Archiv für Januar 2015

Wo kann man sich für solche Jobs bewerben? Umfrage nach Saudi-Arabien-Reise: Frauen würden Wulff gerne öfter im offiziellen Rahmen sehen; kehrt Bettina zurück?

Samstag, 31. Januar 2015
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Vor knapp zwei Wochen erst hatte Wulff bei der Berliner Mahnwache für die Terroropfer von Paris mit seinem Auftritt in der ersten Reihe Erstaunen ausgelöst. Nun vertrat der Bundespräsident a.D. Deutschland bei der Trauerfeier für den saudischen König Abdullah in Riad.

Wir fragen uns, wo man sich für solche Einsätze bewerben kann. Denn nach Focus online vom 30.01.2015 hat eine Umfrage ergeben, dass Frauen Wulff gerne öfter im offiziellen Rahmen sehen würden. Andererseits sind so kleine Reisen ja auch nicht zuviel verlangt, für den Ehrensold von 217 TEUR p.a.

Dabei ist ein wenig aus dem Fokus geraten, dass wir ja durchaus eine beachtlich Auswahl an Ex- Präsidenten und Ex – Außenministern gehabt hätten. Man hätte ja auch Hans-Dieter Genscher entsenden können oder altersentsprechend Walter Scheel (der hätte nur nicht „Hoch auf dem gelben Wagen“ singen dürfen) , oder Guido Westerwelle. Was also waren die Kriterien für die Wahl? Und muss so etwas nicht (europaweit) ausgeschrieben werden? Wie auch immer, wir werden uns jetzt einmal an Frau Dr. Merkel wenden. Denn die soll den Präsidenten a.D. ja entsandt haben. Wenn es stimmt, dass Bettina W. nur wegem der mit dem Amt verbundenen Reputation First Lady neben (besser bei oder mit) Wulff war, dann wäre jetzt, angesichts der Rehabilitation von Wulff, der Weg für die Rückkehr geebnet.

ws

Nicht nur im Straßenverkehr: der Samstag ist ein Werktag

Freitag, 30. Januar 2015
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Der „Werktag“ ist im Deutschen allgegenwärtig: Auf dem Fahrplan an der Bushaltestelle, in Verträgen oder an vielen Verkehrsschildern. Die genaue Definition des „Werktags“ sorgt dabei immer wieder für Missverständnisse. […] Der „Werktag“ wird häufig fälschlicherweise mit dem „Arbeitstag“ verwechselt. Die meisten Menschen arbeiten heute von Montag bis Freitag und gehen deshalb davon aus, dass der – für die meisten – arbeitsfreie Samstag kein Werktag ist. Doch das ist falsch. „Dass der Samstag fast immer zu den Werktagen zählt, wird immer wieder von Gerichten bestätigt“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

So entschied beispielsweise das OLG Hamm im Jahr 2001, der Samstag sei im „allgemeinen Sprachgebrauch“ auch heute noch ein Werktag (AZ: 2 Ss OWi 127/01). Der Begriff sei nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. Der Kläger in diesem Fall war an einem Samstag an einer Stelle zu schnell gefahren, an der „werktags“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Als Begründung ziehen die Gerichte häufig eine Definition im Bundesurlaubsgesetz heran: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Eine der wenigen Ausnahmen von dieser Regel findet sich im Mietrecht. So ist die Wohnungsmiete laut BGB spätestens zum „dritten Werktag des Monats“ zu entrichten. Laut einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 werden Samstage dabei ausdrücklich nicht mitgezählt (AZ: VIII ZR 291/09). Die Begründung des BGH: Mieten werden in der Regel per Banküberweisung bezahlt – und Banken arbeiten nur von Montag bis Freitag. Mit dieser Regelung sollen Mieter vor den Folgen einer unverschuldet zu spät gezahlten Miete geschützt werden.
ws

Reform des Bundeselterngeld-und Elterngeldgesetz zum 01.01.2015: Das neue Jahr bringt auch neues für Eltern

Mittwoch, 28. Januar 2015
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Pünktlich zum Jahresbeginn wurde auch für Eltern eine Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verabschiedet (BEEG).

Seit 2007 haben Eltern einen Anspruch auf Elterngeld und können sich so nach der Geburt ganz dem Kind widmen. Ab 2015 können Eltern, welche in Teilzeit arbeiten, nun länger das Elterngeld in Anspruch nehmen. Zudem soll es nicht nur einen Partnerschaftsbonus geben, es soll auch in Zukunft die Elternzeit flexibler gestaltet werden können. Durch den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus, wenn sie vier aufeinanderfolgende Monate 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.

Erklärung der neuen Reformen:  Eltern oder Alleinerziehende können auch ohne Teilzeitjob das jetzt sogenannte Basiselterngeld von nun 14 Monaten beziehen. Mütter und Väter, welche jedoch arbeiten gehen, beziehen das neue Elterngeld Plus. Bei dem Elterngeld Plus gibt es die Förderung für den doppelten Zeitraum, zwar entspricht auch hier die Höhe des Elterngeldes nur der des Basiselterngeldes, jedoch wird so gewährleistet, dass die Eltern nach der Geburt ihres Kindes arbeiten gehen können und trotzdem das gesamte Elterngeldbudget nutzen können. Durch das Elterngeld Plus werden die in Teilzeit arbeitenden Eltern besser vergütet als es durch die Regelung von 2007 der Fall war.  Einen Haken hat jedoch diese neue Regelung, denn das Elterngeld Plus sowie der Partnerschaftsbonus findet erst für vom 01.07.2015 an geborene Kinder Anwendung.

Auch die Zwillings- und Mehrlingseltern erwartet eine Änderung durch das neue Gesetz. 2013 gab es durch einen Anspruch auf Elterngeld pro Kind, wenn sich beide Elterneile um die Betreuung der Kinder kümmerten, Urteil des Bundessozialgerichtes mit dem Az.: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12.  Durch das neue Gesetz gibt es jedoch ab sofort pro Geburt nur einen Anspruch auf Elterngeld. Stattdessen wird ein Zuschlag für jedes Geschwisterkind von 300 Euro erstattet.

Flexiblere Elternzeit:  Die Anmeldefrist der Elternzeit bei dem Arbeitgeber verlängert sich durch das neue Gesetzt zwar auf 13 Monate, jedoch muss die Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr eingeholt werden.  Eltern konnten bisher 12 Monate der insgesamt  dreijährigen Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes legen, ab 2015 können 24 Monate der Elternzeit auf diesen Zeitraum verlegt werden.

FG Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 (5 K 1989/12): gezahlte Erpressungsgelder sind steuerlich nicht abzugsfähig

Montag, 26. Januar 2015
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Stein des Anstoßes war ein im Ausland gekaufter Teppich. Die Kläger hatten diesen während ihres Türkei-urlaubes im April 2005 gekauft. Im Jahr 2011 meldete sich die Lieferfirma und wies die Kläger darauf hin, dass sie den Teppich bei ihrer Ausreise nicht beim Zoll deklariert hätten. Dies sei bei einer Prüfung durch die Zoll- und Finanzbehörden festgestellt worden. Der Zoll werde den Teppich nun in Deutschland konfiszieren und ein Strafgeld in Höhe von 7.000,00 Euro festsetzen, so die Behauptung der Firma. Dem könnten sie aber entgehen, wenn sie zumindest den Betrag von 7.000,00 EUR mit dem Bezahldienst „Western-Union“ überweisen.

Die Teppich-Käufer fühlten sich nach dieser Mitteilung erpresst und massiv unter Druck gesetzt. Sie fürchteten Ärger mit dem Zoll. In zwei Überweisungen zahlten sie also kurzerhand  die verlangte Summe. Bereits fünf Minuten nach der ersten Einzahlung wurde der Betrag vom Empfänger abgehoben. Erst nach der Zahlung kam den Klägern die Sache spanisch vor, sie erstatteten Strafanzeige bei der Polizei.

In ihrer Einkommensteuererklärung für2011 machten sie die Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 Euro inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht winkten ab. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählten „zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Mehrbedarf“, betonte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. April 2014. Die Zahlung der „Erpressungsgelder“ hätten sie hier „ohne Not“ mit einer Selbstanzeige abwenden können.

Nur im Ausnahmefall seien Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werde beispielsweise ein Erpressungsgeld mit Billigung der Polizei gezahlt, damit nahestehende Personen nicht zu Schaden kommen, könnten die Aufwendungen im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen gelten. Hier wäre das Geld „zwangsläufig“ und alternativlos gezahlt worden.

ws/ng

Junge Juristen wollen härtere Strafen

Freitag, 23. Januar 2015
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Aus einem Onlineartikel der Legal Tribune ONLINE vom 14.10.2014:

Sollen Sexualdelikte und Morde härter bestraft werden? Dazu gibt es in der Legal Tribune Online einen interessanten Artikel.

Knapp ein Drittel der Jurastudenten scheint hier tatsächlich die Todesstrafe als angemessen anzusehen. Diese und weitere Ansichten gehen aus einer interessanten Studie des Strafrechtsprofessors Franz Streng hervor.

Seit 1989 befragt dieser regelmäßig die Besucher seiner Vorlesung mittels eines anonymisierten Fragebogens nach deren Empfindungen zu einem angemessenen Strafmaß. Das Ergebnis dieser Befragung hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Zu Beginn der Befragung forderten die Studenten für das Fallbeispiel „Totschlag im Affekt im Rahmen einer Trennung“ eine Haft von 6 Jahren, im Jahr 2012 bereits 9,5 Jahre.

Noch überraschender ist die Haltung der Studenten zur Todesstrafe. Hier hat sich die Anzahl der Befürworter nahezu verdreifacht. Während sich in einer Studie im Jahre 1977 nur 11,5 Prozent für die Todesstrafe aussprachen, sahen im Jahr 2012 bereits etwa ein Drittel der Befragten die lebenslange Freiheitsstrafe nicht als ausreichend an.

Ebenfalls befürworteten fast 30% der Studenten den Einsatz von Folter unter bestimmten Voraussetzungen. Die Ergebnisse der Studie stehen dabei im krassen Kontrast zur (statistisch) gesunkenen Kriminalität in Deutschland. Das Sicherheitsempfinden der befragten Studenten hatte sich ebenfalls verbessert. Ein gewisses Unwohlsein des Autors der Studie bezüglich der Einstellung unserer zukünftigen Richter und Staatsanwälte lässt sich nicht überlesen.

ws/ng

Wäre es nicht so traurig, würde man lachen: die wißbegierige Finanzbeamtin Frau B. im Finanzamt Paderborn, oder: wer schützt den Bürger vor einer solchen Willkür?

Donnerstag, 22. Januar 2015
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Das hier geschilderte rechtswidrige Verhalten der Frau B. im Finanzamt Paderborn im noch jungen Jahr 2015 wird nach unseren Erfahrungen sicher noch „getoppt“ werden. Dennoch kann das Finanzamt Paderborn, so traurig wie es ist, für sich in Anspruch nehmen, in der geschilderten Sache nicht nur unerheblich rechtswidrig gehandelt zu haben. Unsere Mandantin sollte eine Reihe von Fragen beantworten, bei denen beim besten Willen kein steuerrechtlicher Bezug herzustellen war.

Wir hatten für eine Mandantin, eine GmbH, bei dem Finanzamt Paderborn den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht. Wir haben schon einige intelligente, weniger intelligente, und auch dumme Fragen zu diesen Fragebögen erhalten. Die Fragen des Finanzamts Paderborn aber haben alles bisherige, was wir an Unsinn lesen mussten, in den Schatten gestellt.

Zunächst einmal hat uns erstaunt, dass in dem Schreiben des Finanzamts nicht von einer GmbH, sondern von einer GbR die Rede ist. Ein Schreibfehler kann das nicht sein. Darüber hätte man aber durchaus noch ohne weiteres hinwegsehen können.

Was das Finanzamt Paderborn dann aber mit einer Kopie des Mietvertrages über die gewerblich genutzten Räume unserer Mandantin wollte, und wozu die Antworten auf die Fragen, wo die von unserer Mandantin gehandelte Ware lagert, und wie und wo der Verkauf stattfindet, für die Vergabe einer Steuernummer und für die steuerlichen Verhältnisse unserer Mandantin von Interesse sein sollten, haben wir nicht verstanden.

Doch damit nicht genug. Das Finanzamt Paderborn wollte von uns in etwas krudem Deutsch auch noch wissen, „worauf basiert die Entscheidung den Sitz des Unternehmens in Paderborn zu gründen,“ wenn doch die Gesellschafter gar nicht in Paderborn wohnen. Ja dürfen denn nach Paderborner „Land-Steuerrecht“ nur dort ansässige Gesellschafter eine GmbH gründen? Das kann natürlich sein.

Auch die sprachlich schon deutlich ungelenke weitere Bitte des Finanzamts, doch bitte zu erläutern, „wie die Gesellschaft auf sich aufmerksam macht und ihren Kundenstamm wirbt“, könnte vielleicht darauf schließen lassen, dass die Bearbeiterin im Finanzamt Paderborn, Frau B., für sich persönlich noch nicht das richtige Geschäftsmodell gefunden hat und deshalb die Steuerpflichtigen dahingehend ausfragt. Der steuerrechtliche Hintergrund der Frage hat sich uns nicht erschlossen.

Es ist nicht nur erschreckend, es ist traurig. Wer schützt die Bürger vor solchen Bearbeitern in der Eingriffsverwaltung?

ws

§§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a Abs. 1 Nr. 2 AO: Selbstanzeigen sind zum 01.01.2015 deutlich „teurer“ geworden, auch die steuerlichen Verjährungsfristen haben sich geändert

Donnerstag, 22. Januar 2015
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Das ab dem 01.01.2015 geltende Recht verschärft die Regeln für strafbefreiende Selbstanzeigen erheblich. Strafbefreiende Wirkung hatten Selbstanzeigen bis zum 31.12.2014 bei einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 € je Tat. Ab dem 01.01.2015 gilt ein Betrag von nur noch 25.000,00 € je Tat.

Ein, wenn auch teurer, Trost bleibt: bei Überschreiten der eben genannten Beträge tritt zwar keine Straffreiheit mehr ein, von der Strafverfolgung wird aber nach § 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige bestimmte „Strafzuschläge“ zahlt. Diese Zuschläge sind nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wie folgt gestaffelt: bei einer hinterzogenen Steuer bis einschließlich 100.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 10%, von über 100.000,00 € bis einschließlich 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 15%, und von über 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 20% zu zahlen.

Die sehr nachteiligen Rechtsfolgen einer unvollständiger oder unrichtigen Selbstanzeige (siehe Uli Hoeneß) sind weiterhin beachtlich: die Wiederaufnahme eines nach § 398a Abs. 1 AO abgeschlossenen Verfahrens, und damit die strafrechtliche Verurteilung, ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Die gezahlten Strafzuschläge werden nicht erstattet. Mögliche Wohltat: das Gericht kann die Strafzuschläge auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO).

Die „Kulanzgrenze“ bei unbeabsichtigt unvollständigen oder unrichtigen Selbstanzeigen, die nicht zu den eben genannten negativen Rechtsfolgen führen, liegt bei ca. 5%.

Ab dem 01.01.2015 werden auch die steuerlichen Verjährungsfristen verlängert: nach § 170 Abs. 6 AO gilt eine (neue) Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Nicht-EU- Staaten, mit denen kein internationales Abkommen über den automatischen Datenabgleich besteht. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist (regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre) frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden.

Strafrechtlich bleibt es bei der (abweichend von den steuerlichen Verjährungsfristen zu berechnenden) Verjährungsfrist von fünf Jahren. Auch hier war eine Erweiterung auf 10 Jahre im Gespräch.

ws

Neue wissenschaftliche Mitarbeiterin bei random coil

Montag, 19. Januar 2015
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Seit dem 1.1.2015 verstärkt Frau Jessica Wozny unser Team. Frau Wonzny hat nach vier Semestern Studium der Rechtswissenschaften im Oktober 2014 das Studium Wirtschaftsrecht mit dem Ziel des Abschlusses LLB Wirtschaftsrecht aufgenommen. Sie wird bei uns nicht nur die Praxisphasen absolvieren, sondern uns auch während ihres Studiums unterstützen.Wir setzen sie in den nächsten Wochen und Monaten für besondere Aufgaben ein. Sie wird spezielle Fragen klären und mit uns im Team Lösungen entwickeln.

Wir begrüßen sie herzlich bei uns im Team.

Amtsgericht Münster: Marien-Statue kann auch Protestantin zugemutet werden

Montag, 19. Januar 2015
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Eine (evangelische) Mieterin hatte die Miete gemindert, weil sie sich durch eine im Treppenhaus aufgestellte Madonna beeinträchtigt gefühlt hat.

Das Amtsgericht Münster entschied am 22.07.2003 (3 C 2122/03):

“Die Beklagte hat unberechtigt die Grundmiete für die von ihr bei der Klägerin angemietete Wohnung […] gemindert. Ein Recht zur Mietminderung steht der Beklagten nicht zu. Ein Recht zur Mietminderung steht dem Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Dies ist durch die im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht gegeben.

Darüber hinaus ist auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand sein kann, der zu einem besonderen Schock führt. Subjektive Überempfindlichkeiten sind bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen. […]”

ws/ng

BFH: kein Abzug von Betriebsausgaben bei dem Ehegatten, wenn ein zum Betrieb des Ehemanns gehörender Pkw auch von der Ehefrau in ihrem Betrieb genutzt wird

Freitag, 16. Januar 2015
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Der Bundesfinanzhof  hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.

Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 %, der sog. 1 %-Regelung. Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keine Kosten tragen muss.

Der X. Senat hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

ws/ng