Archiv für 2012

Aufregung in der Konditorei: Dunkle oder helle Arbeitskleidung?

Montag, 12. November 2012
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Das VG Berlin trifft eine bahnbrechende Entscheidung für ein ganzes Gewerbe.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 26. Juli 2012 (VG 14 K 342.11) in einer Sache zu entscheiden, bei der viele Menschen sich zu Recht die Frage stellen, ob Behörden keine andere Arbeit haben. Was war geschehen? Eine Konditorei beschäftigte Mitarbeiter in dunkler Arbeitsbekleidung. Das erschien der zuständigen Behörde derart suspekt, dass sie anordnete, die Konditorei müsse ihre Mitarbeiter in heller Arbeitskleidung präsentieren. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Arbeitsbekleidung hell sein müsse, damit man Verunreinigungen auf der Kleidung schnell und zuverlässig erkennen könne.

Die Konditorei wies dagegen darauf hin, dass die in der Konditorei typischerweise auftretenden Flecken hell seien. Auf dunkler Kleidung seien diese Flecken daher viel besser zu erkennen als auf heller. Die Behörde ließ nicht locker.

Das angerufene Verwaltungsgericht Berlin gab der Konditorei Recht. Die banale Frage, ob denn nun helle oder dunkle Kleidung in einer Konditorei getragen werden müsse, entschied das Verwaltungsgericht nicht. Es zog sich auf den Standpunkt zurück, dass dunkle Bekleidung unter Hygienegesichtspunkten nicht per se unangemessen sei. Wenn auf dunkler Bekleidung die Flecken schlechter zu erkennen seien, dann müssten eben strengere Maßstäbe an die Sicherstellung der Sauberkeit der Arbeitsbekleidung gestellt werden.

„Ein Mensch, der sich ein Schnitzel briet, bemerkte, dass es ihm mißriet. Doch weil er es sich selbst gebraten, tat er, als sei es ihm geraten“. Warum Richter und Anwälte Vergleiche lieben

Sonntag, 11. November 2012
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Das Zitat von Eugen Roth passt einmal mehr wie die Faust auf’s Auge. Die Mediation und die Streitvemeidung sind en vogue. Das ist grundsätzlich gut so, ist aber letzlich nur alter Wein in neuen Schläuchen. Jeder seriöse Berater wird seinen Mandanten nicht in einen Streit treiben, sondern immer eine Einigung anstreben. Wenn es dann aber nur um eines Vergleichs willen zu Auswüchsen kommt, die dazu führen, dass das Recht kein Recht mehr ist, dann ist die Grenze des Erträglichen überschritten. Leider gehört es zu täglichen Praxis nicht weniger Gerichte, Prozesse nicht lege artis zu führen, sondern die Parteien um jeden Preis zu einem Vergleich zu bringen. Manches, was bei Gerichten geboten wird, ist schon fast Rechtsverweigerung. Ein Vergleich spart das Urteil und damit die Arbeit; das kann schon dazu verleiten, es mit der eigentlichen Arbeit nicht so genau zu nehmen, sondern den „Aufhänger“ zu suchen, an dem man einen Vergleich aufziehen kann. Irgendein Haar in der Suppe wird man schon finden, und sein es noch so sehr „an den Haaren herbeigezogen“. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Und für die Anwälte hat so ein Vergleich auch etwas Gutes: ein schnelles Ende macht einen Prozess bei Abrechnung nach Gebührenordnung, bei dem die Zeit und damit der Einsatz des Anwalts absurderweise nicht relevant sind, lukrativer als ein zu Ende geführter Prozess. Da kann es dem einen oder anderen Kollegen schon mal passieren, das Honorarinteresse über das Interesse des Mandanten zu stellen. Und auch die Kolklegen, die handwerklich schlecht arbeiten, haben nichts gegen Vergleiche einzuwenden. Denn wenn erst einmal das vernichtende Urteil im Haus ist, sieht es schlecht aus. Selbst die Aussicht auf die Berufung ist dann kein Trost, wenn des Mandant wegen des klaren Urteil die Fehler des eigenen Anwalts erkennt und der für die Berufung das Büro wechselt.

Nicht dass wir uns falsch verstehen. Ein Vergleich kann die Wahl der Wahl sein. Ob das aber so ist, hängt davon ab, dass der Mandant alle Chnacen und Risiken des Streits kennt; nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen. Und da stellen wir immer wieder fest, dass den Mandanten ein Vergleich nicht erklärt, sondern schöngeredet wird. Mandanten erkennen das im Zeitalter des internets immer häufiger., und das ist auch gut so. Am Ende des Tages ist Geiz eben nicht geil. Richtige gute Qualität ist eben nicht zum Discounttarif zu haben.
ws

Entscheidung des BFH zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein zwischen Gesellschafter und GmbH

Freitag, 09. November 2012
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Erneut einen interessanten Fall hatte der I. Senat des BFH zu entscheiden. Ein Gesellschafter hatte auf seine (wertlose) Forderung gegenüber der so gut wie nicht mehr tätigen überschuldeten GmbH verzichtet. Den Verzicht sprach er gegen Besserungsschein aus.

Der Forderungsverzicht führte bei der GmbH zu Gewinn, der den steuerlichen Verlustvortrag der GmbH aufbrauchte.

Die spätere wirtschaftliche Gesundung der GmbH und die Bedienung des Besserungsscheins führen nach der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 2012 (I R 23/11, DStR 2012, 2058) zu betrieblichem Aufwand. Dieses Ergebnis wird nach dem BFH durch die sogenannte Mantelkauf-Regelung nicht in Frage gestellt. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die wirtschaftliche Gesundung der Gesellschaft darauf zurückzuführen ist, dass die neuen Anteilseigner eine solvente Gesellschaft auf die übernommene GmbH verschmelzen.

WS

„Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten“ (BFH-Urteil vom 05.07.2012, Leitsatz 3, III R 80/09)

Donnerstag, 08. November 2012
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Recht haben Sie, die Richterinnen und Richter am BFH: dass eine Schwangerschaft eine Ausnahmesituatuon ist, ist unbestritten, ebenso unbestreitbar ist, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist. Dennoch führt der vom BFH geraedezu schulmäßig vorgeführte Syllogismus zu Erheiterung. Die Richter haben nur das getan, was ihre Aufgabe ist: den Sachverhalt unter die Rechtsnorm zu subsumieren. Sie konnten also gar nicht anders, als das zu sagen, was sie gesagt haben. Dennoch ist das Ergebnis – bei allem Respekt vor dem höchsten deutschen Gericht in Steuersachen – ungelenk. Ich kann mir auch schon sehr gut vorstellen, wie die Verfasser des Leitsatzes mit sich gerungen haben, bis der Leitsatz aus der Feder floß. Die ungewollte Komik kann ihnen nicht verborgen geblieben sein.

Wie wäre denn folgender Leistsatz gewesen: „Eine Schwangerschaft berechtigt nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten“. Die Begründung („Schwangerschaft ist keine Krankheit“) hätte in den Gründen gestanden. Dort hätte die Aussage im Zusammenhang nicht nur besser gepasst, sie hätte auch  nicht den ungewollten Rohrkrepiererffekt gehabt wie der vom BFH gewählte Leitsatz.
ws

Der gefährliche Passus „nach Diktat außer Haus“ der Rechtsanwältin / des Rechtsanwaltes

Mittwoch, 07. November 2012
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Es kommt nicht selten vor, dass der eine Sache verantwortende Rechtsanwalt von ihm diktierte und autorisierte Schriftsätze nicht unterzeichnet, sondern von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin unterzeichnen lässt. Häufig finden sich dann Formulierungen wie „nach Diktat außer Haus“, „für Rechtsanwalt XYZ“ oder „für Rechtsanwalt XYZ, nach Diktat verreist“. Ob diese Klauseln sinnvoll sind, oder ob sie dem Mandanten als Kunden signalisieren, dass hier in großer Eile und mit der „heißen Nadel“ gearbeitet worden ist, ist die eine Frage, die eindeutig zu beantworten ist. Eine andere Frage ist, ob solche Zusätze dazu führen, dass in den Fällen, in denen eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, nachteilige Rechtsfolgen drohen.

Der BGH hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 (III ZB 70/01, NJW Spezial 2012, 670) entschied der BGH, dass jedenfalls dann eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, wenn der Schriftsatz tatsächlich von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin unterzeichnet wird und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass der den Schriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.

Allerdings stellen sich dann wegen der Übernahme der Verantwortung möglicherweise auch haftungsrechtliche Probleme.

Wir meinen, dass es sinnvoller ist, auf solche Zusätze zu verzichten, bei denen der Mandant den Eindruck gewinnt, dass mit „heißer Nadel“ genäht worden ist.

LG Detmold und AG Lemgo: „2 Juristen, 3 Meinungen“. Eine Abdeckung, die zu kurz ist, muss nicht auch vertraglich zu kurz sein. Sie kann, auch wenn es unsinnig ist, vertraglich so geschuldet gewesen sein.

Montag, 05. November 2012
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„Vor Gerichten und auf hoher See“ ist man in Gottes Hand. Diese Erfahrung müssen Anwälte öfter machen als es ihnen lieb ist. Wir hatten vor kurzem dieses zweifelhafte Vergnügen in einem Berufungsverfahren, dessen Ergebnis uns (hoffentlich) nach der Lektüre der uns nocxh nicht vorliegenden Gründe erschließt. Uns geht es hier nicht darum, dass wir uns als schlechte Verlierer einer Berufung bei einem Wert von rd. 700 EUR outen, wir möchten hier nur – wenn auch einseitig – über unsere Erfahrungen berichten und ein wenig zur Erheiterung beitragen.

Was war passiert? Unsere Mandantin, eine GmbH & Co. KG, hatte eine Abdeckung für eine fest eingebaute Fräse (ca. 5 x 10 Meter) bestellt. Diese Fräse warf leider bei ihrer Arbeit die Späne in alle Richtungen heraus. Dem sollte eine Abdeckung in Ziehharmonika-Bauweise Abhilfe schaffen. Der dazu gerufene (umsichtige) Unternehmer sah sich die Fräse an, verstand, wie sie arbeitete, sah die „Verfahrwege“ und machte ein schriftliches Angebot über die Abdeckung, wie man es sich als Jurist nur wünschen kann. Das nahm unsere Mandantin zum Pauschalpreis an. Soweit alles unstreitig.

Es kam, wie es kommen musste. Die Abdeckung war zu kurz und musste verlängert werden. Unter dem Titel „Nachbesserung“ stellte der Unternehmer unserer Mandantin zu deren Überraschung rd. 1.500 EUR in Rechnung. Jetzt stritten sich die Parteien vor dem AG Lemgo, wer denn die Maße für die Abdeckung an der Maschine gemessen habe. Es fanden sage und schreibe drei mündliche Verhandlungen und zwei Zeugenvernehmungen statt.

Ergebnis des AG Lemgo: Der Unternehmer habe eine komplette Abdeckung geschuldet, die Verlängerung sei Nacherfüllung. Diese sei ohne Anspruch auf weiteren Werklohn zu erfüllen. Aber: unsere Mandantin habe dem Unternehme die „Sowieso-Kosten“ zu zahlen. Hätten sich die Parteien sofort auf eine längere Abdeckung geeinigt, dann hätte unsere Mandantin dafür einen höheren Preis zahlen müssen als für die zu kurze Abdeckung. Ah ja, haben wir gedacht. Geh zu Gericht und Du lernst dazu. Unser Lerneffekt: die Nacherfüllung ist „kostenlos“, die Pflicht zur Vergütung wird aber durch die „Hintertür“ wieder eingeführt.

Mit Entscheidungen, die in sich widersprüchlich sind, kann ich nicht leben, also ging es in die Berufung.

Das LG Detmold, Kammer für Handelssachen, tagte in voller Besetzung. Das Gericht gab mir recht. Nacherfüllung ist kostenlos, das Amtsgericht habe falsch geurteilt. Leider hatte ich mich zu früh gefreut. Denn der Vorsitzende war mit seinem Vortrag noch nicht fertig. Weiter führte er aus: Das Amtsgericht sei von einer ganz falschen Voraussetzung ausgegangen. Denn der Unternehmer habe ohnehin nur eine (zu) kurze Abdeckung geschuldet. Das folgerte das Gericht aus der Angabe „L.max.“ in dem Angebot. Hmmm. Das bedeutet: die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abdeckung die Fräse komplett abdecken soll (etwas anderes hätte man mit guten Gründen vortragen müssen), aber aus der Bezeichnung „L max“ hätte unsere Mandantin (die die Abdeckung nicht anfertigen, sondern bezahlen sollte) erkennen müssen, dass die Abdeckung zu kurz war. Das war mit in der Tat neu und auch zu hoch. Der Unternehmer schuldet das Werk. Wenn das so ist, kann ich den Besteller für Fehler des Unternehmers nicht in die Pflicht nehmen.

Wäre es so gewesen, wie das LG meinte, dann hätte unsere Mandantin sofort moniert, dass Lmax zu kurz war. Nein, jetzt weiß ich, wie es war. Meine Mandantin hat von Anfang gewusst, dass der Preis für eine zu kurze Abdeckung niedriger ist. Daher hat sie sich (Trick 17) bewusst ein Angebot für eine zu kurze Abdeckung machen lassen, um dann später über die Nacherfüllung die teurere Abdeckung zu einem günstigen Preis zu erhalten. Das ist ja gewitzt! Gäbe es das LG Detmold nicht, dann hätte ich nie erfahren, wie überaus gerissen meine Mandantin ist.

Oder war es vielleicht doch so, dass sowohl Amts – als auch Landgericht einfach daneben liegen? Diesen Gedanken habe ich erst gar nicht aufkommen lassen. Ich bin auf die Begründung gespannt, mit der das LG die Berufung zurückgewiesen hat.
/ws

Ehemalige Richter nicht nur als Rechtsanwälte, sondern auch als Steuerberater

Montag, 05. November 2012
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Marketing ist auch ein Thema für Rechtsanwälte und Steuerberater. Darüber, wie Rechtsanwälte und Steuerberater sinnvollerweise Marketing betreiben sollten, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nicht jedes Konzept passt auch zu jedem Geschäftsmodell. Die Rechtsprechung hatte in der letzten Zeit häufig mit ehemaligen Richtern zu tun, die sich als Rechtsanwalt oder Steuerberater niederlassen. Das OLG Karlsruhe hat am 22. August 2012 (4 U 90/12) entschieden, dass ein früherer Richter neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ im beruflichen Verkehr den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ nicht verwenden darf. Der von dem früheren Richter verwendete Zusatz verstößt nach Auffassung des OLG gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz. Danach ist es Steuerberatern ausdrücklich untersagt, auf eine ehemalige Beamteneigenschaft hinzuweisen. Den gleichen Grundsatz wendet das OLG auf den erstrebten Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie zeigt aber einmal mehr, dass auch im Bereich des Marketings die Bereitschaft groß ist, vor Gericht zu ziehen.

Zusammenveranlagung von Ehegatten: Wem steht der Steuererstattungsanspruch zu?

Freitag, 02. November 2012
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Die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer bietet für Ehegatten tarifliche Vorteile. Zwar werden die Ehegatten im Verhältnis zueinander bei der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Der eine Ehegatte hat daher grundsätzlich auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten einzustehen, selbst wenn er die mit den Steuern verbundenen Einkünfte nicht erzielt hat. Dem Damoklesschwert der Gesamtschuld können Ehegatten aber durch die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) recht einfach entgehen. Jeder Ehegatte kann beantragt, dass die Vollstreckung wegen der gesamtschuldnerisch geschuldeten Steuern vereinfacht gesagt so aufzuteilen ist, dass jeder Ehegatte Schuldner nur der Steuer ist, die sich bei getrennter Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung) nach dem Einkommensteuergesetz ergeben würde.

Die Aufteilung der Steuerschuld führt aber nicht zu einem Erlöschen der Gesamtschuld, die Aufteilung beschränkt nur die Möglichkeit der Finanzbehörden, gegen die Ehegatten zu vollstrecken (§ 278 Abs. 1 AO). Zu beachten in diesem Zusammenhang ist außerdem die Regelung des § 278 Abs. 2 AO, die Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten verhindert.

Während die Fragen der Steuerschuld bei zusammenveranlagten Ehegatten gesetzlich klar geregelt ist, gilt für Erstattungsansprüche der Ehegatten die Generalnorm des § 37 Abs. 2 AO. Danach ist derjenige Ehegatte zur Erstattung berechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Wenn dies nicht festgestellt werden kann, ist nach dem Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass die Erstattung jedem Ehegatten zu je ½ zusteht. Zu diesem Thema liegt jetzt ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 vor, in dem der BMF sehr ausführlich verschiedene Konstellationen beschreibt und den Finanzbehörden Weisungen gibt, wie in diesen Konstellationen zu verfahren ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BFH vom 22. März 2011 (VII R 42/10) zu beachten. In dieser Entscheidung stellt auch der BFH vorranging auf die Tilgungsbestimmung ab.

Ehegatten, insbesondere wenn sie „in der Krise“ leben sollten, kann daher nur der Rat gegeben werden, bei Zahlung der gemeinsam geschuldeten Einkommensteuer bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung abzugeben, damit es später entweder keinen Streit darüber gibt, wem die Erstattung zusteht, oder aber Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können.

Nachweis des entgangenen Gewinns bei Schadensersatz im Zusammenhang mit Prospekthaftung: Anlagezinsen müssen dargelegt und bewiesen werden

Mittwoch, 31. Oktober 2012
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Mit Urteil vom 24. April 2012 (XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266) hat der BGH erkannt, dass der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasst. Dazu gehören auch entgangene Anlagezinsen. Der entgangene Gewinn ist allerdings von dem Geschädigten darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Einen Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. kann der Geschädigte nicht verlangen.

Allerdings kann sich der Geschädigte auf die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB berufen. Danach gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen erwartet werden konnte. Im Streitfall hat der BGH es abgelehnt, auf Basis des § 252 Satz 2 BGB einen Mindestzinssatz in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. nach § 246 BGB dem Geschädigten zuzusprechen.

Vorsicht Falle: Ehefrau kann auch für Gewerbesteuerhinterziehung ihres Ehemannes haften

Dienstag, 30. Oktober 2012
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Vielen Ehepaaren ist nicht bekannt, dass beide Ehegatten mit Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung auch eine Erklärung darüber abgeben, dass die Erklärungen des jeweils anderen Ehegatten richtig sind. Stellt sich diese Annahme als falsch heraus, kann der andere Ehegatte bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Der VGH München hatte jetzt über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Ehefrau für die hinterzogene Gewerbesteuer ihres Ehegatten haften sollte. Die Ehefrau war von einem Amtsgericht wegen Teilnahme an der Gewerbesteuerhinterziehung ihres Ehegatten angeklagt worden. Das Verfahren gegen die Ehefrau stelle das Gericht nach § 154 a stopp ein. Die Beklagte in dem Verfahren des VGH München (Beschluss vom 6. Februar 2012, 4 ZB 11.2024, NJW 2012, 2293) übernahm die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts und erließ gegen die Ehefrau einen Haftungsbescheid.

Das angerufene Verwaltungsgericht hob den Haftungsbescheid auf. Dem folgte der VGH München in der eben genannten Entscheidung. Zwar habe die Ehefrau Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Ehegatten geleistet. Der VGH konnte aber nicht feststellen, dass die Ehefrau insoweit auch den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt hatte.