Archiv für 2014

Die letzten Benefizien des Steuerrechts verkommen zur Lachnummer: der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Pflegeleistungen

Donnerstag, 29. Mai 2014
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Für die Pflege eines nahen Verwandten wird zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen ein Pflegegeld gewährt. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen sieht das Steuerrecht für die Erbschaftssteuer im § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einen Freibetrag von bis zu 20.000€ als kleine Anerkennung für erbrachte Pflegeleistungen vor. Dies gilt, wenn das Erbe bei demjenigen anfällt, der den Erblasser zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat und auch nur dann, wenn das Erbe oder das Vermächtnis als angemessenes Entgelt für die vorangegangene Pflege zu sehen ist. Soll dieser Freibetrag vom Staat anerkannt werden, muss der Erblasser einen entsprechenden Vermerk in seinem Testament anbringen. Frage an Radio Eriwan: wer denkt daran? im Prinzip niemand. Und das ist auch gut so, denn dann läuft die Regelung ins Leere. Der Pflegende selbst muss darlegen, dass er für seine Leistungen keinen oder nur einen sehr geringen Betrag als Entlohnung erhalten hat. War der Pflegende dagegen ohnehin zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet, kann ein Freibetrag in der Regel nicht geltend gemacht werden, da gerade die freiwillige Pflegeleistung begünstigt werden soll.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich mit der Frage beschäftigt, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der oben beschriebene Freibetrag gewährt werden kann. Die Kinder sind ihren Eltern gegenüber gesetzlich zwar nicht zur Pflege, aber zum Unterhalt verpflichtet. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen und damit für die Aufwendungen von Pflegeleistungen gilt die Bedürftigkeit (i. S. d. § 1602 BGB) der zu pflegenden Person. Der Pflegebedürftige muss vermögenslos sein oder zumindest nicht für die Pflegeaufwendungen ausreichend eigenes Einkommen haben. Laut den Finanzbehörden reicht das aus, um den Kindern die Freibeträge zu verweigern – Interessant, dass diese Erblasser ein entsprechend hohes Erbe haben, wenn man bedenkt, dass sie vor ihrem Tod „bedürftig“ waren.

Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser nicht bedürftig is, .wenn er also genug Geld gehabt hätte, um sich pflegen zu lassen. Die Unterhaltspflicht der Erben wäre so nicht zum Tragen gekommen . Ein Anspruch auf den Freibetrag aus § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wäre gegeben.

Um dem ganzen „Hüh und Hott“ Herr zu werden, sollten Pflegebedürftige ihr Testament entsprechend gestalten. Und pflegende Erben müssen genau darlegen können, dass sie keinen Unterhalt an den Erblasser zahlen und auch nicht zahlen müssten. Ergebnis: dieser Freibetrag ist gut gemeint, bewirkt aber, wie vieles, das gut gemeint ist, das genaue Gegenteil.

ws / jb

Überraschende Entscheidung des BFH: Das vom Arbeitgeber gezahlte „Knöllchen“ für den Angestellten ist Betriebsausgabe

Donnerstag, 29. Mai 2014
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91007 Linus fliege orange_1Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Jeder, der auch nur rudimentäre Kenntnisse im Steuerrecht hat, weiß, dass Geldbußen usw. steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anders entschied jetzt der BFH. Ausnahmsweise konnte ein Arbeitgeber die für seinen angestellten Fahrer gezahlten „Knöllchen“ als Betriebsausgabe abziehen. Was hat den BFH dazu bewogen?

Der Kernsatz: für den Verkehrsverstoß muss ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen, und die veranlasste Geldbuße muss von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden (R 4.13 II S. 3 EStR). Nur in diesem Fall dürfen diese betrieblich veranlassten Geldbußen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Andere Unternehmer, die die aus Deutschland stammenden „Knöllchen“ ihrer Arbeitnehmer übernehmen, kommen nicht in den Genuss. Das gilt auch, und hier sind wir wieder im bekannten Fahrwasser, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen des Unternehmers fährt. Sollte der Arbeitgeber auch in diesem Fall entstehende Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder übernehmen, ist der übernommene Betrag Arbeitslohn, der im abgekürzten Zahlungsweg geleistet wird. Behält der Arbeitgeber die entsprechenden Abgaben nicht ein, liegt eine Nettolohnvereinbarung vor, die durch die Hochrechnung sehr teuer wird.

Hier macht der BFH auch keine Ausnahme in „Sondersituationen“ (BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12). Begründung:  Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Im verhandelten Streitfall wurden die Fahrer angewiesen, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzulegen als gesetzlich erlaubt. Für einzelne Fahrer lagen mitunter Bußgeldbescheide in vierstelliger Höhe vor.

ws / jb

Unterbringung im Wohnstift als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Mittwoch, 28. Mai 2014
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 Laut BFH (Urteil vom 14. November 2013, VI R 20/12) sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i.S. des § 33 EStG und stellen damit außergewöhnliche Belastungen dar.

Wie ist der BFH zu dieser Einsicht gelangt? Im Streitfall war die die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Appartment in einem Seniorenwohnstift untergebracht. Für die Nutzung dieser Wohnung sowie für Verpflegung und auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung wurde ein Pauschalentgelt monatlich in Rechnung gestellt. Zusätzlich wurde ein Vertrag über die Erbringung von Pflegedienstleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Hierfür gab es – je nach angefallenen Leistungen – gesonderte Rechnungen. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Zum Glück für die Klägerin sah dies der BFH anders. Abziehbar sind danach nicht nur die konkret in Rechnung gestellten Pflegekosten, sondern auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis. Der BFH hat den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. In einem zweiten Rechtsgang wird das FG nun entscheiden, in welcher Höhe die Unterbringungskosten abgezogen werden dürfen.

ws / jb

Eine sehr interessante Erfahrung im Studium: Praxisprojekt bei der random coil Dr. Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mittwoch, 28. Mai 2014
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Ich, Julia Breuer, bin Studentin an der Fachhochschule Bielefeld in dem Studiengang Wirtschaftsrecht (Bachelor of Laws). Im Rahmen meines Studiums hatte ich 2014 die Chance, ein Praktikum bei random coil zu absolvieren. Die wendige und dynamische Kanzlei hat mir in der Zeit von März bis Mai 2014 einen Einblick in die „wundersame Welt“ eines Beraters und Rechtsanwalts gewährt. Der Geschäftsführer, Herr Dr. Wolfgang Sturm, der selbst an der FHDW Paderborn / Bielefeld Vorlesungen im Wirtschaftsrecht und im Steuerrecht hält, ermöglichte es mir, an ganz verschiedenen Aufgaben mitzuarbeiten und in viele der spezialisierten Rechtsgebiete hineinzuschnuppern, für die die Gesellschaft im Markt bekannt ist. Zuverlässigkeit und zielgerichtetes schnelles Erarbeiten von bestmöglichen Lösungen für die Mandanten wird in der Kanzlei nicht nur im wahrsten Sinne des Wortes GROSS geschrieben und als Schild an die Tür gehängt. Dieses Credo wird auch vom ganzen Team gelebt. Ich erhielt so einen sehr guten Überblick über die anwaltliche Praxis, auch oder gerade weil random coil nach meiner Einschätzung keine typische Anwaltskanzlei ist. Ich durfte während meines Praktikums Teil eines starken Teams werden. Die vielschichtigen Tätigkeiten und aufregenden Sachverhalte zu bearbeiten, stellte für mich eine tolle Bereicherung und Weiterentwicklung dar. Der Ansatz der Gesellschaft, lieber weniger Mandate bestmöglich zu bearbeiten, als viele Mandate schlecht, hat mich ebenso überzeugt wie die moderne Einrichtung der Kanzlei in optischer wie technischer Hinsicht. Der hohe Qualitätsstandard hat – verständlicherweise – auch seinen Preis. Guter Rat ist teuer, nur ein  noch so geringes Honorar für schlechte Beratung ist immer zum Fenster hinausgeworfen.

Mir ist in der Zeit natürlich auch nicht entgangen, dass die gebotene hohe Qualität kein Zufallsprodukt ist, sondern dass man bei random coil dafür hart und häufig auch lange arbeitet. Das ist nicht immer einfach. Spaß und Erfolg in sehr angenehmer Atmosphäre sind es aber wert.

Ich möchte dem Kanzlei-Team hiermit noch einmal auf diesem Wege „Danke“ für eine tolle Zeit und eine tolle Erfahrung sagen. Ich werde noch lange an die gemeinsame Zeit zurückdenken. Und wer weiß: man sieht sich öfter im Leben.

jb

Der BFH hat erkannt: Verlustausgleichsbestimmungen bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) verletzen nicht das Bestimmtheitsgebot

Mittwoch, 28. Mai 2014
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 91010_WS schwarz weißJüngst entschied der BFH über die Verfassungsmäßigkeit von § 15 b EStG. Nach dem Urteil vom 6. Februar 2014 (IV R 59/10) dürfen Verluste im Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Es ist auch nicht möglich, diese in andere Jahre vor- oder zurückzutragen.

Der BFH äußerte sich mit der Entscheidung zum ersten Mal zu den Voraussetzungen des § 15 b EStG. 2005 schuf der Gesetzgeber die Regelung, um die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken. Im Streitfall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den eingefügten § 15 b EStG angepasst worden. Konkret streitig war, ob der Absatz 2 von § 15b EStG gegen das verfassungsrechtlich geregelte Bestimmtheitsgebot verstößt. Im Ergebnis bestätigt der BFH die Feststellungen der Vorinstanz, die nicht von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen ist. Ein Steuerstundungsmodell setzt nach dem BFH Feststellungen zum Werben mit Steuerstundungsmodellen durch Erzielung negativer Einkünfte voraus.

Ganz klar sieht der BFH den § 15 b EStG aber bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ als hinreichend bestimmt an. Im Streitfall seien nicht die Möglichkeiten zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden. Es gebe weder Denk- noch Erfahrungssätze in dieser Hinsicht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot komme daher nicht in Frage. Die Norm ist dem BFH hinreichend klar formuliert und auslegbar.

ws/jb

Weitere steuerliche Nachteile bei doppelter Haushaltsführung: 1.000,00 € Grenze erfasst künftig auch Miete für Stellplatz oder Garage

Mittwoch, 28. Mai 2014
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 Steuerentlastungen? Viel heiße Luft. Im Gegenteil, insbesondere den Pendler geht es an den Kragen. Bisher konnten Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung, bei der Wohnort und Beschäftigungsort häufig weit auseinanderliegen, an ihrem Beschäftigungsort einen PKW-Stellplatz oder eine Garage mieten und die entstandenen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung dafür war nach dem BFH (Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11) nur, dass der Stellplatz oder die Garage, zum Beispiel wegen einer angespannten Parkplatzsituation, notwendig war. Somit zählten diese Aufwendungen nicht zu den Mobilitätskosten, die bereits mit dem pauschalen Abzug von Familienheimfahrten steuerlich abgegolten waren, sondern zu sonstigen Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Künftig wird dies nicht mehr unbegrenzt möglich sein. Das BMF (Bundesfinanzministerium) macht in seinem Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform vom 30. September 2013 deutlich, dass dieser vom BFH praktizierte separate Abzug künftig nicht mehr möglich sein wird. Bereits ab diesem Jahr fließt dieser Aufwand in die 1.000 € Grenze zur doppelten Haushaltsführung ein – und könnte damit komplett gekappt werden. Das heißt, die Kosten für die Garage oder den Stellplatz müssen zu den monatlichen Aufwendungen für die Zweitwohnung hinzugerechnet werden. Sie unterliegen somit der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000 €, bis zu denen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung künftig höchstens abgezogen werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n. F.). Ein wirklicher Nachteil kommt also auf diejenigen zu, die diese Obergrenze bereits erreicht haben. Für alle, die die 1.000€ Grenze ohnehin nicht erreichen, bleibt die steuermindernde Wirkung der Stellplatz- und Garagenmiete gleich.

ws/jb

Geld verdienen nach dem Abitur; Vorsicht Falle in der Sozialversicherung. Checkliste für frisch gebackene Abiturienten (m/w)

Mittwoch, 28. Mai 2014
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Die Zeit nach dem Abitur einmal für ein paar Monate ins Ausland, bevor es im Leben weitergeht. Der Traum vieler Absolventen –  doch ohne Moos nix los! Nicht wenige Abiturienten jobben daher, um sich diesen Traum zu erfüllen. In welchen Fällen müssen Sozialabgaben gezahlt werden und wann zählt eine kurzfristige Beschäftigung als sozialversicherungsfrei?

Auf die Zeit danach kommt es an! Mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses endet die Eigenschaft als Schüler. Eine sozialversicherungspflichtige Aushilfsbeschäftigung liegt ab diesem Zeitpunkt immer dann vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn

  • die Beschäftigung länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt wird.
  • Nach dem Job eine Ausbildung begonnen oder eine andere Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt werden soll
  • im Kalenderjahr die Grenze von 450 € Arbeitsentgelt im Monat überschritten wurde
  • ein duales Studium begonnen wird
  • man ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren möchte.
  • freiwilliger Wehrdienst oder ein anderer Freiwilligendienst ausgeübt werden soll.

Abiturienten, die nach dem Aushilfsjob ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnen möchten oder ein abzuleistendes Vorpraktika machen, gelten hingegen nicht als berufsmäßig beschäftigt und sind somit von ihren Sozialversicherungspflichten befreit. Nicht relevant ist, ob tatsächlich ein Studium aufgenommen wird. Der Arbeitgeber ist nach Beschäftigungsende nicht verpflichtet, nachträgliche Kontrollen durchzuführen.

Achtung: Sozialversicherungsfrei ist nicht gleich steuerfrei! Bei einer kurzfristigen Beschäftigung können Steuern nach der jeweiligen Steuerklasse fällig werden. Ist dies der Fall, besteht bei vielen die Möglichkeit, sich diesen Betrag bei der Steuererklärung erstatten zu lassen, da der Grundbetrag von 8.354 € häufig nicht überschritten wird.

Auch die gesetzliche Krankenversicherung will in dieser Zeit nicht auf ihre Beiträge verzichten. Bis zum Abitur sind die Schüler oftmals über ein Elternteil oder den Ehepartner familienversichert. Eine kurzfristige Beschäftigung wird in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig eingestuft und die Familienversicherung kann beibehalten werden. Problematisch wird es erst, wenn ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 395 € im Monat erarbeitet wird. Dadurch würde es zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung kommen.

ws / jb

Lohnerhöhung aufgefressen durch Progression? Steuerfreie Gehaltsextras ausschöpfen!

Mittwoch, 28. Mai 2014
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Viele sprechen derzeit wieder laut über die kalte Progression. Der Steuertarif in Deutschland ist so ausgelegt, dass die Belastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig steigt, sondern umso schneller, je mehr man verdient. Ein Lohnzuwachs wird so in erheblichem Umfang aufgezehrt. Als Faustformel beschreibt man ein mehr an Lohnsteueraufkommen um 1, 8 % bei einem gesteigerten Lohn von lediglich 1 %. Vater Staat freut sich, denn laut Presseberichten nimmt der Staat allein dadurch in diesem Jahr 770 Millionen € mehr ein als gedacht.

Als kleines Trostpflaster kann man durch steuerfreie Gehaltsextras der kalten Progression zumindest ein wenig entgehen. So könnte man zum Beispiel einen Ausgleich schaffen durch Tarifsenkungen. Allerdings ist hier bis auf eine geringe Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags 2013 und 2014 in den letzten Jahren wenig passiert. Doch über die vorgeschriebenen Gehaltsanpassungen, bei denen man gegen die kalte Progression wenig tun kann, gibt es Optimierungsmöglichkeiten. So kommen dafür insbesondere steuerfrei bleibende Lohnbestandteile in Betracht:

Sachbezüge, wie zum Beispiel Benzingutscheine, bleiben, wenn sie einen Betrag von 44 € im Monat nicht übersteigen, steuerfrei. Aber aufgepasst, die Grenzen dürfen nicht überschritten oder auf andere Monate übertragen werden. Eine weitere Möglichkeit zur „Steueroptimierung“ bietet die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten auch zur privaten Nutzung. Hier umfasst die Steuerfreiheit sogar die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte und Gebühren. Eine Abhängigkeit vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass das Gerät Eigentum der Firma bleibt. Auch ein gewährter Personalrabatt auf die Produktpalette des Arbeitgebers bleibt steuerfrei, sofern er 1.080 € im Jahr nicht übersteigt. Zulässig ist auch ein Kindergartenzuschuss. So sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ebenfalls steuerfrei. Voraussetzung ist hier, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Freiwillige Gehaltserhöhungen sind aber möglich.

Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber vor der nächsten Gehaltserhöhung über steuerfreie Zuwendungen sprechen, um unnötige Progressionsnachteile zu vermeiden.

ws / jb

random coil führt Verfahren vor Finanzgericht Münster wegen Rückstellungen nach ElektroG – 10 K 3410 / 13 K,G

Samstag, 24. Mai 2014
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Das ElektroG verpflichtet die Unternehmer, ähnlich wie bei Batterien lange bekannt, zur Rücknahme und Entsorgung von „Altgeräten“. Dazu gehören auch Energiesparlampen. Deren Entsorgung ist teuer. Die Finanzverwaltung möchte Rückstellungen dafür in der Steuerbilanz aber nicht zulassen. Wir führen jetzt wegen der damit im Zusammenhang stehenden Fragen einen Prozess vor dem Finanzgericht Münster. Neben der materiell-rechtlichen Frage der Rückstellung geht es in diesem Verfahren noch um weitere formell-rechtliche Fragen, aber auch darum, ob die vorhergehende Bp rechtswidrig bei Dritten ermittelt hat. Die Finanzverwaltung trägt in dem Verfahren mit einer unangebrachten Schärfe und Bissigkeit vor.

Das Pikante an dem Fall: fraglich ist auch, ob die Voraussetzungen des § 173 AO erfüllt sind. Bei Akteneinsicht haben wir festgestellt, dass die Finanzverwaltung aufgrund interner konkreter Vorgaben angehalten war, die Rückstellungen zu prüfen. Das hat das Finanzamt aber nicht getan. Jetzt wirft es dem Kläger vor, er habe den Sachverhalt „verschleiert“. Ebenso pikant: die zuständige Bearbeiterin hatte uns bereits zugesagt, die Änderungsbescheide nach Bp aufzuheben. Das will im Finanzamt niemand dokumentiert haben. Das macht aber nichts. Denn wir haben es dokumnetiert. Wir sind darauf gespannt, was die Beamtin als Zeugin aussagen wird.
ws

Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages in Rekordzeit!

Samstag, 24. Mai 2014
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Das sieht nach Rekord  aus: für einen Mandanten, der ein Pferd gkauft hatte, konnten wir den Kaufvertrag binnen 3 Tagen rückabwickeln. Unser – freundlich gefasstes-  Schreiben vom 20. Mai  2014 führte sehr schnell dazu, dass sich der Verkäufer – ein erfahrener Händler – bei uns meldete und die Rückabwickung anbot. Das Pferd wird kurzfristig abgeholt werden. Der Mandant war vorher mit seinem Versuch einer „Rückgabe“ des Pferdes gescheitert.
ws