Archiv für Februar 2015

Beschluss des OLG Hamm vom 07.10.2014 (1 RBs 162/14) gegen endlose „Elefantenrennen“ – Überholvorgang muss sofort abgebrochen werden sobald das Überholverbot gilt

Freitag, 27. Februar 2015
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Bildergebnis für überholverbotDas OLG Hamm hat entschieden: Die Zeichen für Überholverbot verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.

Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw im Januar 2014 auf der A1 in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines Überholverbots überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er eine Geldbuße von 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Das OLG Hamm hat die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Unna bestätigt. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls abbremsen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, bei Sichtung des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Wäre das Urteil anders ausgefallen, könnte jeder LKW-Fahrer kurz vor Beginn eines Überholverbotes einen Überholvorgang starten, und das Überholverbot wäre – für LKW auf Autobahnen – praktisch ausgehebelt.

ws/ng

Pressemitteilung Finanzministerium Hessen: Selbstanzeige bleibt wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität

Mittwoch, 25. Februar 2015
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„Die Selbstanzeige bleibt ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Dass der Bund zum 1. Januar 2015 unter aktiver Mitarbeit Hessens eine Verschärfung der Bedingungen für eine Selbstanzeige plant, zeigt bereits jetzt Wirkung.

Bildergebnis für SteuerhinterziehungViele Steuerpflichtige erkennen nun, dass sie ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen müssen oder sie werden von ihren Banken dazu gedrängt“, stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 07.10.2014 in Wiesbaden fest. Er veröffentlichte die aktuelle Zahl der in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz.

Anzahl an Selbstanzeigen des Vorjahres beinahe erreicht
Im September gingen 200 Selbstanzeigen ein. Die Gesamtzahl für das laufende Jahr 2014 stieg dadurch auf 2.815. Damit ist bereits jetzt beinahe der Wert des kompletten Jahres 2013 erreicht: im Vorjahr gingen 2.844 Selbstanzeigen zu Kapitaleinlagen in der Schweiz ein.

Die Summe der darauf vorläufig festgesetzten Mehrsteuern ist aktuell bereits höher als die des kompletten vergangenen Jahres: bis Ende September wurden rund 178 Millionen Euro festgesetzt. 2013 waren es Ende des Jahres rund 127,5 Millionen Euro.

„Steuerhinterziehung wird konsequent bekämpft“
2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Der Bund setzt derzeit die strengeren Regeln um. Sie sollen zum 1. Januar 2015 gelten.

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, stellte Finanzminister Schäfer abschließend fest.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 07.10.2014

 

Kampf der EU-Kommission gegen „aggressive Steuerplanung“: Steine statt Brot

Montag, 23. Februar 2015
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„Die EU-Finanzminister kommen im Kampf gegen die Steuervermeidung von Unternehmen und aggressive Steuerplanung voran: Der Rat hat am 9. Dezember 2014 seine politische Unterstützung für die Missbrauchsklausel in der Mutter-Tochter-Richtlinie und den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU gegeben.“ Ich begrüße die beiden bahnbrechenden Entscheidungen“, sagte Pierre Moscovici, […]
„Die aktuellen Ereignisse erfordern, dass wir unsere Anstrengungen gegen Unternehmenssteuervermeidung und aggressive Steuerplanung an allen Fronten verstärken müssen“, sagte Moscovici weiter. „Wir sind entschlossen, diese Agenda so schnell wie möglich durchzusetzen. Zu diesem Zweck bekräftigen wir unsere Zusage, den automatischen Informationsaustausch zu erweitern um Steuerentscheidungen zu ermöglichen. Ein Gesetzgebungsvorschlag wird Anfang 2015 vorgelegt.“ […]

Die EU-Kommission stellt – medienwirksam – zum aktuellen Zeitpunkt fest, dass sie in Zukunft einen Gesetzgebungsvorgang anstoßen wird, um einen Informationsaustausch hinsichtlich des Kampfes gegen eine aggressive Steuerplanung von Unternehmen zu ermöglichen.

Diese Pressemitteilung darf nun nicht dahingehend gedeutet werden, dass die aggressive Steuervermeidung durch Dachgesellschaften in Staaten wie Luxemburg oder Irland in naher Zukunft unmöglich gemacht wird.  Diese Pressemitteilung soll die EU im Kampf gegen diese Steuervermeidungstaktiken glaubwürdig erscheinen lassen, wo doch ausgerechnet der – hier maßgeblich beteiligte- ehemalige Finanzminister Luxemburgs Jean-Claude  Juncker  in der Vergangenheit Steuerabkommen zwischen Luxemburg und Großkonzernen vereinbarte und diese aggressive Steuerpolitik erst möglich machte.

Es bleibt abzuwarten, ob die Steuerpolitik Luxemburgs von der EU ordnungsgemäß aufgeklärt, und wie sich Herr Juncker zu den Steuerabkommen der Vergangenheit bekennen wird.

(EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2014 /ws/ng)

 

LG Coburg vom 29.04.2014: Schadensersatz bei Nichtlieferung eines gekauften Porsches

Freitag, 20. Februar 2015
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Die Klage einer eBay-Käuferin gegen den Verkäufer auf über 16.000,00 Euro Schadenersatz wegen Nichtlieferung eines Porsches war erfolgreich. Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin mit Urteil vom 29.04.2014 (21 O 135/13) den geforderten Schadenersatz zu.

Der Beklagte hatte im Juli 2012 auf der Internetplattform eBay einen Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600,00 Euro eingestellt. Die Klägerin kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungs-E-Mail von eBay über den getätigten Kauf. Danach konnte die Käuferin den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen.  Der Beklagte teilte mit, dass er das Inserat bei eBay so nicht aufgegeben habe. Er sei Opfer einer Phishingattacke geworden. Das Auto stehe überhaupt nicht zum Verkauf, einen Nachweis für die Phishingattake konnte er jedoch nicht liefern.

Das LG Coburg entschied nun, dass der Beklagte der Klägerin den entstandenen Schaden ersetzen muss, da der Beklagte die Leistung aus dem Kaufvertrag nicht erbrachte. Das Gericht hat den Wiederbeschaffungswert des Porsches durch einen Gutachter ermitteln lassen. Dier Wiederbeschaffungswert beträgt 53.000,00 Euro, der Verkäufer muss nun Schadensersatz in Höhe der Differenz von  16.400,00 Euro zu leisten.

Über das Internet abgeschlossene Kaufverträge gelten in gleicher Weise wie mündlich oder schriftlich geschlossene Verträge. Häufig sind diese sogar bei Dritten wie Internetplattformen dokumentiert. Derjenige, der den Einwand einer Manipulation erhebt, muss ihn auch beweisen.

ws/ng

Bundesverwaltungsgericht: Kampfhundesteuer von 2.000,00 Euro pro Jahr „erdrosselnd“

Mittwoch, 18. Februar 2015
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8.13) entschieden, dass eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig ist, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt.

Bildergebnis für HundesteuerDie Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich     75,00 Euro. Für einen so genannten Kampfhund – hier es ein Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000,00 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage.

Nach Auffassung des BVerwG ist eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde zulässig. Mit dieser erhöhten Hundesteuer dürfe die Gemeinde den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer dürfe aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung darstelle. Zu einer solchen Regelung ist die Gemeinde nicht befugt.

Das BVerwG hat hier eine faktische Verbotswirkung bejaht. Diese ergebe sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000,00 Euro festgesetzte Steuerbetrag für einen Kampfhund auf das 26-fache der Hundesteuer für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend sei darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

ws/ng

BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Montag, 16. Februar 2015
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Bildergebnis für bgh schwarzarbeitDer BGH entschied mit Urteil vom 10.04.2014 (VII ZR 241/13), dass ein Unternehmer, der bewusst Schwarzarbeit leistet, für seine Leistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit nichtig. Ein vertraglicher Werklohnanspruch ist nicht gegeben.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass dieser die Werkleistung erhalten hat. Denn die vereinbarte Leistung (Schwarzarbeit) verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Der Ausgleichsanspruch geht im Falle eines gesetzlichen Verbotes unter (§ 817 Satz 2 BGB).

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

Aufgrund einer vereinbarten Schwarzarbeit kann also kein Anspruch auf Zahlung entstehen. Diejenigen, die „schwarz“ arbeiten oder Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen also nicht nur damit rechnen, dass der Zoll oder das Finanzamt die Schwarzarbeit konsequent verfolgen, es besteht zudem kein Anspruch auf Bezahlung.

ws/ng

Europäische Gerichtshof vom 18.12.2014: Ist Adipositas eine Behinderung?

Freitag, 13. Februar 2015
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Bildergebnis für adipositasDer Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sehr stark übergewichtige Menschen dem besonderen Schutz des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes unterliegen, während nicht stark übergewichtige Menschen weiterhin im Einstellungsgespräch wegen dieses Übergewichtes abgelehnt werden dürfen.  Der EuGH hat durch sein Urteil klargestellt, dass Adipositas eine Behinderung sein kann und hat die Regeln für eine Bewerbung dadurch neu geschrieben.

In dem konkreten Fall ging es um einen stark übergewichtigen Mann aus Dänemark, der als Tagesvater gearbeitet hat und dem nach 15 Jahren von der Gemeinde gekündigt wurde. Während seiner gesamten Arbeitszeit hat der Mann nie weniger als 160 kg gewogen bei einer Körpergröße von 1,72 Metern. Er nahm an Abnehm- und Fitnessprogrammen der Gemeinde teil, nahm aber trotzdem weiter zu. Zudem wurde er durch die Leitung des Betreuungsdienstes besucht, welche sich nach seinen Abnehm-Versuchen erkundigte. Ihm wurde dann 2010 mit der Begründung gekündigt, dass der Bedarf an Kinderbetreuung zurückgehe. Sein Übergewicht kam zwar auch zur Sprache, jedoch wies die Gemeinde diesen Vorwurf ab. Der Mann sah sich jedoch diskriminiert und ging deshalb vor Gericht. Das dänische Gericht zog den EuGH zur Hilfe an seine Seite. Das Urteil vom EuGH vom 18.12.2014 hat das Az.: C-354/13.

Das Urteil manifestiert zwar nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Übergewichtige und es gibt auch weiterhin keinen generellen Kündigungsschutz für Arbeitskräfte mit Übergewicht. Dennoch steht durch das Urteil fest, dass eine Adipositas unter Umständen eine Behinderung darstellen kann, welche die Betroffenen dann besonders vor Diskriminierung schützt. Sonst galten als Behinderung nur die Folgeerkrankungen, wie Rückenprobleme oder Diabetes. Es ist auch irrelevant, ob der Betroffene sein Übergewicht selbst verursacht  hat oder nicht.  Von Adipositas wird gesprochen, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende Vermehrung des Körperfetts vorliegt, von der man ab einem Body-Maß-Index von 30kg/qm spricht.

Wichtig für Arbeitgeber: Arbeitgeber müssen in Zukunft dieses Urteil bei z.B. geplanten Kündigungen berücksichtigen, denn Betroffene des Urteils unterliegen dadurch einem besonderen Kündigungsschutz.

So steht in dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“  Welches durch Artikel 1 der Europäischen Richtlinie 2000/78/EG ergänzt wird: „… Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung …“.

ws/jw

 

Ombré look lila: Amtsgericht Coburg hat kein Verständnis für den Figaro – worüber man so streiten kann

Dienstag, 10. Februar 2015
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Figaro hier, Figaro da, Figaro hier, Figaro da, ich kann nicht mehr“, so lässt Rossini in der Oper „Der Barbier von Sevilla“ trällern. Bei dem Urteil des AG Coburg kann man auch nicht mehr, in diesem Fall aber vor lauter Lachen. Was war passiert? Die Klägerin äußerte bei dem Beklagten, einem Figaro (frz.: Friseur), den Wunsch, sich ihren Haaransatz schwarz, die Spitzen der Haare dagegen lila (sogenannter „Ombré Look“ in lila) färben zu lassen. Des Menschen Wille ist sein Himmelreich…  Der später beklagte Friseur klärte die Klägerin (so jedenfalls nach dem Urteil) nicht darüber auf, dass der von ihr gewünschte Effekt nicht zu erzielen ist (warum der Figaro dennoch zur Tat und zum Farbtopf schritt – der Strafrechtler würde sagen: untauglicher Versuch  – ist nicht überliefert). Es gelang weder beim ersten Termin, noch bei zwei folgenden (bei anderen Friseuren), den gewünschten Look in lila zu erreichen. Die Klägerin war darüber nicht entzückt. Sie machte mit der Klage die aus ihrer Sicht fruchtlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten, die gekauften Pflegeprodukte, die Kosten der zwei weiteren Termine bei anderen Friseuren und Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er die Kundin über die Behandlung der Haare und die damit verbundenen Konsequenzen aufgeklärt, und zudem gewissenhaft gearbeitet habe. Trotz der Aufklärung habe die Klägerin die Haarbehandlung gewünscht.

Das AG Coburg gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte wurde u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Der Beklagte müsse die gesamten Kosten für den ersten Termin an die Klägerin zurückzahlen, da der zugesicherte Erfolg, den „Ombré Style“ herzustellen, nicht eingetreten sei. Das klingt nach Werkvertrag. Zusätzlich müsse der Friseur, weil die Haare durch die Behandlungen geschädigt wurden und diese daraufhin gekürzt werden mussten, Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zahlen. Die Klägerin gab zudem an, sie sei durch die zerstörten Haare nachhaltig in ihrem beruflichen und privaten Alltag beeinträchtigt gewesen (wir hätten eher gedacht, dass dies erst durch den gewünschten look der Fall gewesen wäre). Das Amtsgericht Coburg ist dieser Meinung allerdings nicht gefolgt. Es hat dem Beklagten ein niedrigeres als das von der Klägerin angestrebte Schmerzensgeld auferlegt. Die zwei zusätzlichen Friseurbesuche in einem anderen Salon hatte der Beklagte nur zu einem Teil zu ersetzen. Und die Kosten für die gekauften Pflegeprodukte musste der Beklagte gar nicht erstatten. Das Urteil des AG Coburg vom 19.03.2014 hat das Az. 12 C 1023/13.

OLG Brandenburg: Schweigen darf nicht gegen Angeklagten ausgelegt werden

Montag, 09. Februar 2015
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Der sogenannte nemo-tenetur Grundsatz (von „nemo tenetur se ipsum prodere“, lat. sinngemäß: „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.“) ist ein zentraler Bestandteil in Strafverfahren und beschreibt das Recht eines Angeklagten oder Beschuldigten zu Vorwürfen gegen ihn zu schweigen.

Dieser Grundsatz des Strafrechtes war nun Gegenstand einer Verhandlung vor dem OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2014 (53 SS 90/14). Das Amtsgericht hatte im vorhergehenden Verfahren entschieden, dass allein die Tatsache, dass der Angeklagte keinerlei entlastende Tatsachen vortrug dafür spreche, dass er der Täter sei. Der Angeklagte wurde des Diebstahls verdächtigt. Weiter machte der Angeklagte im vorliegenden Fall keine Äußerungen zu seiner Person, was ebenfalls gegen ihn ausgelegt wurde.

Der Angeklagte wandte sich daraufhin in der Revision an das OLG Brandenburg. Dieses sah in dem Urteil des Amtsgerichts einen „eklatanten Verstoß gegen den nemo-tenetur Grundsatz“ und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

ng

Wie dumm kann man nur sein: auch ein noch so wertloses Mobiltelefon reicht, um die Polizei anzurufen

Sonntag, 08. Februar 2015
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Frau Dr. Angela Merkel weiß Ihr Nokia Telefon zu schätzen, auch wenn das smsen, wie man an den Mundwinkeln sieht, deutlich anzustrengen scheint. Das anders zu sehen, wurde Dieben in Berlin nach einem Bericht der Berliner Zeitung zum Verhängns. An einem U-Bahnhof in Berlin hatten drei Jugendliche einen 18-Jährigen überfallen. Sie raubten seine Geldbörse und sein Handy. Das Mobiltelefon war den Dieben aber nicht wertvoll genug. Sie nahmen das Geld, das Handy aber gaben sie dem Opfer zurück und flüchteten.

Das sollten sie noch bereuen. Der 18-Jährige rief mit seinem zurückerlangten Handy sofort die Polizei. Kurze Zeit später konnten die drei Täter geschnappt werden. Merke: halte die Dinge in Ehren und Du wirst ihren Wert erkennen.

ws