben die Beteiligten eine von Gesetz vorgeschriebene Feststellungserklärung ab. In dieser Feststellungserklärung werden aber im Streitfall steuerliche Gewinne festgestellt. Es ist unstreitig, dass die Kosten, die für die Ermittlung der Gewinne anfallen, betrieblich veranlasst, und damit Betriebsausgaben sind. Nichts Anderes kann daher für die von der Finanzverwaltung für die Feststellung dieser Gewinne geforderten Feststellungserklärung folgen. Denn diese Kosten haben ihre Ursache in den erzielten Gewinneinkünften. Dass diese Einkünfte der – privaten – Einkommensteuer unterliegen, ist nicht die Veranlassung, sondern die Folge aus diesem Ergebnis. Wir meinen, dass der Bundesfinanzhof daher mit seiner Entscheidung nicht richtig liegt.

ws

 

(Weiter) hohe Anforderungen des BFH an die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis (Beschluss des BFH vom 28.07.2015, II B 150/14) – zur kritischen Prüfung der eigenen Organisation

Freitag, 18. September 2015
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91007 Linus fliege orange_1Die hier besprochene Entscheidung des BFH mag für viele Kanzleien ein guter Grund sein, die eigene Fristenkontrolle auf den Prüfstand zu stellen. Fristversäumnisse sind nicht nur ärgerlich (Fehlleistungen bleiben bei Mandanten besser im Gedächtnis als gute Taten), sondern zudem nicht selten teuer. Die Erkenntnis, dass Fehler überall dort passieren, wo Menschen arbeiten, ist sicher banal. Angesichts der auch durch diese Entscheidung des BFH bestätigten Rechtsprechung kann in Kanzleien aber nur als Grundsatz ohne jede Ausnahme gelten, dass in Fristsachen nur eine Null- Fehlerquote akzeptabel und tolerabel ist. Dieses Ziel stellt sich nicht von alleine ein. Es bedarf dazu organisatorischer Vorkehrungen, deren Einhaltung dringend und im eigenen Interesse regelmäßig überprüft werden müssen. Das hat nichts mit Misstrauen gegenüber den Mitarbeitern, sondern mit den hohen Anforderungen an einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung zu tun. Der Aufwand, den Kanzleien mit solchen Anträgen betreiben, übersteigt den Aufwand für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle bei weitem.

In dem von dem BFH entschiedenen Fall ist es dem Antragsteller zum Verhängnis geworden, dass er in der Kanzlei nicht angeordnet hat, dass eine Frist erst gelöscht wird, wenn die zur Absendung des Schriftstücks erforderlichen Arbeitsschritte vollständig getan sind und bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Der Antragsteller hat nach der Entscheidung des BFH auch nicht ausgeführt, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Bürokraft angewiesen gwar, Fristen im Kalender erst zu streichen nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, und dass hinsichtlich fristgebundener Sachen eine allabendliche Kontrolle mit einer nochmaligen, selbständigen Prüfung angeordnet war.

Wörtlich und fast schon als Vorlage für ein Orga – Handbuch führt der BFH aus:
„a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 X R 14/13, BFH/NV 2014, 567, Rz 11; vom 26. Februar 2014 IX R 41/13, BFH/NV 2014, 881, Rz 10, und vom 16. September 2014 II B 46/14, BFH/NV 2015, 49, Rz 4). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
b) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60, Rz 13, 19; in BFH/NV 2014, 881, Rz 10; vom 28. März 2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896, Rz 4; in BFH/NV 2015, 49, Rz 6, und vom 2. Dezember 2014 III B 36/14, BFH/NV 2015, 505, Rz 13), soweit sie für das Gericht nicht offenkundig oder amtsbekannt sind (BFH-Urteil vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 17). Sie müssen ferner bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
c) Hinsichtlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zwischen Organisationsmängeln, die als solche einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und den von ihm Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, einerseits und nicht zurechenbarem Büroversehen andererseits unterschieden. Wird –wie im Streitfall– ein dem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des „Kerns“ der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also die Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 18). Dazu muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440; vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, Rz 19, und in BFH/NV 2014, 567, Rz 12). Kann aufgrund des Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt hat, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH-Beschluss vom 13. September 2012 XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 13, m.w.N.).
d) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2015, 253, Rz 9, m.w.N.). Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH-Beschluss vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, Wertpapier-Mitteilungen –WM– 2015, 782, Rz 8).
Die ordnungsgemäße, zur Vermeidung von Fristversäumnissen geeignete Büroorganisation setzt u.a. voraus, dass der Ausgang eines Schriftstücks, das eine gesetzliche Frist wahren soll, nicht dokumentiert wird, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind, und eine Frist nicht vorher gelöscht wird. Bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax darf demgemäß die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, weist dies auf einen Organisationsmangel hin (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 20, m.w.N.).
Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8 f., und in WM 2015, 782, Rz 8, je m.w.N.). Diese Kontrolle muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH-Beschluss in NJW 2015, 253, Rz 9, m.w.N.).
Die Erforderlichkeit einer derartigen abschließenden Kontrolle ergibt sich schon daraus, dass selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8, und in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.). Die allabendliche Kontrolle dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch feststellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Frist die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH-Beschluss in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.).
e) Diese Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich ein Organisationsverschulden des P mitgewirkt hat. Der Kläger hat nicht substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, dass die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen in der Kanzlei des P so organisiert war, dass sie den erforderlichen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse bot. Er hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei angeordnet gewesen sei, dass eine Frist erst gelöscht wird, wenn die zur Absendung des Schriftstücks erforderlichen Arbeitsschritte vollständig getan sind und bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Er hat auch nicht ausgeführt, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Bürokraft angewiesen gewesen sei, Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, und dass hinsichtlich fristgebundener Sachen eine allabendliche Kontrolle mit einer nochmaligen, selbständigen Prüfung angeordnet war. Individuelle Bearbeitungsfehler, wie sie selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen auftreten können, konnten, wie auch der Streitfall zeigt, aufgrund der unzureichenden Büroorganisation allenfalls zufällig entdeckt werden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“

ws

Finanzgericht Köln vom 27.08.2014: Förster müsste man sein. Förster kann Dienstzimmer steuerlich unbeschränkt absetzen

Montag, 14. September 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookKurios, aber wahr. Die Forstbehörde legte einem Diplom-Forstwirt, der für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete, nahe, einen Dienstraum in seiner Wohnung einzurichten, der auch für den Vertreter des Forstwirts zugänglich sein müsse. Die Kosten für die Umsetzung übernahm die Forstbehörde. Außerdem erhielt der klagende Förster auch eine monatliche steuerfreie Entschädigung in Höhe von 81,81 €.
Das klingt soweit sehr gut, jedoch kamen noch weitere Kosten in Höhe von 3.417 € auf den Förster zu. Diese wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte aber nur 1.250 € an. Begründung: für häusliche Arbeitszimmer gelte eine Abzugsbeschränkung.
Das sah das vom Förster angerufene FG Köln anders. In seiner Entscheidung 7 K 3561/10 vom 27.08.2014 kam es zu dem Ergebnis, dass das Dienstzimmer ein externes Büro sei und daher nicht den Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer unterliege. Es sei auch unerheblich, dass kein Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Forstbehörde geschlossen worden ist und der Forstwirt eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hat. Grundlegend sei, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung von Büroarbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den „Belangen der Behörde“ überlagert worden ist. Wenn das Dienstzimmer im Wohnhaus auf dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beruht, können die dafür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gerecht das Steuerrecht doch ist…….
ws

BFH gibt Klägern mit Urteilen vom 12.05.15 (VIII R 4/15 und VIII R 35/14) Recht: der kleine, aber feine Unterschied: „verbrieftes“ Gold ist steuerrechtlich auch Gold.

Sonntag, 06. September 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookDer BFH hat entschieden, dass „Gewinne“ aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen keine Einnahmen aus § 20 EStG, sondern allenfalls sonstige Einnahmen (§§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und damit nicht steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der Gewinn (besser: „Überschuss“) aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, steuerbar ist, wenn zwischen Anschaffung und Realisation (Verkauf der Tausch in Gold) mehr als ein Jahr liegt. Die Sachverhalte in beiden Entscheidungen waren nahezu identisch. Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass in dem einen Verfahren die Verschreibungen verkauft worden sind (VIII R 35/14), während der Kläger des anderen Verfahrens die Verschreibungen in Gold getauscht hatte (VIII R 4/15). Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass in beiden Fällen Maßstab der Prüfung der Steuerbarkeit nicht § 20 EStG (dann wären die Fristen unerheblich und die Kläger hätten ihre Überschüsse versteuern müssen), sondern die §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – sog. Spekulationsgeschäft) war.

Was sind Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen? Diese Papiere gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche waren die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Der BFH entschied gegen die Verwaltung. Der von den Klägern erzielte Überschuss aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Tausch = Kauf) führt nach zutreffender Auffassung de BFH nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold werde auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Der BFH stellt richtigerweise den Erwerb und den Verkauf oder Tauch der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Solche Geschäfte hat der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen. Damit wird die dort genannte Frist von einem Jahr relevant.

ws

 

Der erschreckende „Zustandsbericht“ der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft über das Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht

Sonntag, 23. August 2015
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DStJG Band 38Klare Worte über das Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht findet der Präsident des Bundesfinanzhofes Rudolf Mellinghoff in der Rechtfertigung des Themas in Band 38 der Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft. Mellinghoff berichtet auf Seite 3 des Tagungsbandes, dass Steuerberater ihm berichten, dass Streitigkeiten über Verrechnungspreise und Bewertungsfragen nicht in der Veranlagung geklärt, sondern der Steuerfahndung übergeben werden. Auch würden Steuerberater im Rahmen von Betriebsprüfungen unter Androhung einer Steuerfahndung zu Zugeständnissen „veranlasst“ werden. Ebenso prangert er, wenn auch mit freundlichen Worten, an, dass das Steuergeheimnis – siehe die Verfahren gegen Hoeneß und Zumwinkel – wohl keines sei.

Mellinghoff beklagt weiter, dass „nicht verbotene Steuervermeidungsstrategien und unliebsame Steuergestaltungen in einem Atemzug mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung“ genannt würden. Richtig führt er aus: „Hier  vermischen sich steuerpolitische Gerechtigkeitsforderungen mit der Verurteilung strafbaren Unrechts“.

All das können wir aus der Praxis leider nur bestätigen. Mellinghoff beschreibt die Zustände nach unseren Erfahrungen mit zu freundlichen Worten. Aus unsere Praxis ist uns bekannt, dass Prüfer schnell dabei sind, Steuertatbestände nur zu behaupten. Die Sache wird dann mit der Bericht abgegeben und ist für den Prüfer erledigt. Es ist dann Sache des Steuerbürgers und seiner Berater, sich mit strafrechtlichen Vorwürfen und unbegründeten Steuerbescheiden zu befassen und dagegen vorzugehen. Es ist eine deutliche Tendenz zu erkennen, Steuerpflichtige zu kriminalisieren, sie mit der geballten Staatsmacht zu konfrontieren und so für nicht begründbare Zugeständnisse gefügig zu machen. Solchen Arten von Erpressung, die unter dem Deckmantel rechtsstaatlichen Handelns daher kommen, muss mit allen Mitteln Einhalt geboten werden. Es entsteht (sonst) der Eindruck, dass der Zweck die Mittel heiligt. Offenbar ist es aus dem Blickfeld geraten, dass jeder Steuertatbestand zugleich objektiver Tatbestand einer Steuerhinterziehung sein kann. Es bedarf keiner Diskussion, dass Steuerhinterziehung nicht zu akzeptieren ist. Es bedarf aber auch eines deutlich besseren Augenmaßes. Das gilkt insbesondere angesichts der trotz aller gegenteiligen Beteuerungen der Politiker gleich welcher couleur immer mehr zunehmenden Komplexität des Steuerrechts, das es für den Steuerpflichtigen in vielen Fällen nich mehr verständlich werden lässt.

Der Band 38 der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft ist allen Steuerrechtlern und Steuerstrafrechtlern zur Lektüre empfohlen. Das Buch enthält viele Denkanstöße für Praxis, aber auch für die Politk.

ws

Finanzgericht Münster bestätigt mit Urteil vom 18. August 2015 (10 K 3410/13 K, G): Hersteller und „Inverkehrbringer“ von Elektrogeräten, zu denen auch Beleuchtungsmittel wie Energiesparlampen zählen, die unter das Elektrogesetz (ElektroG) fallen, müssen eine Rückstellung für von ihnen zu tragende Entsorgungskosten bilden.

Mittwoch, 19. August 2015
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91010_WS schwarz weißDass Batterien gesammelt und zurückgegeben werden können, ist vielen bekannt. Nicht so stark in den Fokus getreten ist dagegen das ElektroG, das die Hersteller und Verkäufer von Elektrogeräten, zu denen u.a. Energiesparlampen zählen, verpflichtet, diese Geräte zu entsorgen. Die Klägerin hatte auf Basis des seit 2005 geltenden ElektroG beginnend im Jahr 2005 in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen für von ihr zu tragende Entsorgungskosten für Energiesparlampen, die sie verkauft hatte, gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese Rückstellungen zunächst so, wie von der Klägerin erklärt, an. Eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vertrat für die Streitjahre 2007-2009 dagegen die Auffassung, dass eine Rückstellung schon dem Grunde nach nicht zu bilden sei. Denn die Klägerin könne sich der Pflicht, Entsorgungskosten zu tragen, schon dadurch entziehen, dass sie die in Rede stehenden Lampen nicht mehr vertreibe, und damit nicht mehr Marktteilnehmer sei.

Bereits in dem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin im Mai 2015 vertrat das Gericht gegen die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Rückstellung für Entsorgungskosten dem Grunde nach zu bilden ist. Dabei komme es nicht darauf an, dass das jeweils betroffene Unternehmen für eine bestimmte Anzahl von Geräten eine Abholanordnung der zuständigen Behörde erhalten habe. Jedenfalls für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten und der zuständigen Stelle (Stiftung ear – Elektro – Altgeräte- Register) gemeldeten Stückzahlen sei zwingend dem Grunde nach eine Rückstellung zu bilden. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte vertritt das Finanzgericht in seinem Urteil vom 13. August 2005 dagegen die Auffassung, dass dafür keine Rückstellung gebildet werden dürfe. Zwar sei die Klägerin auch für die Rücknahme der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte verantwortlich. Die Verantwortung knüpfe nach dem Elektrogesetz aber nicht an das Inverkehrbringen vor einem bestimmten Stichtag an, sondern daran, dass das jeweils betroffene Unternehmen im Zeitpunkt des jeweiligen Jahres Marktteilnehmer sei.

In dem vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18. August 2015 entschiedenen Rechtsstreit ging es darüber hinaus noch um weitere spannende Fragen. Die Frage der Höhe der Rückstellung haben die Parteien auf intelligenten Vorschlag des Gerichts pauschal gelöst. Dabei wurden eine bestimmte Rücklaufquote in % und ein bestimmter Betrag in € als pauschale Entsorgungskosten und brstimmte Stückzahlen zugrunde gelegt.

Streitig war weiter, ob das beklagte Finanzamt berechtigt war, die Steuerbescheide für zwei Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Dazu hatte die Klägerin vorgetragen, das beklagte Finanzamt sei daran nach Treu und Glauben gehindert gewesen. Denn es habe gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, verstoßen. Das Gericht dagegen vertrat die Auffassung, die Klägerin treffe ein Mitverschulden. Sie habe die Rückstellung für die Entsorgungskosten nicht einfach in einem Posten unter „sonstige Rückstellungen“ zusammenfassen dürfen. Die Klägerin habe vielmehr diese Rückstellung für Entsorgungskosten nach ElektroG aufschlüsseln müssen. Das Argument der Klägerin, sie sei eine kleine Kapitalgesellschaft und daher nach Handelsrecht, aber auch nach Steuerrecht, nicht verpflichtet gewesen, die sonstigen Rückstellungen aufzuschlüsseln, ließ das Finanzgericht nicht gelten.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es hat dem beklagten Finanzamt aber mit auf den Weg gegeben, dass die Klägerin nach seiner Einschätzung auch vor dem BFH obsiegen werde.

Bei dem vor dem Finanzgericht entschiedenen Verfahren handelt es sich augenscheinlich um ein von der OFD Münster betriebenes Pilotverfahren. Das beklagte Finanzamt legte großen Wert darauf, über die Rechtsfrage, ob eine Rückstellung dem Grunde nach zu bilden sei, ein Urteil zu erhalten. Über die Rückstellung der Höhe nach Haben die Parteien sich geeinigt. Sie haben sich auf eine bestimmte Rücklaufquote und einen bestimmten für die Entsorgung aufzuwendenden Betrag je verkaufter Lampe geeinigt. Wir gehen davon aus, dass das beklagte Finanzamt in die Revision gehen wird.
ws

Ein Fehler kommt selten allein: 1. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist unzulässig, und 2. Irren ist menschlich, nicht aber für Berater | BFH – Beschluss vom 12.6.2015, III B 81/14

Dienstag, 28. Juli 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookIn dem BFH – Beschluss vom 12.6.2015 ging es zunächst einmal um eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Entscheidung eines Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Es ging aber auch darum, ob die Erklärung über die Rücknahme der zunächst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden durfte.
Eine beim Finanzgericht beantragte Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides für 2006 hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde an den BFH ließ das Finanzgericht nicht zu. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit „Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision“ gegen den Beschluss des FG an den BFH. Nur kurze Zeit später teilte er mit, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehme. Der BFH stellte das Verfahren durch Beschluss ein. Daraufhin beantragte der Antragsteller, den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Er trug vor, dass ein Erklärungsirrtum vorgelegen habe. Er habe die Aktenzeichen verwechselt und mit der Rücknahme der Beschwerde eine Erklärung abgegeben, die er so gar nicht habe erklären wollen.

Der BFH schien aber offensichtlich Interesse daran zu haben, über die Frage der Anfechtung der Rücknahme der Beschwerde zu entscheiden. Denn er hätte darüber gar nicht zu entscheiden brauchen. Denn schon die Beschwerde war unzulässig. Die FGO kennt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht. Trotzdem wollte es der BFH sich nicht entgehen lassen, zur Frage der Anfechtbarkeit der Rücknahme der Beschwerde etwas auszuführen. Wörtlich führte der BFH in seinem Beschluss aus:

„b) aa) Die Rücknahme einer Beschwerde ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht –etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen– angefochten werden (vgl. zur Klagerücknahme z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, m.w.N.).

Wird –wie hier– ein rechtskundiger Prozessvertreter tätig, kommt –anknüpfend an die Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO– ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz 30 f.).

bb) Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall indes nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579 und 580 ZPO ist nicht gegeben. Auch liegt kein offenkundiges Versehen vor. Zwar hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2014 auch auf ein anderes Aktenzeichen (8 V 2653/14) des FG Bezug genommen. Nachdem betreffend dieses weiteren Aktenzeichens (8 V 2653/14) kein Verfahren beim BFH anhängig war und der Antragsteller in diesem und weiteren Verfahren auch inhaltliche Verknüpfungen zu anderen Verfahren hergestellt hat, war weder ersichtlich, welche genauen Motive der Beschwerderücknahme zugrunde lagen, noch erkennbar, dass die Rücknahmeerklärung auf einem Versehen beruhen könnte. Es bestand daher kein Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532, m.w.N.).“
Vereinfacht gesagt, bedeuten die Ausführungen des BFH: „Irren ist menschlich, nicht aber für Angehörige der steuerberatenden Berufe“. Diese sind, wie der BFH so schön formuliert, mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen. Die Reaktion des Mandanten des Prozessbevollmächtigten zu den Ausführungen des BFH ist uns nicht bekannt.
ws

„Wegfallgewinn“: BFH bleibt mit Urteil vom 15.04.2015 bei seiner Rechtsauffassung zum Rangrücktritt mit leichter Modifikation zu den Folgen

Sonntag, 12. Juli 2015
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91007 Linus Fliege_3Mit seiner Entscheidung vom 15.04.2015 (I R 44/14) bleibt der BFH bei seiner Linie, dass nicht jede Art eines zu einer Verbindlichkeit erklärten Rangrücktritts dazu führt, dass die Verbindlichkeit bestehen bleibt (und damit kein Gewinn infolge Wegfalls der Verbindlichkeit anfällt – „weniger arm = mehr reich“ = Gewinn). Er ergänzt sie aber konsequent.

Während ein Forderungsverzicht bei dem Schuldner zum Wegfall der Verbindlichkeit und damit steuerrechtlich zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG führt, versucht die Praxis, diesem nicht gewünschten Ergebnis (wem es so schlecht geht, dass Gläubiger auf Forderungen verzichten, der braucht keinen zu versteuernden Gewinn ohne Zufluss von Liquidität) mit einem Rangrücktritt zu begegnen. Rangrücktritt heißt vereinfacht gesagt, dass die Verbindlichkeit zwar bestehen bleibt, sie aber bei Fälligkeit nicht bezahlt werden muss, sondern erst dann, wenn bestimmte Bedingungen eingetreten sind. Weiterer Vorteil: in einem insolvenzrechtlichen Status sind solche Verbindlichkeiten nicht auszuweisen, eine Überschuldung kann damit beseitigt werden. Wirtschaftlich betrachtet sind der Rangrücktritt und der auflösend bedingte Forderungsverzicht (Der Verzicht wird heute erklärt, die Forderung erlischt sofort, sie entsteht aber wieder bei Eintritt bestimmter Bedingungen) einander daher ähnlich.

Es liegt auf der Hand, dass bei der Formulierungen eines Rangrücktrittes der kautelarjuristischen Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Doch da wird’s ohne profunde Kenntnisse des Steuerrechts gefährlich. Das Steuerrecht greift durch die Sonderregelung des § 5 Abs. 2a EStG in der Weise in die Gestaltung ein, dass für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das gilt auch für Rangrücktritte.

Es bedarf daher schon der passenden Formulierung, um das unerwünschte Entstehen eines steuerlichen Gewinns durch einen Rangrücktritt zu vermeiden.

Positiv an der Entscheidung des BFH: wenn der Rangrücktritt nicht betrieblich veranlasst ist, ist die Gewinnerhöhung durch den – falsch formulierten – Rangrücktritt (Wortschöpfung des BFH: „Wegfallgewinn„) zu neutralisieren (als Einlage). Wermutstropfen: das erkennt der BFH aber nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung an, und dieser Teil dürfte in der Praxis in den meisten Fällen nicht sehr hoch sein. Denn bei werthaltigen Forderungen besteht kein Anlass, einen Rangrücktritt zu erklären.
ws

BFH-Urteil vom 10.03.2015: ein Notarassessor ist kein Kellner, oder doch ?

Sonntag, 05. Juli 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookNein, es war nicht der 1. April. So einfach ist das Urteil nicht erklärt. Die Dinge müssen komplizierter liegen, zumal das Finanzgericht die Revision gegen seine Entscheidung an den BFH zugelassen hatte. Und das ist ja schon seit vielen Jahren die absolute Ausnahme. Im Regelfall ist bei dem Finanzgericht „Endstation„. Es ist schon verwunderlich, worüber der BFH so zu entscheiden hat, aber das Gericht kann sich die Verfahren ja auch nicht aussuchen. Mit Urteil vom 10.03.2015, VI R 6/14, kam der BFH zu dem Ergebnis, dass freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit keine Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG und damit nicht steuerfrei seien. Dabei legte der BFH den Begriff „Trinkgeld“ lebensnah aus. Das Urteil zeigt zudem schön den Status eines Notars. Den kann man nicht wie einen Kellner herbeiwinken und etwas bestellen. Der Notar und auch sein Vertreter üben ein öffentliches Amt aus.
Auch hier frage ich mich – in Richtung der Kläger – nach der Lektüre des Urteils: sind 1.000,00 zu versteuernde Euro einen solchen Aufwand wert? Wenn es um die Rechtsfortbildung ginge, ja, wenn es um’s Recht behalten und ca. 400 Euro Steuern geht, nein.

ws